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Ein in der breiten Öffentlichkeit nicht allzu bekannter Stiftungstyp ist die sogenannte kirchliche Stiftung. Hierunter versteht man Stiftungen, deren Zweck es ist, ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen. Kirchliche Stiftungen weisen eine besondere organisatorische Verbindung zu einer Kirche auf.
Errichtet werden können kirchliche Stiftungen sowohl von Privatpersonen als auch von der Kirche selbst.
Der Begriff der „Kirche“ meint in diesem Fall nicht nur die allgemein bekannten christlichen Glaubensrichtungen wie die evangelische oder katholische Kirche. Vielmehr sind hierunter alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu verstehen, sofern sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erworben haben.
Die entscheidende Besonderheit ist, dass kirchliche Stiftungen neben der staatlichen auch der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterstellt sind. Gegebenenfalls benötigen kirchliche Stiftungen von beiden Seiten eine Anerkennung, um sowohl kirchenrechtlich als auch staatsrechtlich rechtsfähig zu sein. Wie genau das Verhältnis zwischen staatlicher und kirchlicher Aufsicht geregelt ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Die Vielzahl von Erscheinungsformen kirchlicher Stiftungen resultiert nicht zuletzt aus der Dualität von Kirchenrecht und staatlichem Recht:
Öffentlich-rechtliche kirchliche Stiftungen nehmen kirchlich-öffentliche Funktionen wahr, z.B. die Errichtung oder Unterhaltung von kirchlichen Gebäuden. Typische Ausprägungen sind ortskirchliche Stiftungen oder die sogenannten Pfründestiftungen, von welchen früher die kirchlichen Amtsträger ihren Lebensunterhalt bezogen haben.
Selbstständige kirchliche Stiftungen des Privatrechts sind Stiftungen deren Zweck sich im Rahmen kirchlicher Aufgaben bewegt und die zumeist nur locker an die kirchliche Organisation angelehnt sind. Zu ihnen zählen insbesondere Stiftungen, die
dienen. Diese könnten grundsätzlich auch „normale“ (gemeinnützige) Stiftungen sein. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Stifter – sei es die Kirche selbst oder eine Privatperson – kirchlichen Organen die Verwaltung und Beaufsichtigung anvertraut hat und die kirchliche Aufsichtsbehörde diese Stiftung, neben der staatlichen Stiftungsaufsicht, ebenfalls anerkannt hat.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine unselbstständige öffentlich-rechtliche kirchliche Stiftung zu errichten sowie eine unselbstständige privatrechtliche kirchliche Stiftung. Der Wesentliche Unterschied liegt hier im Akt der Errichtung, also ob diese kirchenrechtlich oder privatrechtlich z.B. durch Schenkung oder Erbfall erfolgt.
Wir unterstützen Sie bei der Gründung und Betreuung kirchlicher Stiftungen! Unsere Experten im Stiftungs- und Kirchenrecht Rechtsanwalt Johannes Fein (Fachanwalt für Steuerrecht) und Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum unterstützen Sie gern von Anfang an. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80). Sprechen Sie uns gerne an!
28.02.2022 - Benjamin Kirschbaum
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