Religiöse Vereine
Der eingetragene Verein ist eine einfach zu handhabende und demokratische Form des organisierten Miteinanders. Zahlreiche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die sich selber eine Struktur geben möchten, wählen daher die Organisationsform des Vereins (Religionsverein). Die weitestgehende Satzungsfreiheit erlaubt es, auch eher ungewöhnliche Belange bei der Einrichtung und Ausübung des Vereins zu berücksichtigen. Es verwundert daher nicht, dass die überwiegende Zahl der Religionsgemeinschaften die Rechtsform des eingetragenen Vereins wählt.
Gemeinnützigkeit für Förderung der Religion
Religiöse Vereine können gemeinnützig sein und dadurch steuerlich begünstigt werden. Hat ein Verein den Satzungszweck der Förderung von Religion, kann er beim Finanzamt beantragen, als gemeinnützig anerkannt zu werden. Dabei muss sich die Förderung nicht auf eine bereits anerkannte Religion beziehen. Vielmehr ist es der Normalfall, dass speziell die Religion des Vereins gefördert wird. Beispiele sind die evangelischen Freikirchen, die muslimischen Gemeinschaften und islamischen Verbände.
Auch die selbstlose Unterstützung einer bereits als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft, z.B. durch Unterhalt von Kirchen und Friedhöfen oder die Abhaltung von Gottesdiensten, kann als kirchlicher Zweck anerkannt werden.
Steuerbefreiungen und Vergünstigungen für Religionsvereine
Ist ein religiöser Verein als gemeinnützig anerkannt, muss er für die Einnahmen, die er in seinem ideellen Bereich erzielt, keine Körperschaftsteuer zahlen. Dasselbe gilt für Einnahmen in einem sogenannten Zweckbetrieb. Dies könnten z.B. Einnahmen aus dem Verkauf eigener religiöser Texte an Vereinsmitglieder sein. Lediglich Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Ausschank von Speisen und Getränken) unterliegen noch der Körperschaftsteuer, sofern sie 35.000 Euro im Jahr überschreiten.
Auch im Rahmen der Umsatzsteuer gibt es für religiöse Vereine Entlastungen:
- Der Verein muss Umsätze im Bereich des Zweckbetriebes oder der Vermögensverwaltung nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% belasten.
- Umsätze im ideellen Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge oder Spenden) sind ganz von der Umsatzsteuer ausgenommen.
- Lediglich Umsätze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb müssen bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze mit 19% Umsatzsteuer belastet werden.
Spenden und Schenkungen an religiöse Vereine
Ein weiterer Vorteil eines als gemeinnützig anerkannten religiösen Vereins ist die Möglichkeit, Spendenquittungen auszustellen. Unterstützer des Vereins können damit nicht nur Spenden, sondern auch ihren regulären Mitgliedsbeitrag als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abziehen. Dass Mitglieder ihre Mitgliedschaft steuerlich absetzen können, erleichtert die Finanzierung der Religionsgemeinschaft ungemein.
Hinzu kommt, dass Schenkungen oder Erbschaften, mit denen ein religiöser Verein bedacht wird, nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Dasselbe gilt auch für Schenkungen, die vom Verein selber an andere gemeinnützige Einrichtungen geleistet werden.
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit für Religionsvereine
Um den Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen, muss zunächst die Satzung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die Gemeinnützigkeit muss dann in der tatsächlichen Geschäftsführung vom Verein auch gelebt werden. Dazu gehören auch vermögensrechtliche Pflichten, wie z.B. das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
Gerade im vielfältigen Bereich der Religionen und Weltanschauungen gilt es, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass man eine ernsthafte spirituelle Tätigkeit anstrebt und nicht etwa nur ein Steuersparmodell sucht.
Ihr Anwalt für religiöse Vereine
Unsere Experten im Gemeinnützigkeitsrecht und Kirchenrecht unterstützen Sie gerne von Anfang an dabei, Ihren religiösen Verein zu gründen, anerkennen zu lassen und die dauernden Anforderungen der Gemeinnützigkeit zu erfüllen.
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 85 24). Sprechen Sie uns gerne an!
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