Gesamtkommentar Gemeinnützigkeitsrecht
Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.)
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Gemeinnützige Gesellschaftsformen im Überblick
Rechtsformvergleich der wichtigsten Körperschaften

In Deutschland können verschiedene Rechtsträger den Status einer gemeinnützigen Körperschaft erlangen:
- Kapitalgesellschaften (vor allem gAG und gGmbH),
- Genossenschaften,
- Vereine (eingetragene und nicht eingetragene),
- Stiftungen (rechtsfähige und nicht rechtsfähige) sowie
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die vier häufigsten gemeinnützigen Rechtsformen gUG, gGmbH, e.V. und Stiftung möchten wir im Folgenden kurz vorstellen. Die Tabelle beantwortet einige der wichtigsten Fragen bei der Wahl der richtigen Rechtsform im Nonprofit-Sektor, z.B.:
- Wie viele Personen benötigt man für die Gründung?
- Wer vertritt die jeweilige Rechtsform im Rechtsverkehr?
- Können Satzung oder Zweck später geändert werden?
- Muss eine Bilanz erstellt werden?
Alle Fakten im Überblick:
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gUG | Eingetragener Verein (e.V.) | gGmbH | Selbstständige Stiftung |
---|---|---|---|---|
Benötigte Personenzahl | Min. 1 | Min. 7 | Min. 1 | Min. 1 |
Anzahl Geschäftsführer (UG/GmbH) bzw. Vorstandsmitglieder (Verein/Stiftung) | Beliebig (Min. 1) | Beliebig (Min. 1) | Beliebig (Min. 1) | Beliebig (Min. 1) |
Kontrollinstanz | Gesellschafter, im Übrigen optional | Mitglieder, im Übrigen optional | Gesellschafter, im Übrigen optional | Stiftungsaufsichtsbehörde, im Übrigen optional |
Vermögensausstattung | Min. 1 Euro Stammkapital | 0 Euro | Min. 25.000 Euro Stammkapital | Min. 200.000 Euro Grundstockvermögen empfohlen |
Notwendige Einzahlung des Vermögens bei Gründung | Vollständige Einzahlung bei Gründung | 0 Euro | ¼ jedes Geschäftsanteils, insgesamt min. 12.500 Euro | Vollständige Einzahlung nach Anerkennung |
Haftung | Grundsätzlich auf Gesellschaftsvermögen begrenzt | Grundsätzlich auf Vereinsvermögen begrenzt | Grundsätzlich auf Gesellschaftsvermögen begrenzt | Grundsätzlich auf Stiftungsvermögen begrenzt |
Sachgründung | Nein | Nein | Möglich | Möglich |
Möglichkeit der Befreiung der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungszwang | Ja | Ja | Ja | Ja |
Vertretungsbefugnis (grundsätzlich) | Geschäftsführer | Vorstand | Geschäftsführer | Vorstand |
Flexibilität im lfd. Betrieb | Flexibel | Flexibel | Flexibel | Weniger flexibel, da dem Stifterwillen verpflichtet |
Ausgestaltungsmöglichkeiten der Satzung | Weitestgehend frei | Weitestgehend frei | Weitestgehend frei | Weitestgehend frei |
Renommee/Ansehen der Rechtsform | Niedrig | Hoch | Hoch | Sehr hoch |
Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung (im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen) | Ja | Ja | Ja | Ja |
Basisdemokratische Grundordnung ("Jeder Kopf eine Stimme") | Nein | Ja | Nein | Nein |
Wechsel der Gesellschafter/Mitglieder | Aufwändig (Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf notarieller Beurkundung) | Einfach (Eintritt/Austritt durch schriftliche Erklärung) | Aufwändig (Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf notarieller Beurkundung) | Eine Stiftung hat keine Mitglieder/Gesellschafter |
Spätere Satzungsänderungen | Möglich, aber notarielle Beurkundung notwendig | Möglich | Möglich, aber notarielle Beurkundung notwendig | In Ausnahmefällen möglich, Genehmigung der Stiftungsaufsicht erforderlich |
Spätere Zweckänderung | Möglich | Möglich | Möglich | In besonderen Ausnahmefällen möglich, Genehmigung der Stiftungsaufsicht erforderlich |
Laufende Kosten | Höher (Bilanzierungspflicht) | Moderat | Höher (Bilanzierungspflicht) | Moderat |
Staatliche Aufsicht | Gering | Sehr Gering | Gering | Hoch |
Mit unserem Team aus spezialisierten Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern beraten wir bundesweit gemeinnützige und nicht-gemeinnützige Organisationen des dritten Sektors. Wir begleiten Sie in allen laufenden rechtlichen und steuerlichen Fragen und unterstützen sowohl Unternehmen, Privatpersonen, Verbände als auch die öffentliche Hand bei der Gründung und Restrukturierung von Nonprofit-Organisationen.
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- Rechtsanwalt Johannes Fein (Fachanwalt für Steuerrecht) sowie
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