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Der Stiftungsboom in Deutschland ist ungebrochen. Jedes Jahr werden hierzulande mehrere hundert neue gemeinnützige Stiftungen gegründet. Hinter der Idee, eine gemeinnützige Stiftung zu gründen, steckt dabei häufig das Bestreben des Stifters, der Gesellschaft dauerhaft etwas zurückzugeben. Das Handeln des Stifters wird meist durch die langfristige Maximierung der Gemeinwohlförderung und die damit verbundene persönliche Befriedigung, Gutes zu tun, geprägt.
Anders als eine natürliche Person, verfolgen Verbände oder Vereine mit der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung häufig das Ziel, sich für das Fundraising und Spendensammeln besser aufzustellen. Eine gemeinnützige Stiftung kann wegen ihrer umfassenden steuerlichen Begünstigungen, die das Steuerrecht in Verbindung mit dem Stiftungsrecht vorsieht, als ideales Fundraisingvehikel eingesetzt werden. Daneben sprechen auch Marketinggesichtspunkte für die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung. Letzteres ist meist auch für gewerbliche Unternehmen die motivierende Kraft für eine Stiftungsgründung.
Die rechtsfähige (bzw. selbständige) gemeinnützige Stiftung ist die klassische Form der gemeinnützigen Stiftung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nach dem Stiftungsrecht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Sie kann also selbst Verträge schließen und im Rechtsverkehr als eigenständige juristische Person auftreten.
Da eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung keine Gesellschafter hat, die das Handeln des Stiftungsvorstands überwachen, unterliegt eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Die Zuständigkeit der Stiftungsbehörde bestimmt sich nach dem Stiftungsrecht, das von Bundesland zu Bundesland verschiedenen ist. Die Aufsicht gewährleistet, dass die Stiftung dauerhaft die in ihrer Satzung festgeschriebenen gemeinnützigen Zwecke fördert und den Willen des Stifters umsetzt, auch über dessen Tod hinaus.
Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
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Anders als die selbständige gemeinnützige Stiftung ist die nicht-rechtsfähige gemeinnützige Stiftung kein eigenständiger Rechtsträger. Die nicht-rechtsfähige gemeinnützige Stiftung, auch Treuhandstiftung genannt, verwaltet daher auch nicht selbst ihr Stiftungsvermögen. Das Vermögen des Stifters wird vielmehr einem Treuhänder übergeben, der es anzulegen und zu den vom Stifter bestimmten Zwecken zu verwenden hat. Der Treuhänder handelt auch im Rechtsverkehr für die Treuhandstiftung.
Anders als die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung unterliegt die gemeinnützige Treuhandstiftung nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Die damit einhergehende Flexibilität kann von Vorteil sein. Was den dauerhaften Bestand der Treuhandstiftung angeht, birgt die fehlende Aufsicht allerdings auch Risiken und Missbrauchsgefahren. Vor Gründung einer nicht-rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung sollte der Stifter die Interessen des die Stiftung verwaltenden Treuhänders daher stets hinterfragen, z.B.:
Wir kennen sowohl die schwarzen Schafe der Stiftungsszene als auch seriöse Treuhänder und empfehlen Ihnen gerne einen für Ihre gemeinnützige Stiftung geeigneten zuverlässigen Treuhänder.
Anders als die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung kann eine Treuhandstiftung schon mit einem sehr geringen Kapital gegründet werden. Für die rechtsfähige gemeinnützige Stiftung sieht das Stiftungsrecht zwar auch keinen festen Mindestbetrag vor, den der Stifter zu Beginn aufbringen muss. Die Stiftungsbehörden verlangen allerdings in der Regel einen Betrag von mindestens 50.000 Euro. Selbst dieser Betrag ist aber selten ausreichend, da aus seinen laufenden Erträgen die Stiftungszwecke kaum vernünftig dauerhaft verwirklicht werden können. Ratsam ist daher ein Stiftungskapital von mindestens 100.000 Euro. Besser noch sind 250.000 Euro oder mehr. Ist zum Gründungszeitpunkt noch kein ausreichender Betrag auf die gemeinnützige Stiftung übertragen worden, kann es sich auch anbieten, den zu Lebzeiten in die gemeinnützige Stiftung eingebrachten Betrag einfach später von Todes wegen weiter zu erhöhen.
Von den ersten Vorüberlegungen zur Gestaltung der Stiftungssatzung und Absprache mit den zuständigen Behörden (Finanzamt, Stiftungsaufsichtsbehörde) bis zur rechtssicheren Errichtung Ihrer gemeinnützigen Stiftung können Sie sich auf die Beratung unserer im Stiftungsrecht spezialisierten Anwälte verlassen. Wir begleiten die Gründung Ihrer gemeinnützigen Stiftung von A bis Z und achten dabei sorgfältig darauf, dass die Stiftung auf Ihre persönliche Lebenssituation und die Ihrer Angehörigen abgestimmt ist. Auch nach Gründung Ihrer Stiftung stehen wir Ihnen mit umfassender Rechts- und Steuerberatung zur Seite.
Hubert Burda Stiftung
Gemeinnützige Stiftung Haus & Grund Frankfurt am Main
IOTA Foundation
Landesstiftung "Miteinander in Hessen"
Stiftung Buchkunst
Technologiestiftung Berlin
Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Stiftungen ist einer der wichtigsten Aspekte erfolgreicher Stiftungsarbeit und gleichzeitig ein sensibles Thema. Sie unterliegt sehr speziellen rechtlichen Anforderungen. Einerseits bestimmt das Stiftungsrecht (von Verbrauchsstiftungen abgesehen), dass das Vermögen der gemeinnützigen Stiftung dauerhaft erhalten werden muss. Andererseits soll es möglichst hohe Erträge abwerfen, damit die gemeinnützige Stiftung ihre Ziele langfristig finanzieren kann.
Gemeinsam mit ihrem Vermögensverwalter oder ihrer Bank beraten wir gemeinnützige Stiftungen bei der Einrichtung einer dem Stiftungsrecht genügenden, einwandfreien und gleichwohl wirtschaftlich ausgewogenen sowie den Zielen der Stiftung dienenden Vermögensverwaltung. Selbstverständlich können wir Ihnen auch qualifizierte Vermögensverwalter oder (Privat-)Banken benennen, die Ihnen bei der praktischen Umsetzung unserer Beratung behilflich sind und die professionelle Verwaltung Ihres Vermögens übernehmen.
Wie auch andere gemeinnützige Organisationen müssen gemeinnützige Stiftungen in ihrer laufenden Buchhaltung die besonderen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts beachten. Dazu kommen die Besonderheiten des jeweiligen Stiftungsrechts. Wir kümmern uns gerne sowohl um die Buchhaltung Ihrer gemeinnützigen Stiftung als auch um die laufende Steuerberatung inkl. der Erstellung der notwendigen Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und Mittelverwendungsrechnungen.
Wir beraten Ihre Stiftung auch über die reine Rechts- und Steuerberatung hinaus und helfen Ihnen z.B. in Fragen des Fundraisings. Gerne helfen Ihnen unsere Fundraisingspezialisten bei allen Fragen zum Thema Einwerben von Spenden und sonstigen Drittmitteln für Ihre gemeinnützige Stiftung.
Wir beraten Ihre gemeinnützige Stiftung u.a. in folgenden Bereichen:
Sie möchten eine Stiftung gründen? Sie haben Fragen zum Stiftungsrecht und speziell zum Thema gemeinnützige Stiftung? Ihre erfahrenen Ansprechpartner bei uns sind
Melden Sie sich jederzeit, gerne sind wir für Sie da! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
02.11.2022 - Alexander Vielwerth
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