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Unsere Unternehmensmandanten nutzen die Globalisierung – deutsche Unternehmen erschließen erfolgreich attraktive ausländische Märkte, während ausländische Unternehmen den deutschen Markt fest im Blick haben. Im Schlepptau der großen Geschäftschancen, die die Globalisierung mit sich bringt, stellen sich allerdings stets vielfältige steuerrechtliche Fragen. Die Beteiligten sind sich über die steuerlichen Folgen ihres Auslandsengagements meist nicht in vollem Ausmaß im Klaren. Vielen Steuerpflichtigen ist zwar noch bewusst, dass sie ihr Auslandsengagement im Heimatland den Finanzbehörden anzuzeigen haben und dass eine unterbliebene Anzeige ggf. straf- oder bußgeldbewehrt ist. Viele weitere, weitaus schwerwiegendere steuerliche Folgen sind den meisten jedoch unbekannt.
Im Folgenden seien nur ein paar wenige Beispiele typischer Fallstricke aufgeführt, die im Einzelfall hohe Steuerschäden nach sich ziehen können:
Gerne beraten wir unsere Mandanten aus dem In- und Ausland zu den steuerlichen Folgen ihrer grenzüberschreitenden Aktivitäten. Darüber hinaus planen wir (internationale) Strategien zur Senkung ihrer steuerlichen Lasten und Zahlungsströme im Konzern (Dividenden, Lizenzzahlungen und Zinsen). Soweit in diesen Fällen das Steuerrecht ausländischer Jurisdiktionen betroffen ist, arbeiten wir eng mit unseren ausländischen Kooperationspartnern, jeweils Experten in ihrem nationalen Steuerrecht, zusammen.
WINHELLER stellt Autoren für renommiertes LexisNexis-Fachbuch:
Wir sind stolze Autoren der Kapitel zum deutschen Steuerrecht im renommierten LexisNexis Matthew Bender-Fachbuch "Foreign Tax and Trade Briefs". In der englischsprachigen Publikation werden neben den deutschen auch die neuesten Steuergesetze von 127 weiteren Ländern zusammenfasst. Ihr Exemplar können Sie auf www.lexisnexis.com bestellen.
Eines der wichtigsten steuerrechtlichen Themen im internationalen Kontext ist die Bestimmung korrekter Verrechnungspreise für den Leistungsaustausch zwischen nahestehenden Unternehmen. Verrechnungspreise sind dann korrekt, wenn sie denjenigen Preisen entsprechen, die auch unabhängige Dritte untereinander vereinbart hätten. Nur dann wird das Steueraufkommen nicht willkürlich von einem in ein anderes Land verschoben. Zur Bestimmung der Verrechnungspreise bedarf es einer gründlichen Recherche – in der Regel unter Zuhilfenahme professioneller und teurer Großdatenbanken – und sodann einer peniblen Dokumentation, der zu entnehmen sein muss, wie das Unternehmen die Verrechnungspreise konkret bestimmt hat.
Mittelständische Unternehmen verletzten diese Dokumentationspflichten regelmäßig – meist, weil sie sich keine Gedanken darüber machen oder das Thema Verrechnungspreise zu Beginn eines Auslandsengagements noch nicht die notwendige hohe Priorität genießt. Werden Verrechnungspreise nicht sorgfältig und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere auch der einschlägigen kurzen Fristen, ermittelt, drohen hohe Steuernachforderungen. Bei einem sorglosen Umgang mit Verrechnungspreisen ist Ärger mit dem Finanzamt also vorprogrammiert. Das gilt übrigens in allen betroffenen Ländern – die meisten Länder kennen nämlich Regelungen zum Thema Verrechnungspreise.
Die Bestimmung der Verrechnungspreise sollte daher möglichst von Beginn eines Auslandsprojekts an höchste Priorität haben. Noch im Planungsstadium sollten belastbare Verrechnungspreise ermittelt werden; die erforderliche Dokumentation ist zeitnah zu erstellen und auch die notwendigen Verträge („intercompany contracts“) sollten so schnell wie möglich – und zwar vor Ausführung der ersten Transaktionen – aufgesetzt und geschlossen werden. Der Aufwand hierfür ist zwar hoch. Noch deutlich höher ist der Aufwand aber in der Regel, wenn auf die Aufforderung des Finanzamtes im Nachhinein und unter kurzer Fristsetzung die entsprechenden Dokumente zur Bestimmung der Verrechnungspreise erstellt werden müssen. Abgesehen davon, dass es zu diesem späten Zeitpunkt vielfach schon aus tatsächlichen Gründen gar nicht mehr gelingt, eine korrekte Dokumentation zu erstellen, werden erst später erstellte, rückdatierte Intercompany-Verträge steuerrechtlich meist nicht mehr anerkannt.
Internationales Steuerrecht und internationale Steuerplanung muss sich mit den unterschiedlichsten nationalen Steuerrechtsordnungen auseinandersetzen. Eine große Hilfe stellen insoweit die zwischen zahlreichen Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dar, deren Ziel es grundsätzlich ist, eine mehrfache Besteuerung des Steuerpflichtigen in zwei oder mehr Ländern zu vermeiden.
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen/DBAs betreffen die Ertragsteuern, wie die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer. Es existieren aber auch einige wenige DBA-Abkommen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Sofern in Ihrem konkreten Fall ein Steuerabkommen eingreift, können Sie sicher sein, dass wir es unserer Planung zugrundelegen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Doppelbesteuerungsabkommen.
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