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Nonprofit-Organisationen (NPOs) sind nicht darauf beschränkt, ihre satzungsmäßigen Zwecke ausschließlich selbst zu erfüllen und selbst operativ tätig zu werden. Das Gemeinnützigkeitsrecht lässt es zu, dass NPOs ihre Tätigkeiten delegieren und sogenannte Hilfspersonen (also z.B. Subunternehmer) einsetzen, um ihre Zwecke in ihrem Namen durch diese verwirklichen zu lassen.
Eine Hilfsperson kann
Die Hilfsperson muss ausdrücklich nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Eine gemeinnützige Körperschaft kann daher auch gewerbliche Dienstleister als Hilfspersonen einsetzen.
Das Handeln der Hilfsperson wird der Körperschaft in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht zugerechnet und ist dann als Handeln der Körperschaft selbst anzusehen. Damit das funktioniert, hat die NPO darauf zu achten, dass der Körperschaft im Vertrag mit der Hilfsperson entsprechende Befugnisse vorbehalten bleiben. Üblicherweise schließen die Parteien hierzu einen sog. Hilfspersonenvertrag oder einen Vertrag anderer Art, in dem die notwendigen Regelungen mit enthalten sind. Ohne diese Regelungen erkennt das Finanzamt die Tätigkeit des Dritten als Hilfsperson der NPO möglichweise nicht an und es droht eine Mittelfehlverwendung. Der Entwurf des Hilfspersonenvertrags bedarf daher besonderer Sorgfalt. Gern sind Ihnen unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht bei der rechtssicheren Ausgestaltung behilflich.
Für die steuerliche Einordnung des als Hilfsperson tätigen Dritten selbst gilt: Der Dritte verwirklicht durch die Hilfspersonentätigkeit in der Regel nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke, sondern die steuerbegünstigten Zwecke der beauftragenden Körperschaft. Im Normalfall stellt die Tätigkeit als Hilfsperson daher eine (gewerbliche) Dienstleistung des Dritten für die NPO dar, die nicht steuerlich begünstigt ist.
Durch die Tätigkeit als Hilfsperson allein kann der Dritte deshalb auch nicht ohne Weiteres eine Steuerbegünstigung, d.h. den Gemeinnützigkeitsstatus, erlangen. Um selbst steuerbegünstigt / gemeinnützig zu sein, muss die Hilfsperson vielmehr eigene steuerbegünstigte Zwecke (für sich selbst) verwirklichen. Nur in engen Grenzen können durch die Tätigkeit als Hilfsperson auch zugleich eigene steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, so dass die Hilfsperson dadurch auch selbst gemeinnützig sein kann. Beim Einsatz von Hilfspersonen ist also – je nach Perspektive – nicht nur der Schutz der Gemeinnützigkeit der NPO, die sich einer Hilfsperson bedient, wichtig, sondern auch der Status der Hilfsperson als gewerblich oder gemeinnützig in den Blick zu nehmen.
Bei Kooperationen mit anderen NPOs ist ein Hilfspersonenvertrag mit den Kooperationspartnern nicht unbedingt das Mittel der Wahl. Stattdessen sollten alternative Kooperationsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden. Der Einsatz von Hilfspersonen und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen sind vor allem in den Fällen sinnvoll, in denen die NPO nicht alle Leistungen, die zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderlich sind, selbst abdecken kann, eine Kooperation mit einer anderen NPO (die diese Lücke schließt) aber nicht in Betracht kommt.
Welche Form der Zusammenarbeit mit dritten (gemeinnützigen) Organisationen oder Personen zweckmäßig ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Oft wird problemlos die eine oder andere Form deutlich besser passen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung und der Umsetzung der geplanten Kooperation.
Sie möchten als Hilfsperson tätig werden oder einen Hilfspersonenvertrag aufsetzen oder Ihr bestehendes Vertragswerk daraufhin überprüfen lassen, ob es sämtlichen Anforderungen an den Einsatz von Hilfspersonen gerecht wird? Sie planen eine Kooperation mit anderen NPOs oder gewerblichen Unternehmen? Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht unterstützen Sie gerne. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Johannes Fein (Fachanwalt für Steuerrecht).
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles wurde vom Wirtschaftsmagazin WiWo erneut ausgezeichnet.