Kanzlei für Stiftungen in Deutschlanfd

Stiftungsarten im Überblick

Stiftungsrecht ermöglicht viele Stiftungsarten in Deutschland

Das Stiftungsrecht ist keine einheitliche Materie. Ein bundeseinheitliches Stiftungsgesetzbuch o.Ä. existiert nicht. Die Regelungen über Stiftungen finden sich vielmehr über viele verschiedene Bundes- und Landesgesetze verteilt. Da verwundert es nicht weiter, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Stiftungsarten gibt.

Welche Stiftungsart passt für Ihr Projekt?

Gemeinnützige Stiftung – Familienstiftung – Unternehmensstiftung

Die verschiedenen Stiftungsarten lassen sich z.B. durch den von der Stiftung verfolgten Zweck unterscheiden. Die häufigste Form der Stiftung ist danach die gemeinnützige Stiftung. Sie verfolgt Zwecke, die dem Gemeinwohl dienen. Seit jeher werden derartige Stiftungen steuerlich umfassend begünstigt.

Anders die Familienstiftung: Sie ist nicht gemeinnützigen, sondern privaten Zwecken verpflichtet. Sie ist dazu bestimmt, den Interessen einer oder mehrerer Familien zu dienen. Als eine privaten Interessen dienende Stiftung besteht staatlicherseits selbstverständlich kein Bedürfnis, diese Stiftungsart steuerlich zu privilegieren. Wie andere Körperschaften auch unterliegt die Familienstiftung daher der normalen Besteuerung (Körperschaftsteuer und ggf. Gewerbesteuer).

Außerdem gibt es Unternehmensstiftungen. Dabei handelt es sich um Stiftungen, die Träger eines Unternehmens sind bzw. Anteile an einem Unternehmen halten. Ob sie gemeinnützig oder privatnützig sind, kann je nach Zweck variieren.

Kirchliche Stiftung – weltliche Stiftung

Ebenfalls nach dem Zweck unterscheiden lassen sich Stiftungen, die kirchlichen Zwecken dienen von solchen, die weltliche Zwecke verfolgen. Kirchliche Stiftungen verfolgen kirchliche Aufgaben und stehen überdies in einer gewissen organisatorischen Verbindung zur Kirche. Aber auch Privatpersonen können selbstverständlich kirchliche Stiftungen errichten.

Im Unterschied zu rechtsfähigen Stiftungen mit weltlicher gemeinnütziger Zwecksetzung werden kirchliche Stiftungen nicht von der staatlichen Stiftungsaufsicht, sondern durch die kirchliche Aufsicht überwacht. Ob eine Stiftung kirchlicher Natur ist, hängt im Wesentlichen von der Entscheidung des Stifters ab, welche Zwecke er durch die Stiftung verfolgen will. Die Kirche muss dem Antrag des Stifters, die Stiftung als kirchliche Stiftung anzuerkennen, zustimmen.

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Private Stiftung - Stiftung des öffentlichen Rechts

Die überwiegende Zahl der deutschen Stiftungen ist auf der Grundlage des Privatrechts errichtet, also auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Landesstiftungsgesetze. Man spricht daher von privaten Stiftungen oder Stiftungen des Privatrechts.

Daneben gibt es Stiftungen, die durch Hoheitsakt gegründet werden, z.B. durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Sie werden Stiftungen des Öffentlichen Rechts genannt. Sie sind im Gegensatz zu privaten Stiftungen in die staatliche Sphäre eingegliedert und kommen häufiger vor als selbständige, rechtsfähige, gelegentlich aber auch als nicht-rechtsfähige (Treuhand-)Stiftungen.

Die leider oft schlechte Vermögenssaustattung von Stiftungen des Öffentlichen Rechts bringt diese in dauernde Abhängigkeit zum Staat. Das wirft häufig äußerst schwierige rechtliche und verfassungsrechtliche Abgrenzungsfragen auf.

Rechtsfähige Stiftung – Treuhandstiftung

Anders als eine selbständige, rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist, ist die Treuhandstiftung kein eigenständiger Rechtsträger. Die Treuhandstiftung wird vielmehr von ihrem Treuhänder, der Eigentümer des Stiftungsvermögens wird, verwaltet und unter Beachtung der in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecke geführt. Nur der Treuhänder ist rechtsfähig und kann als solcher Verträge schließen. Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung unterliegt die Treuhandstiftung keiner staatlichen Stiftungsaufsicht.

Stiftungs-Diskussion im Radio:

Fachanwalt Stefan Winheller im Interview bei detektor.fm
(Thema u.a.: Einfluss der Stiftungen in Deutschland und Erhaltung des Stiftungsvermögens)

Bürgerstiftung

Die in den letzten Jahren auch in Deutschland populär gewordene Bürgerstiftung, die auf die im US-amerikanischen Raum seit langem bekannte „community foundation“ zurückgeht, wird meist als rechtsfähige gemeinnützige Stiftung errichtet.

Besonderheit der Bürgerstiftung ist die große Zahl an Stiftern und Zustiftern, die hinter ihr steht. Anders als klassische Stiftungen, die von einer Person oder wenigen Personen errichtet werden, finanziert sich die Bürgerstiftung, die auf Initiative einzelner Bürger zurückgeht, in der Regel aus der gesamten Bürgerschaft einer Gemeinde oder einer bestimmten Region. Sie kann daher schon mit einem geringen Kapital errichtet werden, sofern sichergestellt ist, dass in Kürze weitere Zustiftungen erfolgen werden. Nicht immer sind Bürgerstiftungen allerdings auf eine Vielzahl an Stiftern angewiesen. Oft wird eine Bürgerstiftung auch „von oben“, d.h. beispielsweise von einer Kommune oder einer kommunalnahen Einrichtung gegründet. Im Folgenden wirbt sie dann weitere Spenden und Zustiftungen aus der Bürgerschaft ein.

Unsere Referenzen im Stiftungsrecht (Auszug):

Hubert Burda Stiftung

Landesstiftung "Miteinander in Hessen"

IOTA Foundation

Stiftung Buchkunst

Technologiestiftung Berlin

Dr. Jürgen und Irmgard Ulderup Stiftung

Ertragsstiftung – Verbrauchsstiftung

Eine Stiftung ist darauf ausgelegt, ewig zu bestehen. Es gibt daher Stiftungen, die bereits viele hundert Jahre alt sind. Die Zwecke einer typischen Stiftung werden lediglich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens verwirklicht.

Neuerdings haben sich die Landesstiftungsgesetze allerdings auch so genannten Verbrauchsstiftungen geöffnet. Das sind Stiftungen, die nicht nur aus ihren Erträgen heraus tätig werden, sondern über die Jahre auch ihr Kapital selbst verbrauchen. So werden sie nach einer gewissen Lebensdauer mangels Vermögens wieder aufgelöst. Ob eine solche Verbrauchsstiftung gewünscht ist, in welchem Bundesland dieser Stiftungstyp seinen Sitz haben sollte und welche steuerlichen Konsequenzen sich für Verbrauchsstiftungen und den Stifter ergeben, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Steuerlich sind – jedenfalls nach Auffassung der Finanzbehörden – Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen weniger umfassend begünstigt als Zuwendungen an gemeinnützige Ertragsstiftungen.

Deutsche Stiftung – ausländische Stiftung

Ein deutscher Stifter wird in aller Regel die Errichtung einer deutschen Stiftung bevorzugen. Im Einzelfall kann allerdings auch die Errichtung einer ausländischen Stiftung sinnvoll und rechtmäßig sein. Stiftungen nach liechtensteinischem, schweizerischem oder österreichischem Stiftungsrecht kommen dann in Frage.

Die Entscheidung, ob tatsächlich der Schritt ins Ausland gegangen werden soll und welcher Standort in diesem Fall zu wählen ist, bedarf in jedem Fall einer ausführlichen Abwägung aller Vor- und Nachteile. Insbesondere steuerliche Auswirkungen müssen in Fällen mit Auslandsberührung beachtet werden. Mit Hilfe unserer Kooperationspartner im Ausland können wir Ihnen auch dann behilflich sein, wenn Sie sich für die Gründung im Ausland entscheiden sollten.

Alternativen für eine Stiftung

Stiftung ist nicht gleich Stiftung. Neben der Rechtsform der gewöhnlichen Stiftung existieren auch Stiftungen, die in Form einer GmbH oder eines Vereins organisiert sind (Stiftungs-GmbH, Stiftungs-Verein). Ein Vorteil solcher Konstruktionen, die zahlreiche und namhafte Vorbilder haben, ist unter anderem die fehlende Stiftungsaufsicht. Weder Stiftungs-GmbH noch Stiftungs-Verein müssen sich also der staatlichen Stiftungskontrolle unterziehen. Die Nachteile der genannten Stiftungsalternativen sind unter anderem steuerlicher Natur.

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