Kanzlei für Stiftungssteuerrecht

Für Ihre Stiftung: Steuerrecht und Steuerberatung

Spezialisiert auf die Beratung von Stiftungen und Stiftern

Gemeinnützige Stiftungen unterliegen im Grundsatz denselben steuerlichen Regelungen wie andere gemeinnützige Körperschaften auch. Gleichwohl gelten für gemeinnützige Stiftungen einige Besonderheiten, die für andere gemeinnützige Organisationen nicht zur Anwendung kommen. Steuerliche Sonderregelungen, die es in Bezug auf andere gemeinnützige Körperschaften nicht gibt, betreffen daneben auch diejenigen Personen, die gemeinnützige Stiftungen unterstützen. Auch die steuerliche Behandlung nicht-gemeinnütziger Stiftungen (z.B. eine Familienstiftung und alle sonstigen privatnützigen Stiftungen) ist speziell. Derlei Stiftungen werden steuerrechtlich von wenigen Besonderheiten abgesehen grundsätzlich wie ganz gewöhnliche gewerbliche Körperschaften behandelt.

Für Ihre Stiftung: Steuerrecht und Steuerberatung

Steuerliche und rechtliche Besonderheiten

Dank unserer jahrelangen Erfahrung im Stiftungs- und Steuerrecht sind uns die steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten von Stiftungen jeder Couleur bestens bekannt, sodass wir Ihnen bei Fragen bezüglich einer Stiftungsgründung gerne behilflich sind. Gerne stehen wir Ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite und kümmern uns um die laufende Steuerberatung und Buchhaltung (auf Wunsch natürlich inkl. der nötigen Antragsverfahren für die einschlägigen Spendensiegel) auf Seiten der Stiftung sowie um alle aufkommenden steuerrechtlichen Fragen auf Seiten des Stifters.

Gemeinnützige und nicht-gemeinnützige Stiftungen

Gemeinnützige Stiftungen genießen als Steuerbegünstigte zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Gleiches gilt für den Stifter einer gemeinnützigen Stiftung. Der Stifter kann z.B. Spenden von bis zu 20% des Gesamtbetrags seiner Einkünfte als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Darüber hinaus kann er bis zu 1 Mio. Euro steuerbegünstigt in das Stiftungsvermögen geben bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag regelmäßig auf 2 Mio. Euro. Für Kapitalgesellschaften gilt ähnliches: Auch das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz sehen grundsätzlich attraktive Abzugsmöglichkeiten für Spenden an Stiftungen vor, auch wenn der gesonderte Abzugsbetrag von 1 Mio. Euro für Kapitalgesellschaften nicht gilt.

Fallstricke beachten!

Der Staat beteiligt sich so in nicht unbeträchtlichem Umfang an der guten Tat des Stifters. Einige Fallstricke gilt es allerdings zu beachten: Alle einkommensteuerlichen Vorteile gelten z.B. nur in Bezug auf Stiftungen, die zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden. Für Stiftungen von Todes wegen kommen diese Vergünstigungen nicht in Betracht. Gleiches kann für Stifter gelten, die ganz überwiegend abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen und einen Sonderausgabenabzug für ihre Zustiftung daher grundsätzlich nicht geltend machen können.

Zuwendungen an gemeinnützige und nicht-gemeinnützige Stiftungen

Während Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen dem Stifter regelmäßig steuerliche Vorteile bringen, sind Zuwendungen an nicht-gemeinnützige Stiftungen, also vor allem an Familienstiftungen, steuerlich nicht begünstigt. Familienstiftungen unterliegen überdies einer sehr seltenen und kaum bekannten Steuer: der Erbersatzsteuer. Die Errichtung einer Familienstiftung kann sich in geeigneten Fällen aber dennoch lohnen, da das Vermögen einer Familie mittels einer Familienstiftung ggf. über Generationen hinweg bewahrt werden kann. Und selbst steuerlich kann eine Familienstiftung reizvoll sein, da sie anders als andere Körperschaften nicht per se der Gewerbesteuer unterliegt und daher grds. nur 15% Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag zahlen muss.

Individuelle Steuer- und Rechtsberatung unumgänglich

Abgesehen von der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Stiftungen, ähnelt eine Stiftung auch sonst selten einer zweiten Stiftung. Die Unterschiede beginnen bei der Satzungsgestaltung und Kompetenzverteilung der Stiftungsorgane und reichen bis zur völlig unterschiedlichen Vermögensausstattung und -anlage. In der Beratung Ihrer Stiftung zum Steuerrecht nehmen wir die individuellen Besonderheiten Ihrer Einrichtung selbstverständlich in den Blick.

Gemeinnützige Stiftungen sind kein klassisches "Steuersparmodell"

In der steuerlichen Beratung von Stiftern legen wir den Schwerpunkt auf die Optimierung des Vermögenstransfers auf die Stiftung. Obgleich erhebliche Vorteile vor allem

  • einkommensteuerlicher,
  • körperschaftsteuerlicher,
  • erbschaftsteuerlicher und
  • schenkungsteuerlicher Art

winken, wenn Stifter Vermögen auf gemeinnützige Stiftungen übertragen, sind gemeinnützige Stiftungen kein “Steuersparmodell” im klassischen Sinn. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Stifter mit der Errichtung der Stiftung sein Vermögen tatsächlich aus den Händen gibt und danach nur noch begrenzte Einflussnahmemöglichkeiten hat und einmal hingegebenes Vermögen grundsätzlich nicht wieder zurückverlangen kann. Ähnliches gilt bei Familienstiftungen. Eine umfassende Beratung vor Errichtung einer Stiftung, die den Vermögenstransfer für den Stifter sowohl rechtlich als auch steuerrechtlich so günstig wie möglich gestaltet, ist daher unumgänglich. Stiften soll sich für den Stifter ja schließlich auch lohnen.

Günstige Konditionen

  • Die laufenden Buchhaltungsarbeiten,
  • die Erstellung von Steuererklärungen,
  • die Jahresabschlussarbeiten und
  • die Erstellung der Bilanz für Ihre Stiftung

erbringen wir übrigens auf der Grundlage der gewöhnlichen gesetzlichen Gebühren der Steuerberatervergütungsverordnung. Nur darüber hinausgehende Arbeiten berechnen wir separat auf Stundenbasis. Unsere Spezialisierung auf die Steuerberatung und das Stiftungssteuerrecht für Stiftungen bieten wir Ihnen damit zu günstigen und konkurrenzfähigen Konditionen an.

Ihr Anwalt für Stiftungssteuerrecht

Ihre Ansprechpartner für Fragen zum Thema Steuerrecht für Stiftungen erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 21).

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