Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Der Hauptsitz von WINHELLER befindet sich im Herzen der deutschen Finanzwelt, in Frankfurt am Main. Unsere Rechtsanwälte für Bankrecht und Kapitalmarktrecht beraten zahlreiche Akteure der Finanz- und Versicherungsbranche.
Wen wir beraten
Zu unseren in allen Bereichen der Finanzwirtschaft tätigen nationalen wie internationalen Mandanten zählen insbesondere
- mittelständische Kreditinstitute,
- Finanzdienstleitungsunternehmen,
- Finanzmakler,
- Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsfirmen,
- Handelsplattformen,
- Wertpapieremittenten,
- Zahlungsdienstleister sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute,
- Kapitalverwaltungsgesellschaften und
- Initiatoren von Vermögensanlagen und sonstigen Kapitalanlagen.
Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts.
Bankenaufsicht und BaFin-Lizenz
Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen für unsere Mandanten, ob das von ihnen betriebene Geschäftsmodell unter die Bankenaufsicht fällt. Zentrale Rechtsgrundlage der Bankenaufsicht ist das Kreditwesengesetz (KWG). Aufgabe der Bankenaufsicht ist im Rahmen der staatlichen Aufsicht über den Finanzmarkt die Tätigkeit von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zu überwachen. Die Bankenaufsicht umfasst dabei einerseits die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb während der „Neugründung“ eines Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituts sowie andererseits die Kontrolle der laufenden Geschäftstätigkeit als „laufende Aufsicht“.
Beratung zu allen Fragen der BaFin und Bundesbank
BaFin und Deutsche Bundesbank teilen sich die Aufgaben in der Bankenaufsicht. Die BaFin überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorgaben des KWG durch Banken und Finanzdienstleistungsinstitute. Die Deutsche Bundesbank wertet im Rahmen der laufenden Aufsicht unter anderem von Instituten regelmäßig einzureichende Berichte und Meldungen aus und prüft, ob die Eigenkapitalausstattung und die Risikosteuerungsverfahren der Institute angemessen sind.
Die Neugründung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten unterliegen in Deutschland einem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt.
Ab wann gilt man als Kreditinstitut?
Ein Kreditinstitut oder Geldinstitut (englisch credit institution) ist ein Unternehmen, das Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Als Bankgeschäfte zählt § 1 Abs. 1 KWG abschließend einen Katalog von insgesamt 11 Geschäftsarten auf, so dass hierin nicht aufgeführte Geschäfte kein Bankgeschäft darstellen. Bankgeschäfte sind insbesondere:
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs
- Entgegennahme verzinslicher Einlagen
- Versorgung mit Krediten und Darlehen.
Was sind Finanzdienstleistungen?
Finanzdienstleistungsinstitute betreiben die folgenden abschließend in § 1 Abs. 1a KWG genannten Finanzdienstleistungen:
- Anlagevermittlung
- Anlageberatung
- Betrieb eines multilateralen Handelssystems
- Platzierungsgeschäft
- Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung
- Finanzportfolioverwaltung
- Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel)
- Vermittlung von Einlagen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung)
- Kryptoverwahrgeschäft
- Sortengeschäft
- Ankauf von Forderungen mit oder ohne Rückgriff (Factoring)
- Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber
- Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern (Anlageverwaltung).
Bankgeschäfte benötigen BaFin-Lizenz
Wer Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland betreiben will, benötigt eine Genehmigung der BaFin als zuständiger Behörde. Voraussetzungen dafür sind unter anderem die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen, die Qualifikation und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung und der Anteilseigner, eine solide Institutsführung und die Tragfähigkeit des Geschäftsplans sowie eine ordnungsgemäße Organisation einschließlich geeigneter Risikocontrolling- und Managementsysteme (MaRisk).
Die Intensität der laufenden Aufsicht ist abhängig von der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Im Fokus der Überwachung stehen dabei die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen und die vorhandenen Risikokontrollmechanismen.
Unsere Leistungen bei der Bankenaufsicht
- Vollumfängliche Kommunikation mit der BaFin
- Beratung und Begleitung von Sonderprüfungen
- Vertretung bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit der BaFin
- Beratung des Geschäftsmodells
- Durchführung von Erlaubnisverfahren
- Beratung und Kontrolle bei Meldepflichten
- Übernahme des Meldewesens als externe Stelle
- Compliance und Übernahme der Compliance-Funktion
- Geldwäscheberatung und Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten
- Datenschutz
- Beratung Kontenabrufverfahren
Bitcoin und digitale Währungen
WINHELLER ist eine der führenden deutschen Kanzleien im Bereich Bitcoin und anderer kryptographischer Währungen. Wir beraten in- und ausländische Unternehmen, deren Geschäftsmodelle auf Bitcoin beruhen, sowie Investoren und Kreditinstitute, die in kryptographischen Währungen neue Geschäftsfelder erblicken. Von Abstimmungen bankaufsichtsrechtlicher Art mit der BaFin über vertragsgestaltende und gesellschaftsrechtliche Beratungsleistungen bis hin zur steuerlichen Beurteilung von Bitcoin-Transaktionen: Gerne sind wir Ihnen behilflich, wenn Sie rechtliche oder steuerliche Fragen zum Thema Bitcoin und digitale Währung haben.
Unsere Leistungen im Bereich Blockchain und digitale Währungen
- Aufsichtsrechtliche Beratung Ihres Geschäftsmodells
- Abstimmung der Erlaubnisfreiheit Ihres Geschäftsmodells mit der BaFin
- Durchführung von Erlaubnisverfahren
- Beratung und Kontrolle bei Meldepflichten
- Übernahme des Meldewesens als externe Stelle
- Compliance und Übernahme der Compliance-Funktion
- Geldwäscheberatung und Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten, Kontaktstelle zur FIU
- Datenschutz
- Beratung Kontenabrufverfahren
Crowdfunding, Crowdinvesting, Schwarmfinanzierung
Wer Vermögensanlagen in Deutschland öffentlich anbieten möchte, hat zuvor einen von der BaFin gebilligten Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt und ein von der BaFin gebilligtes Vermögensanlagen-Informationsblatt zu veröffentlichen.
Erfolgt die Vermittlung einer Vermögensanlage jedoch im Rahmen der Schwarmfinanzierung (auch Crowdfunding oder Crowdinvesting) gemäß § 2a VermAnlG über Internet-Dienstleistungsplattformen, so können die Anbieter von der Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu erstellen und zu veröffentlichen, befreit sein. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen und die Veröffentlichung von der BaFin gestatten zu lassen.
Schwarmfinanzierung (Crowdinvesting) bezeichnet eine Finanzierungsform, bei der eine Vielzahl von Geldgebern ein konkretes Projekt finanziert. Die Anleger erhalten für das Investment einen festen Zinssatz oder werden über einen erfolgsabhängigen Zinssatz an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projekts beteiligt. Die Einsammlung der Gelder über Internet-Dienstleistungsplattformen ist dabei die Regel.
Unsere Leistungen beim Crowdfunding
- Aufsichtsrechtliche Überprüfung ihres Vorhabens und Abstimmung mit der BaFin
- Beratung bei der Konzeption der Internet-Dienstleistungsplattform
- Konzeption der Anlagebedingungen
- Konzeption des Vermögensanlagen-Informationsblatts
- Begleitung des Billigungsverfahrens des Vermögensanlagen-Informationsblatts
Crowdlending, Lending based Crowdfunding, P2P-Kredit
Beim Crowdlending vergibt eine Vielzahl an Menschen einen Kredit. Den Kredit zahlen die Kreditnehmer dann innerhalb der vereinbarten Laufzeit verzinst zurück. Der Kredit über die Crowd wird auch „lending based crowdfunding“ genannt. Von einem P2P-Kredit (Peer-to-Peer) spricht man, wenn der Kredit durch Selbstständige und Unternehmen vergeben wird.
Welche aufsichtsrechtlichen Vorschriften beim Crowdlending zu beachten sind, hängt von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. Angesichts der Unterschiede zwischen den einzelnen Crowdfunding-Plattformen können verbindliche Aussagen zur Erlaubnispflicht nur nach einer Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells getroffen werden. So können für den Betrieb einer Crowdlending-Plattform Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) berührt werden. Es können auch weitere Pflichten zu beachten sein, beispielsweise aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).
Der Anbieter von Beteiligungen kann zudem der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) oder dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) unterliegen. Auch dies hängt davon ab, wie die anzubietende Beteiligung und die Modalitäten des Angebots im Einzelfall ausgestaltet werden sollen.
Unsere Leistungen beim Crowdlending
- Aufsichtsrechtliche Überprüfung ihres Vorhabens und Abstimmung mit der BaFin
- Beratung bei der Konzeption der Internet-Dienstleistungsplattform
- Konzeption der Anlagebedingungen
E-Geld-Institute (Payment Service Provider – PSP)
Die BaFin überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) durch Zahlungsinstitute, Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Institute (oft als Payment Service Provider – PSP bezeichnet) während der „Neugründung“ und als „laufende Aufsicht“.
Zahlungsdienste sind
- das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
- das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,
- das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
- das Akquisitionsgeschäft,
- das Finanztransfergeschäft,
- Zahlungsauslösedienste und
- Kontoinformationsdienste.
Die Neugründung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten unterliegen in Deutschland einem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt, das heißt wer Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft betreiben will, benötigt eine Genehmigung der BaFin als zuständiger Behörde. Voraussetzungen dafür sind unter anderem die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen, die Qualifikation und die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung und der Anteilseigner, eine solide Institutsführung und die Tragfähigkeit des Geschäftsplans sowie eine ordnungsgemäße Organisation einschließlich geeigneter Risikocontrolling- und Managementsysteme.
Die Intensität der laufenden Aufsicht ist abhängig von der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Im Fokus der Überwachung stehen dabei die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen und die vorhandenen Risikokontrollmechanismen.
Unsere Leistungen für E-Geld-Institute
- Aufsichtsrechtliche Beratung Ihres Geschäftsmodells
- Abstimmung der Erlaubnisfreiheit Ihres Geschäftsmodells mit der BaFin
- Durchführung von Erlaubnisverfahren
- Beratung und Kontrolle bei Meldepflichten
- Übernahme des Meldewesens als externe Stelle
- Compliance und Übernahme der Compliance-Funktion
- Geldwäscheberatung und Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten
- Datenschutz
- Beratung Kontenabrufverfahren
Kapitalverwaltungsgesellschaften
In Deutschland beaufsichtigt die BaFin Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) und die von den KVGen angebotenen Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Investmentfonds sind zum Beispiel OGAW, Immobilien-Sondervermögen, gemischte Investmentvermögen, sonstige Investmentvermögen, Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen oder Hedgefonds.
Kapitalverwaltungsgesellschaften haben zwei Möglichkeiten, in Deutschland Investmentvermögen zu verwalten:
- als Kapitalverwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland
- als EU-Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (EU-Pass)
BaFin-Erlaubnis nötig
Wer als Kapitalverwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland Investmentvermögen verwalten möchte, benötigt die schriftliche Erlaubnis der BaFin oder muss sich bei der BaFin registrieren. Von der Verwaltung eines Investmentvermögens wird gesprochen, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement erbracht wird. Unter bestimmten Umständen genügt es, wenn sich AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der BaFin lediglich registrieren. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben ihren satzungsmäßigen Sitz und ihre Hauptverwaltung in Deutschland und verwalten Alternative Investmentfonds (AIF).
Wer in Deutschland Aktien oder Anteile an Investmentvermögen vertreiben möchte, muss zuvor ein Vertriebsanzeigeverfahren bei der BaFin durchlaufen. Art und Umfang der hierfür beizubringenden Unterlagen hängen davon ab, wo die (Kapital)Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat und wo das Investmentvermögen belegen ist beziehungsweise wo sich dessen Sitz befindet.
Unsere Leistungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Durchführung von Erlaubnisverfahren oder Registrierungsverfahren für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
- Back-Office Dienstleistungen für die Kapitalverwaltungsgesellschaft
- Beratung und Kontrolle bei Meldepflichten
- Übernahme des Meldewesens als externe Stelle
- Compliance und Übernahme der Compliance-Funktion
- Geldwäsche-Compliance und Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten
- Datenschutz
- Kommunikation mit der BaFin
- Beratung und Begleitung von Sonderprüfungen
- Vertretung bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit der BaFin
- Konzeption der Anlagebedingungen, Entwurf der Satzung oder des Gesellschafters des Investmentvermögens
- Konzeption des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformation
- Begleitung von Vertriebsanzeigeverfahren
Kontenaufsicht
Zur Wahrung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems, insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäsche, sind Kreditinstitute nach § 24c KWG verpflichtet, ein automatisiertes Abrufsystem für Kontenstammdaten zu unterhalten. Mit diesem Abrufsystem kann die BaFin jederzeit auf Kundendaten zugreifen. Die Kreditinstitute selbst sowie betroffene Kunden erfahren nichts von einem Kontenabruf. Unser Team berät Banken und Finanzdienstleister zu allen Fragen der Kontenaufsicht.
Kryptoverwahrgeschäft
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602) wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen wollen, benötigen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020 eine Erlaubnis der BaFin.
Unsere Leistungen beim Kryptoverwahrgeschäft
- Aufsichtsrechtliche Beratung Ihres Geschäftsmodells rund um die Kryptoverwahrung
- Durchführung von Erlaubnisverfahren
- Beratung und Kontrolle bei Meldepflichten
- Übernahme des Meldewesens als externe Stelle
- Compliance und Übernahme der Compliance-Funktion
- Geldwäscheberatung und Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten
- Datenschutz
- Beratung Kontenabrufverfahren
Wertpapieraufsicht
Die Wertpapieraufsicht der BaFin soll die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz gewährleisten. Rechtliche Grundlage für die Wertpapieraufsicht sind
- das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG),
- das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG),
- das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und
- das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG).
Unsere Leistungen rund um die Wertpapieraufsicht
- Kommunikation mit der BaFin
- Durchführung von Erlaubnisverfahren
- Konzeption der Emissionsprospekte
- Begleitung bei Billigungs- und Genehmigungsverfahren
- Beratung und Unterstützung bei der Implementierung der internen Kontrollsysteme
- Beratung zu den gesetzlichen Veröffentlichungspflichten wie die Ad-hoc-Publizität und die Mitteilung von Directors’ Dealing
- Beratung und Kontrolle bei den Wohlverhaltenspflichten nach WpHG
- Product Governance
- Compliance und Übernahme der Compliance-Funktion
- Geldwäsche-Compliance und Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten
- Datenschutz
Zweigniederlassungen (EU-Pass)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. Kreditinstitute, die in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, sind berechtigt, ihr Geschäft auch in anderen Mitgliedsstaaten auszuüben. Dies geschieht über den sog. Europäischen Pass.
Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann entweder über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden. Beabsichtigt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw. ein Kreditinstitut, im Rahmen des Niederlassungs- und Dienstleistungsverkehrs grenzüberschreitend tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde mitteilen (Notifikation).
Vermögensanlagen, Devisen und Rechnungseinheiten sind jedoch nicht vom Europäischen Pass unter MiFID II erfasst und sind von den jeweils geltenden Vorschriften im Gastland abhängig.
Auch wer als Verwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Deutschland Investmentvermögen verwalten möchte, kann den EU-Pass in Anspruch nehmen. Die Anforderungen richten sich danach, ob die EU-Verwaltungsgesellschaft OGAW oder Spezial-AIF in Deutschland verwalten möchte.
Unsere Leistungen zum EU-Pass
- Aufsichtsrechtliche Prüfung ihres Vorhabens und Abstimmung mit der BaFin
- Durchführung des Notifikationsverfahrens
- Rechtliche Beratung der Tätigkeit der Zweigniederlassungen in Deutschland
- Back-office Dienstleistungen für die Zweigniederlassung in Deutschland
- Übernahme des Meldewesens als externe Stelle
- Compliance und Übernahme der Compliance-Funktion
- Geldwäsche-Compliance und Übernahme der Funktion des Geldwäsche Beauftragten
- Datenschutz
- Beratung Kontenabrufverfahren
Bankrecht: Vertretung und Beratung
Durch eine qualitativ hochwertige Vertragsgestaltung tragen unsere Fachanwälte für Bankrecht von Anfang an dazu bei, rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Finanzdienstleistern und Kunden zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einem Rechtsstreit kommen, übernehmen unsere Fachanwälte die gerichtliche Vertretung der Interessen unserer Mandanten. Im Rahmen von Inhouse-Schulungen versetzen sie unsere Mandanten außerdem in die Lage, Finanzdienstleistungen noch qualifizierter und zugleich rechtssicher zu erbringen. Zugleich unterstützen wir unsere Mandanten bei der Dokumentation ihrer Kundengespräche und vermeiden so Konflikte.
Kapitalmarktrecht
Unsere Beratungsleistung im Kapitalmarktrecht umfasst daneben den Entwurf und die Umsetzung von kapitalmarktrechtskonformen Compliancerichtlinien, Verfahren bei der Kapitalmarktaufsicht sowie Begleitung von Wertpapieremissionen und der Auflegung von Investmentfonds und Vertragsgestaltungen mit kapitalmarktrechtlichen Bezügen. Die Redaktion des JUVE Handbuchs Wirtschaftskanzleien bescheinigt uns eine rege Nachfrage „von Finanzdienstleistern, die sich beraten lassen, um mögl. Klagen vorzubeugen.“ Bei der Emission von Finanzinstrumenten und bei der Auflegung von Fonds unterstützen wir Emittenten von Wertpapieren sowie Kapitalanlagegesellschaften bei der Gestaltung der vorgeschriebenen Prospekte nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) oder dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).
Kapitalanlagerecht
Wir vertreten unsere nationalen und internationalen Mandanten seit Jahren erfolgreich in Kapitalanlageprozessen, sei es bei der Forderungsabwehr oder auch der Durchsetzung kapitalanlagerechtlicher Schadensersatzansprüche.
Wir stehen grundsätzlich allen Kapitalmarktteilnehmern mit unserer Expertise zur Seite und übernehmen die Prozessvertretung sowohl für Banken und Finanzdienstleister als auch für professionelle und institutionelle Anleger im Falle erlittener Vermögensschäden im Zusammenhang mit Kapitalanlagen.
Wer auf WINHELLER vertraut.
Unsere Mandanten im Bank- und Finanzrecht sind erfolgreiche deutsche und internationale mittelständische Unternehmen.
Ihr Anwalt für Bankrecht und Finanzrecht
Unsere Ansprechpartner zum Thema Bankrecht und Finanzrecht stehen für Ihre Projekte bereit.
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
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