Johannes Fein
Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Sprachen
Deutsch, Englisch
Rechtsanwalt Johannes Fein leitet das Team Nonprofit-Organisationen, das gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen berät und vertritt. Zu seinen Mandanten zählen außerdem die öffentliche Hand und Glaubensgemeinschaften sämtlicher Couleur in Vereinsrechtsform sowie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften.
Seine Mandanten berät Johannes Fein in allen relevanten rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen und im Gemeinnützigkeitsrecht. Er ist ein versierter Berater in komplexen vereins- und verbandsrechtlichen Problemstellungen und bei Satzungsfragen, erstellt Gutachten und überarbeitet organisationsinterne Strukturen vor allem in Großvereinen und -verbänden und bringt sie auf den neuesten Stand.
Im Gesellschaftsrecht berät er bei der Gründung von Gesellschaften und bei der Rechtsformwahl - insbesondere auch bei der Wahl des passenden gemeinnützigen Rechtsträgers -, bei Gesellschafterstreitigkeiten, bei der Durchführung von Gesellschafter-, Haupt- und Mitgliederversammlungen, bei Haftungsfragen von Geschäftsführern und Vorständen sowie bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen und Umstrukturierungen.
Darüber hinaus berät Rechtsanwalt Fein Sportvereine, Sportverbände und Sponsoren in allen Angelegenheiten des Sportrechts, insbesondere bei Fragen des Vereins- und Verbandsrechts, Steuerrechts, der Gestaltung von Sponsoringverträgen und Werbeagenturverträgen.
Johannes Fein begleitet Nonprofit-Organisationen sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht, z.B. bei Mitgliederstreitigkeiten und Mitgliederausschlussverfahren und bei Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden.
Johannes Fein studierte an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht. Bereits seit 2014 ist er bei WINHELLER; seit 2022 Partner.
In seiner Freizeit ist er sportlich aktiv, insbesondere im Schwimmbecken und in den Bergen. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter.
Kompetenzen
Mitgliedschaften
Referenzen (Auszug)
- Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland KdöR
- CFA Society Germany e.V.
- Compagnie de SAINT-GOBAIN
- Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
- Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V.
- Euromot (European Association of Internal Combustion Engine Manufacturers)
- Haus und Grund Frankfurt am Main e.V.
- Islamic Relief – Humanitäre Organisation in Deutschland e.V.
- KAB Deutschlands e.V.
- Lions Clubs International – MD 111
- PETA Deutschland e.V.
Vorträge
- Vergütung in NPOs, Haus des Stiftens gGmbH, Webinar, 27.06.2023
- Kooperationen von NPOs, Haus des Stiftens gGmbH, Webinar, 14.11.2022
- Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Haus des Stiftens gGmbH, Webinar, 04.08.2021
- Vergütung in Nonprofit-Organisationen, Haus des Stiftens gGmbH, Webinar, 09.06.2021
- Ganz schön viel los im Verein: Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt, Webinar, 16.02.2021
- Vergütung von Vorstand und Geschäftsführung in NPOs, Haus des Stiftens gGmbH, Webinar, 11.11.2020
- Rettungsmaßnahmen für NPOs in der Coronakrise, Webinar, 08.04.2020
- Coronavirus trifft Vereine und Verbände: Aktuelle Rechtsfragen, Webinar, 26.03.2020
- Verantwortlichkeit im Verein/Verband - Haftungsdelegation und weitere Gestaltungsmöglichkeiten, Tag der Verbände 2018, Berlin, 22.11.2018
- Haftung im gemeinnützigen Verein, Haus des Stiftens gGmbH, Webinar, 11.04.2018
- Aktuelle steuerliche Brennpunkte bei Verbänden, 16. Deutscher Verbändekongress, Berlin, 13.03.2018
Publikationen
- Böttcher / Habighorst / Schulte (Hrsg.): Umwandlungsrecht, 3. Aufl. (Mai 2024), §§ 161-173 UmwG
- Änderung des Vereinszwecks, Johannes Fein, Verbänderport 05/2023, S. 24-28
- Winheller / Geibel / Jachmann-Michel (Hrsg.): Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 3. Aufl. (erscheint voraussichtlich 2023), § 52 Abs. 2 Nr. 14 bis 25 AO, § 58 Nr. 8 AO, § 67a AO
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