Kanzlei Beratung zu Aufgaben, Haftung und Vergütung des Stiftungsvorstands

Stiftungsvorstand: Aufgaben, Haftung, Vergütung

Welche Aufgaben hat ein Stiftungsvorstand?

Der Stiftungsvorstand ist das zentrale Organ der Stiftung. „Organe“ sind Personen, die der Stiftung Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr verleihen, indem sie diese u.a. nach außen hin vertreten oder deren Geschäfte führen. Zu den Hauptaufgaben eines Stiftungsvorstands gehören:

  • Vertretung der Stiftung nach außen
  • Interne Geschäftsführung der Stiftung
  • Verwaltung des Stiftungsvermögens

Vertretung nach außen bedeutet, dass der Stiftungsvorstand für die Stiftung Verträge mit Dritten, wie z.B. Mietverträge, abschließen darf. Die interne Geschäftsleitung bedeutet, dass der Vorstand das Tagesgeschäft der Stiftung betreibt, Mitarbeiter führt, Projekte verantwortet und alle sonstigen Tätigkeiten entfaltet, um damit den Stiftungszweck zu erfüllen. Eine seiner Hauptaufgaben ist außerdem die ordnungsgemäße Verwaltung des ihm anvertrauten Stiftungsvermögens.

Stiftungsvorstand: Aufgaben, Haftung, Vergütung

Stiftungsvorstand trägt hohe Verantwortung

Die Arbeit als Stiftungsvorstand kann spannend und herausfordernd sein. Der Stiftungsvorstand trägt zugleich eine hohe Verantwortung: Immerhin hat er das Stiftungsvermögen zu verwalten. Gleichzeitig gehen mit der Tätigkeit als Vorstand Risiken einher. Fehler in der Vermögensverwaltung können bspw. große Schäden verursachen und so auch die Zweckverwirklichung gefährden. Und auch davon abgesehen wird Stiftungsvorständen im Tagesgeschäft nicht langweilig: 

  • Sitzungen müssen ordnungsgemäß einberufen und nachgehalten werden. 
  • Beschlüsse müssen auf Basis der Satzung und der Gesetze ordnungsgemäß gefasst werden. 
  • Auf geeigneten Versicherungsschutz ist zu achten. 
  • Passende Dienstleister müssen identifiziert und ausgewählt werden. 
  • Die Mitarbeiter sind zu führen. 
  • Das Geschäftsführungshandeln muss zum Schutz der Stiftung und zur Absicherung des Vorstands selbst sauber dokumentiert werden.

Letztlich ist der Vorstand ähnlich in der Pflicht wie ein Geschäftsführer einer GmbH oder ein Vorstand einer Aktiengesellschaft. Hinzu kommen die Extraportion Verantwortung für ein ggf. großes Vermögen, das laufend Erträge abwerfen soll, damit die Zweckverwirklichung nicht ins Stocken gerät, und die besondere Komplexität des Stiftungsrechts – und bei gemeinnützigen Stiftungen noch die für nahezu jedes Handeln des Vorstands relevanten gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben und Beschränkungen.

Bestellung und Abberufung eines Stiftungsvorstands

Die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands werden allein durch die Stiftungssatzung geregelt. In der Satzung können beispielsweise auch bestimmte Auswahlkriterien festgelegt werden, die ein Stiftungsvorstand erfüllen muss. Dem Stifter ist es möglicherweise besonders wichtig, dass im Vorstand sowohl ein kaufmännisch versierter Unternehmer sitzt als auch ein Experte im Bildungsbereich, ein Wissenschaftler, ein Künstler, ein Mediziner o.Ä. – je nach Ausrichtung der Stiftung.

Die Satzung kann übrigens auch eine einzelne Person bestimmen, die die Vorstandsmitglieder wählen darf. Gelegentlich behält sich der Stifter selbst dieses Recht vor.

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Vorsicht bei der Vergütung von Stiftungsvorständen

Die Vergütung des Stiftungsvorstands muss wie auch sämtliche sonstigen Verwaltungskosten angemessen sein – vorausgesetzt, die Satzung gestattet überhaupt eine Vergütung der Vorstände und sieht nicht etwa, so wie in vielen alten Satzungen, ehrenamtliches Handeln vor. Hier haben wir zusammengefasst, auf was gemeinnützige Stiftungen bei der Vergütung achten sollten.

Angemessen ist die Vergütung meist dann, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis 

  • zu den Erträgen der Stiftung, 
  • zur Größe der Stiftung und 
  • zu dem Verantwortungsbereich und dem Risiko, dem der Stiftungsvorstand ausgesetzt ist, 

steht. Qualifizierte und erfahrene Vorstände, die großen Stiftungen vorstehen, dürfen also auch gut verdienen.

Dennoch sollten Stiftungen darauf achten, die Zahlung unangemessen hoher Vergütungen zu vermeiden. Anderenfalls kann nämlich Folgendes passieren:

  • Die Stiftungsaufsicht schaltet sich ein, hinterfragt die Vergütung und ergreift entsprechende Maßnahmen. 
  • Bei gemeinnützigen Stiftungen liegt gar eine Mittelfehlverwendung vor, die zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt führen kann. Der Verlust der Gemeinnützigkeit kann zu hohen Steuernachzahlungen sowie zur persönlichen Haftung des Stiftungsvorstands führen.

Die Vergütung des Stiftungsvorstandes sollte daher möglichst mit einem Experten abgestimmt und die Angemessenheit der Vergütung mit einem Gehaltsgutachten für Stiftungsvorstände belegt werden.

Vorstandsvergütung in NPOs | Welches Gehalt ist angemessen?

Haftung des Stiftungsvorstands

Begeht der Stiftungsvorstand einen Fehler, der zu einem Schaden führt, haftet er grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen:

  • Die Haftung kann sich auf die Stiftung selbst beziehen. Wenn das Handeln des Vorstands die Stiftung schädigt, muss er ihr also den Schaden ersetzen (sog. Innenhaftung).
  • Hat der Vorstand in Ausübung seines Amtes hingegen einen Außenstehenden geschädigt, kann in Einzelfällen auch dieser den Vorstand in Anspruch nehmen (sog. Außenhaftung).

Dabei reicht in der Regel bereits leichte Fahrlässigkeit des Vorstandsmitglieds aus. Hier haben wir alle Fragen zur Haftung in der Stiftung zusammengefasst.

Unsere Beratungsleistungen für Stiftungsvorstände

Wir sind Ihr rechtlicher und steuerlicher Sparringspartner und unterstützen Stiftungsvorstände bei ihren täglichen Entscheidungen. Wir sichern das Handeln von Vorständen ab und sprechen Empfehlungen aus. Damit enthaften wir Stiftungsvorstände. Als Vorstand können Sie sich so auf Ihr eigentliches Tun konzentrieren und brauchen sich keine Sorgen wegen einer möglichen Haftung zu machen.

Unser Leistungskatalog für Stiftungsvorstände ist vielfältig und beinhaltet z.B.: 

  • Laufende Zuarbeit auf Zuruf bei allen rechtlichen und steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen, von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zulässigkeit der Mittelverwendung
  • Vorbereitung von Sitzungen und Teilnahme an (insb. kritischen) Sitzungen
  • Gestaltung geeigneter Geschäftsordnungen und Ressortverteilungen
  • Hilfe bei geplanten Satzungsänderungen und gesellschafts- und stiftungsrechtlichen Umstrukturierungen 
  • Klärung von Arbeitnehmerüberlassungsfragen insb. bei Anstaltsstiftungen im sozialen Umfeld
  • Entwurf von Anlagerichtlinien
  • Gehaltsgutachten 
  • Einführung eines Compliance Management Systems 
  • Gestaltung von Verträgen jeglicher Art, die für Stiftungen relevant sind 
  • Rechtliche und steuerliche Begleitung von Fundraisingveranstaltungen, insb. auch Erbschaftsfundraising
  • Unterstützung bei Spenden und Sponsoring
  • Unterstützung bei der Beschränkung der Vorstandshaftung 
  • Hilfe bei der Dokumentation von Vorstandsentscheidungen
  • Begutachtung von rechtlichen und steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen 

Lassen Sie uns gerne wissen, was genau Sie derzeit in Ihrer Funktion als Stiftungsvorstand beschäftigt. Wir sind Ihr Ansprechpartner und möchten gerne helfen und Mehrwert schaffen.

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Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 24

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Ihr Anwalt für Stiftungsvorstände

Sie sind Stiftungsvorstand und suchen für Ihr tägliches Tun Unterstützung? Sie möchten Teilbereiche Ihrer Tätigkeit auf Experten auslagern? Sie wünschen sich einen Sparringspartner, der Ihre Maßnahmen und Entscheidungen noch einmal gegenprüft und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht? Sie stehen vor einer besonders wichtigen Entscheidung als Vorstand und möchten auf Nummer sicher gehen?

Unsere Experten aus dem Steuer- und Stiftungsrecht helfen Ihnen gerne weiter und schützen Sie vor unnötigen Risiken. Ihre Ansprechpartner erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 24).