Kanzlei für Haftung in Verein & Verband

Haftung im Verein und Verband

 

Vereine und Verbände sind nicht wegzudenken aus unserer Gesellschaft. Sie machen einen Großteil unserer Zivilgesellschaft aus und nehmen dementsprechend immer mehr und immer vielfältigere Aufgaben wahr. Die große Bedeutung des Vereins- und Verbandswesens, das sich vielfach auch in der Führung umsatzstarker wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe mit einer hohen Anzahl an Mitarbeitern zeigt, geht einher mit hohen Anforderungen und Haftungsrisiken für die Verantwortlichen im Verein und Verband. 

Haftung im Verein und Verband: Beratung vom Fachanwalt für Steuerrecht

Risiken für die Haftung im Verein erkennen

Vorstandsmitglieder und andere handelnde Personen, wie Geschäftsführer und Projektleiter, können in ihrer täglichen Arbeit Haftungsansprüche von Vereinsmitgliedern oder Dritten auslösen. Gleiches gilt für sonstige Organe, z.B. in Aufsichtsgremien. 

Haftungsansprüche können sich gegen den Verein, jedoch auch gegen die Handelnden selbst richten. Für die Verantwortlichen ist daher zunächst wichtig zu erkennen, wo in der Arbeit des Vereins Haftungsrisiken bestehen und woraus sich für sie eine persönliche Haftung mit dem Privatvermögen ergeben kann.
Insbesondere Vorstandsmitglieder müssen sich aufgrund ihrer anspruchsvollen operativen Aufgaben mit möglichen Haftungsrisiken steuerlicher und allgemein zivilrechtlicher Art auseinandersetzen. Das gilt vor allem auch für die vielen Vorstandsmitglieder, die nach wie vor ehrenamtlich oder quasi ehrenamtlich tätig sind und ihre persönlichen Haftungsrisiken in ihrer Tragweite häufig nicht erkennen.

So obliegt dem Vereinsvorstand z.B. die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Vereins einschließlich der steuerlichen Aufzeichnungspflichten. Kommt es zu Steuernachforderungen, kann das Finanzamt den Vorstand des Vereins in Haftung nehmen. Im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt hilft es übrigens nicht, dass sich der Verein auf die Zuarbeit einer Steuerberaterkanzlei verlassen hat. Auch im Falle von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen, zum Beispiel aufgrund einer fehlerhaften Einordnung der Mitarbeiter als nicht abhängig Beschäftigte, tragen die Vorstandsmitglieder persönlich die Verantwortung. Daneben beinhaltet die Satzung zahlreicher Vereine Stolpersteine, die eine Haftung auslösen können.
 

Rechtsanwalt Stefan Winheller über Haftungsrisiken im Verein

Diese Fragen beantwortet Rechtsanwalt Stefan Winheller im Video:

  • Ist die Vereinsarbeit riskant und haftungsanfällig?
  • Welche Haftungsgefahren gibt es?
  • Was sollten Vereine und Verbände tun, um Haftungsrisiken zu begrenzen?
  • Was konkret kann man tun?

Haftungsrisiken im Verein minimieren

Die Haftung eines Vereins und seiner Organe kann im Außenverhältnis nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine umfassende, umsichtige und gleichzeitig auf den Einzelfall Bezug nehmende Compliance-Beratung hilft allerdings, das Haftungsrisiko deutlich zu reduzieren:

  • Insbesondere die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen in der Satzung und die (häufig) fehlenden Regelungen zur Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder erfordern eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Satzung.
  • Daneben sollten die an den Vorstand oder andere Mitarbeiter des Vereins gezahlten Aufwandsentschädigungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Einordnung überprüft werden, um mögliche Haftungsansprüche der Sozialversicherungsträger zu vermeiden. 
  • Die Vergütung sollte den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben der Angemessenheit entsprechen; entsprechende Gehaltsgutachten helfen bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung.
  • Insbesondere bei Vereinen mit einer umfangreichen Tätigkeit im Rahmen von Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann es zudem nötig sein, die Verantwortlichkeiten und damit die Haftung der Vorstandsmitglieder durch eine klare Ressortverteilung einzugrenzen.
  • Geschäftsbereiche, die für den Verein ein Haftungsrisiko darstellen, können auf eine Tochter-GmbH ausgelagert werden, damit der Vorstand insoweit von der unmittelbaren Geschäftsführungsverantwortung entlastet wird.
  • Darüber hinaus gehört die Buchhaltung und Steuerberatung in erfahrene Hände, die sich mit den steuerlichen Besonderheiten von (gemeinnützigen) Vereinen auskennen und potentielle Risiken frühzeitig erkennen und Sie als Vereinsverantwortlichen entsprechend unterstützen. 

Gesamtkommentar Gemeinnützigkeitsrecht

Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.). Der erfolgreiche Querschnittskommentar widmet sich ausführlich und ausschließlich dem Steuerrecht gemeinnütziger Körperschaften.

Das Werk ist ideal für Juristen, Steuerberater, In-House-Counsel oder andere im Dritten Sektor Verantwortliche – denn er vereint sämtliche relevanten Normen der Einzelgesetze in einem Band.

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D&O Versicherungen helfen

Nicht alle Haftungsfälle lassen sich vermeiden. Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen Verantwortlichen Fehler unterlaufen und daraus Schäden resultieren. Als weitere Absicherung sollten Vereine und Verbände daher den Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors & Officers Versicherung) erwägen, mit der sie für mögliche Pflichtverletzungen ihrer Organe vorsorgen. Eine solche Versicherung schützt nicht nur die handelnden und haftenden Personen vor einem Zugriff auf ihr privates Vermögen, sondern sichert dem Verein oder Verband auch die nötige Haftungsmasse – ist also im beidseitigen Interesse.

Eine D&O-Versicherung, die im Schadensfall nicht eintritt, hilft allerdings nicht weiter. Der Abschluss des entsprechenden Versicherungsschutzes sollte daher idealerweise über ein spezialisiertes Maklerbüro erfolgen, das ggf. auch zusätzlich eine Rechtsschutzkomponente mitversichert, d.h. Schutz bietet für den Fall, dass sich die D&O-Versicherung weigert, für einen eingetretenen Schaden einzutreten.

Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Auszug aus unserem Webinar „Haftung im gemeinnützigen Verein“ in Kooperation mit Haus des Stiftens: Diplom-Jurist Alexander Vielwerth informiert im Video zur Haftungsbegrenzung des Vorstandes bei ehrenamtlicher Tätigkeit

  • gegenüber dem Verein (Innenverhältnis) sowie
  • gegenüber Dritten (Außenverhältnis).

WINHELLER berät zur Haftung im Verein und Verband

Gerne stehen wir Ihnen als erfahrene Berater im Rahmen der Prüfung möglicher Haftungsrisiken zur Seite. Wir optimieren Ihre Satzung mitsamt den zugehörigen Geschäftsordnungen und sonstigen Vereins- und Verbandsordnungen, setzen für Ihren Verein ein geeignetes Compliance-Management-System auf und stellen Ihren Verein organisatorisch so auf, dass Sie die Haftungsrisiken im Griff behalten. Wir wissen, was dabei in steuerlicher und rechtlicher, v.a. auch vereinsrechtlicher, gemeinnützigkeitsrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht zu beachten ist.

Als eine der führenden Kanzleien im Bereich des Gemeinnützigkeitsrecht und des Rechts der NPOs können wir Ihnen darüber hinaus auch die Übernahme der laufenden Buchhaltung und Steuerberatung samt der notwendigen Jahresabschlussarbeiten anbieten, um auch in diesem Bereich Vorsorge zu treffen und Haftungsrisiken in Ihrem Verein zu minimieren.

Ihr Anwalt für Haftungsfragen im Verein und Verband

Sie haben Fragen zur Haftung im Verein oder Verband und möchten wissen, wie Sie als Vereinsvorstand haften? Sie möchten generell die Risiken in ihrem Verband unter Beachtung der aktuellen Haftungsrechtsprechung reduzieren? Unsere Experten für Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht, Vereinsrecht und zur Vermeidung von Haftungsfällen im Verein und Verband helfen Ihnen gerne.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 24).

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