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Vereine und Verbände sind nicht wegzudenken aus unserer Gesellschaft. Sie machen einen Großteil unserer Zivilgesellschaft aus und nehmen dementsprechend immer mehr und immer vielfältigere Aufgaben wahr. Die große Bedeutung des Vereins- und Verbandswesens, das sich vielfach auch in der Führung umsatzstarker wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe mit einer hohen Anzahl an Mitarbeitern zeigt, geht einher mit hohen Anforderungen und Haftungsrisiken für die Verantwortlichen im Verein und Verband.
Vorstandsmitglieder und andere handelnde Personen, wie Geschäftsführer und Projektleiter, können in ihrer täglichen Arbeit Haftungsansprüche von Vereinsmitgliedern oder Dritten auslösen. Gleiches gilt für sonstige Organe, z.B. in Aufsichtsgremien.
Haftungsansprüche können sich gegen den Verein, jedoch auch gegen die Handelnden selbst richten. Für die Verantwortlichen ist daher zunächst wichtig zu erkennen, wo in der Arbeit des Vereins Haftungsrisiken bestehen und woraus sich für sie eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen ergeben kann.
Insbesondere Vorstandsmitglieder müssen sich aufgrund ihrer anspruchsvollen operativen Aufgaben mit möglichen Haftungsrisiken steuerlicher und allgemein zivilrechtlicher Art auseinandersetzen. Das gilt vor allem auch für die vielen Vorstandsmitglieder, die nach wie vor ehrenamtlich oder quasi ehrenamtlich tätig sind und ihre persönlichen Haftungsrisiken in ihrer Tragweite häufig nicht erkennen.
So obliegt dem Vereinsvorstand z.B. die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins einschließlich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Kommt es zu Steuernachforderungen, kann das Finanzamt den Vorstand des Vereins in Haftung nehmen. Im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt hilft es übrigens nicht, dass sich der Verein auf die Zuarbeit einer Steuerberaterkanzlei verlassen hat. Auch im Falle von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, zum Beispiel aufgrund einer fehlerhaften Einordnung der Mitarbeiter als nicht abhängig Beschäftigte, tragen die Vorstandsmitglieder persönlich die Verantwortung. Daneben beinhaltet die Satzung zahlreicher Vereine Stolpersteine, die eine Haftung auslösen können.
Diese Fragen beantwortet Rechtsanwalt Stefan Winheller im Video:
Die Haftung eines Vereins und seiner Organe kann im Außenverhältnis nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine umfassende, umsichtige und gleichzeitig auf den Einzelfall Bezug nehmende Compliance-Beratung hilft allerdings, das Haftungsrisiko deutlich zu reduzieren:
Nicht alle Haftungsfälle lassen sich vermeiden. Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Verantwortlichen Fehler unterlaufen und daraus Schäden resultieren. Als weitere Absicherung sollten Vereine und Verbände daher den Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors & Officers Versicherung) erwägen, mit der sie für mögliche Pflichtverletzungen ihrer Organe vorsorgen. Eine solche Versicherung schützt nicht nur die handelnden und haftenden Personen vor einem Zugriff auf ihr privates Vermögen, sondern sichert dem Verein oder Verband auch die nötige Haftungsmasse – ist also im beidseitigen Interesse.
Eine D&O-Versicherung, die im Schadensfall nicht eintritt, hilft allerdings nicht weiter. Der Abschluss des entsprechenden Versicherungsschutzes sollte daher idealerweise über ein spezialisiertes Maklerbüro erfolgen, das ggf. auch zusätzlich eine Rechtsschutzkomponente mitversichert, d.h. Schutz bietet für den Fall, dass sich die D&O-Versicherung weigert, für einen eingetretenen Schaden einzutreten.
Auszug aus unserem Webinar „Haftung im gemeinnützigen Verein“ in Kooperation mit Haus des Stiftens: Diplom-Jurist Alexander Vielwerth informiert im Video zur Haftungsbegrenzung des Vorstandes bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Gerne stehen wir Ihnen als erfahrene Berater im Rahmen der Prüfung möglicher Haftungsrisiken zur Seite. Wir optimieren Ihre Satzung mitsamt den zugehörigen Geschäftsordnungen und sonstigen Vereins- und Verbandsordnungen, setzen für Ihren Verein ein geeignetes Compliance-Management-System auf und stellen Ihren Verein organisatorisch so auf, dass Sie die Haftungsrisiken im Griff behalten. Wir wissen, was dabei in steuerlicher und rechtlicher, v.a. auch vereinsrechtlicher, gemeinnützigkeitsrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht zu beachten ist.
Als eine der führenden Kanzleien im Bereich des Gemeinnützigkeitsrecht und des Rechts der NPOs können wir Ihnen darüber hinaus auch die Übernahme der laufenden Buchhaltung und Steuerberatung samt der notwendigen Jahresabschlussarbeiten anbieten, um auch in diesem Bereich Vorsorge zu treffen und Haftungsrisiken in Ihrem Verein zu minimieren.
Sie haben Fragen zur Haftung im Verein oder Verband und möchten wissen, wie Sie als Vereinsvorstand haften? Sie möchten generell die Risiken in ihrem Verband unter Beachtung der aktuellen Haftungsrechtsprechung reduzieren? Ihre Ansprechpartner für Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht, Vereinsrecht und zur Vermeidung von Haftungsfällen im Verein und Verband sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Johannes Fein und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
21.07.2022 - Dr. Constantin Goette
Reform des Stiftungsrechts: Neue Haftungsregelungen für Stiftungsvorstand und Stiftungsrat
29.12.2021 - Alexander Vielwerth
Gründe für die Abberufung eines Stiftungsvorstandes durch die Stiftungsaufsicht
Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.)
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