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Das deutsche Recht geht von einem einfachen Grundsatz aus: Wer schuldhaft seine Pflichten verletzt und einem anderen einen Schaden verursacht, muss dafür einstehen und dem Geschädigten den Schaden in Form von Schadensersatz ausgleichen.
Im Tagesgeschäft einer Stiftung haben die Stiftungsverantwortlichen vielfältige Möglichkeiten, schadensverursachende Fehler zu begehen. Entsprechend hoch sind die Haftungsrisiken. Und „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht“. Wer nicht über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, sollte also die Finger von einer Tätigkeit als Organ in einer Stiftung lassen. Denn der Schadensverursacher haftet grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.
Haftung ist aber nicht gleich Haftung. In kleinen unselbstständigen Stiftungen mit einem geringen Vermögen ist das Haftungsrisiko im Fall von Vermögenseinbußen deutlich niedriger als bei einer selbstständigen Stiftung mit einem hohen dreistelligen Millionenvermögen. Großveranstaltungen einer operativ tätigen Stiftung bergen höhere Risiken als kleinvolumige Fördermaßnahmen. Auch Mittelweiterleitungen im siebenstelligen Umfang ins Ausland sind riskanter als die lokale Förderung eines alteingesessenen deutschen Vereins mit jährlich 10.000 Euro.
Als Innenhaftung bezeichnet man die Haftung von Stiftungsorganen ihrer eigenen Stiftung gegenüber. Folgende Fehler ziehen typischerweise eine Innenhaftung nach sich:
Die Stiftungsorgane können auch Dritten gegenüber haften, also Außenstehenden. Man spricht dann von Außenhaftung. Am häufigsten kommt dies in
Fällen vor. Der Stiftungsvorstand haftet z.B. dem Finanzamt gegenüber neben der Stiftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärungen sowie für die Entrichtung der Steuern. Vergleichbares gilt für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Von diesen sehr praxisrelevanten Fällen abgesehen, sind Fälle, in denen ein Organmitglied Dritten gegenüber haftet, glücklicherweise eher selten. Ein Vorstandsmitglied einer Umweltschutzstiftung, das auf einer Veranstaltung zum Boykott eines Chemieunternehmens aufruft, könnte z.B. für den dadurch verursachten Schaden in Anspruch genommen werden. Verletzt sich bei einer Stiftungsveranstaltung ein Zuschauer oder Teilnehmer, stolpert z.B. ein Gast eines Charitydinners über ein falsch verlegtes Verlängerungskabel und verletzt sich und ist der Vorstand für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich gewesen, haftet der Vorstand wegen der Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht. Daneben haftet dem Geschädigten auch die Stiftung selbst.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt sie nach außen. Sein Haftungsrisiko ist daher verglichen mit dem des Kuratoriums bzw. Stiftungsrates deutlich höher.
Nur selten dürfte auch einmal ein Kuratorium einer Stiftung Haftungsansprüchen ausgesetzt sein. Weist beispielsweise ein Kuratorium den Vorstand an, rechtswidrige Maßnahmen zu ergreifen, die Dritte schädigen, kommt auch eine Haftung des Kuratoriums in Betracht.
Sind mehrere Stiftungsorgane für einen Schaden verantwortlich, haften sie als sog. Gesamtschuldner, d.h. die Stiftung oder der Dritte kann von jedem der Verantwortlichen den Schaden ersetzt verlangen – aber natürlich der Höhe nach insgesamt nur einmal. Nach Ausgleich des Schadens kann das Stiftungsorgan, das den Schaden beglichen hat, von den anderen betroffenen Stiftungsorganen einen Ausgleich verlangen.
In Fällen der Innenhaftung zeigt sich in der Praxis häufig ein Defizit, wenn Ansprüche innerhalb der Stiftung aus – falsch verstandener – Rücksichtnahme den Kollegen gegenüber nicht durchgesetzt werden. Ein solches Vorgehen ist gefährlich: Ansprüche, die offenkundig sind und nicht geltend gemacht werden, gefährden bei gemeinnützigen Stiftungen nämlich zum einen die Gemeinnützigkeit, zum anderen ist das schuldhafte Unterlassen der Durchsetzung von Ansprüchen wiederum per se eine eigene Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz führen kann.
Mit anderen Worten: Wäre ein Vorstand wegen eines ihm unterlaufenen Fehlers zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, verzichtet aber das Kuratorium ohne weitere Begründung darauf, den Schadensersatzanspruch durchzusetzen, wird schlussendlich das Kuratorium „die Zeche zahlen müssen“ – und die Gemeinnützigkeit ist im Zweifel trotzdem verloren.
Stiftungsorgane müssen vielfältige Entscheidungen treffen. Oft werden sich die getroffenen Entscheidungen im Nachhinein als falsch herausstellen. Würde das Organ für jede dieser Fehlentscheidungen persönlich haften müssen, wäre es unmöglich, ein Amt als Stiftungsorgan auszuüben.
Trotz Fehlentscheidung verletzt ein Stiftungsorgan daher nicht seine Pflichten, wenn eine Ermessensentscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage zum Wohle der Stiftung getroffen wurde (sog. Business Judgement Rule). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung objektiv ist und allein im Interesse der Stiftung liegt. Persönliche Interessen des Stiftungsorgans oder sonstige sachfremde Erwägungen dürfen nicht maßgeblich für die Entscheidung sein.
Es kommt dabei übrigens auf den Zeitpunkt der Entscheidungsfindung an, nicht auf den späteren Zeitpunkt, zu dem sich herausgestellt hat, dass die Entscheidung tatsächlich ungünstig oder falsch war.
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