Familienstiftung: Gründung, Besteuerung, Beratung
Im Interesse der Familie errichtet: die Familienstiftung
Während die meisten deutschen Stiftungen gemeinnützig sind und entweder selbst operativ tätig sind oder aber Förderprojekte betreiben, verfolgen privatnützige Stiftungen nicht gemeinnützige, sondern private Zwecke.
Die wichtigste Spielart dieser privaten Stiftungen ist die Familienstiftung.
- Sie ist dazu bestimmt, im Wesentlichen den Interessen einer oder mehrerer Familien zu dienen.
- Bei Familienstiftungen handelt es sich also um Stiftungen, deren Begünstigte (die sog. Destinatäre) in einer familiären Nähe zum Stifter stehen.
- Ca. 5 Prozent aller deutschen Stiftungsgründungen betreffen private Familienstiftungen.
- Vermögende Privatpersonen und Unternehmer schätzen vor allem die steuerlichen Vorteile – auch nach der letzten Erbschaftsteuerreform 2016 – und die Flexibilität von Familienstiftungen.
- Mit Familienstiftungen lassen sich maßgeschneiderte Vermögensnachfolgekonzepte entwerfen und das Vermögen wirksam vor dem Zugriff Dritter schützen (sog. „asset protection“).
Gründung der Familienstiftung
Die Gründung einer Familienstiftung ist häufig eingebettet in eine umfassende Nachfolgelösung:
- Vermögensnachfolgen – sowohl im Bereich der privaten Vermögensnachfolge als auch im Unternehmensbereich – lassen sich meist ideal mit Hilfe einer Stiftungsgründung umsetzen.
- Als Vehikel der Unternehmensnachfolge dienen Familienstiftungen dazu, das Unternehmen des Stifters fortzuführen oder aber – häufiger – die Anteile am Unternehmen zu halten.
- In diesen Fällen spricht man auch von einer Unternehmensstiftung.
- Gleichzeitig sind die Familienangehörigen des Unternehmers, bspw. durch regelmäßige Ausschüttungen, versorgt. So bleibt das Unternehmen auch über den Tod des Stifters erhalten und die Destinatäre sind gleichwohl finanziell abgesichert.
Familienstiftung als Unternehmensstiftung
Oft werden bei derlei Unternehmensnachfolgen auch gleich mehrere Stiftungen gegründet, z.B. jeweils eine Familienstiftung / Unternehmensstiftung pro Destinatär (z.B. eine Stiftung pro Kind).
Zur Vermeidung unnötigen administrativen Mehraufwands können die Gremien der verschiedenen Stiftungen auch durchaus personenidentisch besetzt werden. Ein und derselbe Stiftungsvorstand kann also z.B. mehreren Stiftungen vorstehen.
Daneben sind Doppelstiftungsmodelle denkbar, in denen sich zur Familienstiftung eine oder mehrere gemeinnützige Stiftungen gesellen, um so weitere steuerliche Vorteile zu erzielen (z.B. im Bereich der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer):
- Welche gemeinnützigen Zwecke diese fördern sollen, steht dabei im Belieben des Stifters.
- Häufig wählt der Stifter Zwecke wie die Förderung von Forschung und Wissenschaft (z.B. der Betrieb oder die Förderung eines Forschungsinstituts), die Förderung von Kunst und Kultur (z.B. Förderprojekte für ein bestimmtes Museum) oder auch soziale Zwecke.
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Nachfolgelösungen für Privatvermögen mittels Familienstiftungen
Auch die private Vermögensnachfolge auf die nächsten Generationen, also die Übergabe von Vermögenswerten, die keine maßgebliche Beteiligung an einem Unternehmen betreffen (z.B. Aktien, Fonds, sonstige Depotwerte, Bargeld, Immobilienvermögen etc.), lässt sich mit Familienstiftungslösungen bewerkstelligen.
Familienstiftungen sind auch in diesen privaten Fällen attraktiv, weil sie die Gewähr dafür bieten, dass das Vermögen (z.B. der Immobilienfamilienbesitz) im Erbfall nicht zersplittert, sondern langfristig als Einheit in der Familienstiftung erhalten bleibt. Zudem können sich steuerliche Vorteile ergeben.
Immobilienvermögen und Familienstiftungen
Geradezu ideal eignen sich Familienstiftungslösungen für Eigentümer von Immobilien. Dies gilt vor allem für Immobilien, die der Steuerpflichtige nach einer 10-jährigen Behaltenszeit steuerfrei veräußern kann.
- In diesen Fällen ist es z.B. möglich, das Immobilienvermögen an eine Familienstiftung (steuerfrei) zu verkaufen.
- Der Stifter steigert dadurch seine Liquidität, die er z.B. für Anlagen zu seiner Altersvorsorge einsetzen kann.
- Die Stiftung wiederum, die die Immobilien entweder mit Eigenkapital oder über Bankdarlehen oder mit einem Mix aus beidem finanziert, kann meist von höheren Abschreibungen profitieren und zahlt grundsätzlich nur 15,825% Körperschaftsteuer inkl. Solidaritätszuschlag auf die vereinnahmten Mieten.
- Beim Stifter wären die Mieteinnahmen hingegen weiterhin mit dem individuellen Einkommensteuersatz, häufig mit dem Spitzensteuersatz bzw. der „Reichensteuer“ zzgl. Solidaritätszuschlag (also mit bis zu 47,475%), zu besteuern.
Immobilien, die im Eigentum einer Familienstiftung stehen, können übrigens nach 10 Jahren wieder steuerfrei veräußert werden. Aber auch eine vorherige Veräußerung löst nur eine vergleichsweise geringe Steuerbelastung von 15,825% (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) aus.
Asset Protection mittels Familienstiftungen
Familienstiftungen haben keine Eigentümer und keine Gesellschafter. Während z.B. GmbH-Anteile dem Gesellschafter gehören und Gläubiger des Gesellschafters in diese Anteile vollstrecken können, besitzt der Stifter keine Anteile an „seiner“ Stiftung.
Damit kann auch kein Dritter in diese nicht vorhandenen Anteile vollstrecken. Das Vermögen in der Stiftung ist somit vor dem Zugriff Dritter geschützt – jedenfalls dann, wenn die Übertragung auf die Stiftung frühzeitig stattgefunden hat und gewisse Anfechtungsfristen (4 bis 10 Jahre) abgelaufen sind.
Vor allem Unternehmern, die über ihr Unternehmen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt sind und die Sorge haben, eines Tages einmal mit ihrem Privatvermögen haften zu müssen, bieten Familienstiftungslösungen daher eine optimale „Asset Protection“.
Besteuerung der Errichtung einer Familienstiftung
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung unterliegt an sich der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer. Der Stifter kann allerdings von umfassenden steuerlichen Vergünstigungen, z.B. von gewissen Freibeträgen, profitieren.
Hierzu bedarf es einer sorgfältigen Gestaltung des Vertragswerkes:
- Sofern der Stifter z.B. bereits im Stiftungsgeschäft die Verpflichtung übernimmt, zu einem späteren Zeitpunkt weiteres Vermögen auf die Familienstiftung zu übertragen, kann dieses später zu übertragende Vermögen ebenfalls an den schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Freibeträgen teilhaben.
- Für große Vermögen, die die Freibeträge übersteigen, liegt ein Schwerpunkt in der Gestaltungsberatung darin, betriebliches Vermögen zu identifizieren.
- Betriebliches Vermögen kann unter diversen Voraussetzungen steuerfrei auf eine Familienstiftung übertragen werden (sog. „begünstigtes Vermögen“).
Sinnvoll kann es in diesem Zusammenhang auch sein, gleich mehrere Familienstiftungen zu errichten, um so den im Gesetz vorgegebenen Betrag von 26 Mio. Euro mehrfach nutzen zu können.
Kundenstimmen zur Beratung durch WINHELLER
24.01.2024
Purchase of Real Estate
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Boris Piekarek assisted us as an advisor and power of attorney in our purchase of real estate in Germany while we were residing out of the country. He was helpful, clear and knowledgeable about the options available to us. We will definitely seek out his expertise again when the opportunity arises.
30.03.2022
Immobilienkauf
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Ich fühle mich als langjähriger Bitcoin-Investor in allen rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten bei Winheller gut aufgehoben und gerade aktuell bei der rechtlichen Begleitung eines Immobilienkaufes (Prüfung des Kaufvertrages) von Herrn Piekarek hervorragend beraten.
06.04.2020
Hervorragende Beratung zum Thema Asset Protection und Gestaltung
C.V. | via anwalt.de
Herr RA Piekarek hat mich als mittelständischen Unternehmer vor einigen Monaten sehr fundiert zum Thema Familienstiftung und Asset Protection beraten. Nachdem ich in einer Gesprächspause nunmehr Gelegenheit hatte, die mit der Stiftungsgründung einhergehenden endgültigen Entscheidungen zu durchdenken und Zweitmeinungen einzuholen, habe ich mich dafür entschieden, Herrn Piekarek mit dem Projekt zu beauftragen. Auch im Vergleich zu anderen Stiftungs-Experten hebt er sich durch souveräne Kenntnisse im Immobilien- und Steuerrecht ab, sodass man bei ihm eine echte Gestaltungsberatung erfährt. Bisher habe ich nur bei ihm eine Antwort auf alle Spezialfragen rund um das Thema erhalten, sodass ich ihn mandatiere, obwohl mein Unternehmen in Köln ansässig ist.
Laufende Besteuerung von Familienstiftungen
Familienstiftungen unterliegen, wie andere Körperschaften auch, der laufenden Körperschaftsbesteuerung:
- Gewerbesteuer (idR weitere ca. 15%) fällt hingegen – anders z.B. als bei einer GmbH – nicht automatisch, sondern nur dann an, wenn die Familienstiftung auch tatsächlich ein Gewerbe betreibt.
- Verwaltet die Familienstiftung stattdessen nur Vermögen, bleibt es bei einer finalen Steuerbelastung auf Ebene der Familienstiftung von lediglich 15,825% (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag).
- Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ist dieser Steuersatz äußerst attraktiv.
Die Familienstiftung unterliegt übrigens einer Steuer, die es für andere Rechtsformen nicht gibt: die Erbersatzsteuer. Alle 30 Jahre fingiert diese einen Erbfall in Bezug auf das Stiftungsvermögen. Durch kluge steuerliche Gestaltungen lässt sich die Belastung allerdings meist auf ein vertretbares Maß reduzieren oder ganz ausschließen.
Familienstiftung gründen mit WINHELLER
Sie sehen: Wenn Sie sich für die Errichtung einer Familienstiftung interessieren, sind Schnellschüsse nicht angebracht. Voraussetzung für eine rechtssichere und steuerlich optimierte Nachfolgelösung ist stets, dass wir mit Ihnen gemeinsam ausreichend Sorgfalt darauf verwenden, Ihre individuelle familiäre Situation und Ihr Gesamtvermögen in den Blick zu nehmen, um Ihnen sodann ein auf Sie zugeschnittenes steuerliches und rechtliches Konzept samt Satzung und Stiftungsgeschäft zu entwerfen.
Eine ähnliche Sorgfalt ist übrigens auch für die Gründung einer der zahlreichen sonstigen Stiftungsarten vonnöten, die das deutsche Stiftungsrecht kennt (Unternehmensstiftung, gemeinnützige Stiftung, Stiftung des Öffentlichen Rechts etc.).
Gleich, welche Art von Stiftung Sie gründen möchten: Wir nehmen uns die Zeit, um Sie, Ihre Ziele und Wünsche und alle sonstigen Umstände, die Sie zur Gründung einer Stiftung veranlassen, kennenzulernen. Nur so können wir Ihnen die richtigen Hinweise und Empfehlungen geben, um Ihr Gründungsvorhaben sodann souverän von A bis Z für Sie umzusetzen. Verlassen Sie sich auf unsere umfassende Expertise im Stiftungsrecht und in der Gründung von Stiftungen.
Ihr Anwalt für die Familienstiftung
Sie haben Fragen zum Thema Familienstiftung, zur Gründung einer Familienstiftung oder zur Gründung einer Stiftung allgemein? Sie möchten eine Familienstiftung zum Zwecke des Vermögensschutzes (asset protection) errichten, zur Steigerung Ihrer Liquidität, aus steuerlichen Gründen oder um Ihr Vermögen in seiner Gesamtheit und strukturiert auf die nachfolgenden Generationen zu übergeben? Sie haben dringende Fragen als Stiftungsvorstand? Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung!
Melden Sie sich jederzeit, wir sind gerne für Sie da! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 22).
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Fachanwalt Stefan Winheller im Interview bei detektor.fm
(Thema u.a.: Einfluss der Stiftungen in Deutschland und Erhaltung des Stiftungsvermögens)
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