Kanzlei für Non-Fungible Tokens (NFTs)

NFTs: Inhaber-Nachweis mittels Blockchain

Spätestens seitdem das renommierte Auktionshaus Christie's am 11.03.2021 das digitale Kunstwerk „Everydays: The first 5000 days“ für 69 Millionen US-Dollar an einen anonymen Käufer versteigerte, ist auch eine breitere Öffentlichkeit auf die künftigen Auswirkungen der Verwendung von Non-Fungible Tokens (NFTs) aufmerksam geworden. Denn bei dem versteigerten Kunstwerk handelte es sich nicht um einen tatsächlich körperlich existierenden Gegenstand, sondern lediglich um eine digitale Signatur.

Originalitätsnachweis über NFTs

Bisher standen Urheber von virtueller Kunst immer vor dem Problem, dass ihre Ergebnisse problemlos von Dritten vervielfältigt werden konnten, ohne dass der Urheber die Originalität der ursprünglichen Signatur nachweisen konnte. Die Verwendung von NFTs scheint dieses Problem nun behoben zu haben. Nicht nur deswegen stößt diese Technologie seit Anfang 2021 längst nicht mehr nur bei Fachpublikum auf wachsendes Interesse.

Dabei sind die Grenzen der Verwendungsmöglichkeiten noch längst nicht ausgeschöpft. Allerdings stellen sich auch eine Reihe von rechtlichen Fragen, deren Antworten ebenfalls noch nicht abschließend geklärt sind.

Beratung zu Non-Fungible Tokens (NFTs)

Was sind NFTs?

NFTs basieren, wie beispielsweise Kryptowährungen auch, auf der Blockchain-Technologie.

  • Dabei handelt es sich um eine kontinuierlich erweiterbare Kette von Datensätzen (Blöcken). Diese werden, im Gegensatz zu Datensätzen in einer Cloud, auf vielen verschiedenen Rechnern dezentral gespeichert und enthalten jeweils einen eigenen Wert (Hash), den Wert des vorherigen Blocks. Würde der Hash eines Blockes in der Kette verändert werden, würde die Kette somit abreißen.
  • Da die Kette auf vielen verschiedenen Rechnern gespeichert wird, würde eine veränderte Kette als Manipulation auffallen. Diese Herangehensweise macht die Blockchain manipulationsresistent. Daher eignet sie sich besonders, um Daten fälschungssicher zu speichern.

Dabei wird zwischen

  • Fungible Tokens und
  • Non-Fungible Tokens (NFTs)

unterschieden. Fungible Token (auf Deutsch: austauschbare Token) haben alle denselben Vermögenswert, sodass es für den Inhaber unerheblich ist, welcher Token ihm tatsächlich zugeordnet wird. Der bekannteste Anwendungsbereich dafür sind Kryptowährungen. Wie bei Geldscheinen kommt es für den Verwender von Kryptowährung nicht darauf an, welchen Token er besitzt, da auch alle anderen dieser Token denselben Wert haben. Insofern sind sie aus Sicht des Verwenders beliebig gegeneinander austauschbar.

NFT enthält einzigartige Informationen

Bei NFTs handelt es sich hingegen um Token, die mit einzigartigen Informationen geprägt werden. Diese finden sich dann auf keinem anderen Token in der Blockchain wieder. Dadurch kann die Inhaberschaft eines bestimmten Assets – ob physisch oder digital – mit einem NFT verbunden und einer bestimmten Person zugewiesen werden. Diese Token sind nicht beliebig mit anderen Token austauschbar. Vielmehr kommt es gerade auf den einzelnen Token an, da er ein Unikat darstellt. NFTs existieren innerhalb der Blockchain nur einmal und können nicht in kleinere Einzelteile aufgeteilt werden.

Wie werden NFTs verwendet?

Aktuell werden NFTs vor allem bei

  • digitalen Sammelkarten,
  • Spielecharakteren,
  • virtuellen Landstrichen in virtuellen Welten oder
  • bei sogenannter Krypto-Kunst

verwendet.

Indem die Informationen über die originale Datei in einem NFT gespeichert werden, entsteht ein digitales Unikat. Bekommt der Käufer neben der Original-Datei auch den zugehörigen NFT übertragen, kann er nachweisen, Inhaber des Originals zu sein.

Dieser Umstand behebt ein Problem, welches lange Zeit einen lukrativen Handel mit digitalen Vermögenswerten erschwert hat. Während sich beispielsweise physisch existente originale Kunstwerke meist zweifelsfrei als solche nachweisen lassen, konnten virtuelle Assets bisher problemlos kopiert und verbreitet werden. Dem Inhaber der ursprünglichen Datei war es dabei nur schwer möglich, dessen Originalität zu beweisen.

Tokenisierung von digitalen Gütern

Zwar verhindert der Einsatz von NFTs nicht, dass die ursprünglichen Dateien weiterhin beliebig kopiert werden können, durch die „Tokenisierung“ kann nun jedoch ihre Originalität zweifelsfrei bewiesen und infolgedessen zum wesentlichen wertsteigernden Faktor einer Datei werden.

  • Aufgrund ihrer Beweisbarkeit wird der Wert einer Datei nicht länger durch identische Kopien unterlaufen.
  • Diese Einzigartigkeitsgarantie gewährt virtuellen Vermögensgütern schließlich eine Eigenschaft, die ihnen im Vergleich zu analogen Kunstwerken bisher fehlte.
  • Sie werden somit zu ernsthaften digitalen Handelsgütern und Anlageobjekten, wodurch wiederum ihre Urheber durch Schaffung einer sicheren Einnahmequelle profitieren.
  • Viele dieser Transaktionen werden mithilfe von Smart Contracts abgewickelt, die ebenfalls auf der Blockchaintechnologie beruhen.

Auch wenn NFTs bisher hauptsächlich für digitale Kunst- und Sammlerobjekte verwendet werden, geht deren potenzieller Anwendungsbereich weit darüber hinaus. So könnten NFTs auch als Grundlage für digitale Ausweispapiere dienen.

Rechtliche Herausforderungen bei der Verwendung von NFTs

Wie bei der Blockchain-Technologie im Allgemeinen stellen sich auch bei NFTs zahlreiche Rechtsfragen, die zwar erhebliche Auswirkung auf ihre Verwender haben können, jedoch noch nicht abschließend geklärt sind. Grund genug, sich einen kleinen Überblick zu schaffen.

Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz

Vor allem für Dienstleister, die Leistungen im Zusammenhang mit NFTs anbieten, stellt sich die Frage, ob ihre Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig ist. Das wäre der Fall, wenn es sich bei NFTs um ein Finanzinstrument nach § 1 Abs. 11 KWG handelt. Dabei erfasst der Katalog an Finanzinstrumenten in § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG auch Kryptowerte, deren Legaldefinition in § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG nicht nur „Tausch- und Zahlungsmittel“ erfasst, sondern auch digitale Darstellungen, die zu Anlagezwecken dienen. Virtuelle Vermögenswerte können durch den Einsatz von NFTs als Anlageobjekte gehandelt werden und könnten daher ein Finanzinstrument nach dem KWG sein.

Diese Einordnung hat zur Folge, dass der entsprechende wirtschaftliche Umgang mit NFTs den Erlaubnistatbeständen des § 32 Abs. 1 KWG unterfällt. Besonders wichtig ist dabei die Erlaubnis zur Anlagevermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), aber auch der Eigenhandel oder die Verwahrung von NFTs sind dann erlaubnispflichtig. 

Prospektpflichten nach der Prospektverordnung

Besteht eine Prospektpflicht, muss beim erstmaligen öffentlichen Angebot eines Wertpapieres ein entsprechender Prospekt veröffentlicht werden, der Anleger transparent über Inhalte und Risiken aufklärt.

Ob der Ersteller eines NFT ebenfalls einen solchen Prospekt veröffentlichen muss, hängt erneut von der rechtlichen Einordnung der NFTs ab.

  • Diese müssten neben Anlageobjekt auch Wertpapiere sein, um eine Prospektpflicht nach der ProspektVO (VO 2017/1129) auszulösen.
  • Nach Art. 2 lit. a ProspektVO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) müssen Wertpapiere i.S.d. ProspektVO am Kapitalmarkt gehandelt werden können.
  • Laut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf es für die Handelbarkeit ein Mindestmaß an Standardisierung, die die Wertpapiere im Sinne einer Gattung vergleichbar macht.

Auch wenn die Einschätzung der BaFin nicht auf die individualisierten NFTs zuzutreffen scheint, gilt es doch zu berücksichtigen, dass die einzelnen NFTs durchaus übertragen werden können, somit handelbar sind und vom Wortlaut der ProspektVO erfasst werden könnten. Allerdings passen NFTs nicht zu den, in Art. 4 Abs. 1 Nr. 44 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) aufgeführten Wertpapier-Beispielen, sodass ihre Einordnung als Wertpapier zwar nicht abschließend geklärt ist, jedoch gute Argumente dagegen sprechen. Zudem entfällt eine Prospektpflicht in jedem Fall, sobald ein NFT nicht unter 100.000 Euro angeboten wird (Art. 1 Abs. 4 lit. c, d ProspektVO).

Urheberrrecht

Auch im Urheberrecht stellen sich einige Fragen bei der Verwendung und vor allem beim Kauf von NFTs.

  • Dies beginnt schon mit der Frage, wer berechtigt ist ein NFT von einem urheberrechtlich geschützten digitalen Werk zu erstellen und in den Handel zu bringen. Würde die Erstellung eines NFT ein Recht zur öffentlichen Widergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG erfordern, stünde es zunächst ausschließlich dem Urheber zu. Hat der Urheber die Rechte zuvor schon an einen Verlag oder Label abgetreten, gilt es zu prüfen, ob auch das Recht zur Prägung eines NFT abgetreten wurde. Dabei kommt es entscheidend auf die Vertragsformulierung im Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist zudem auch das Schriftformerfordernis des § 31a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
  • Kommt man hingegen zu dem Entschluss, dass die Urheberschaft an einem digitalen Werk und das Recht zu einem korrespondierenden NFT voneinander getrennt sind, genießen NFTs keinen urheberrechtlichen Schutz.
  • Dann stellt sich jedoch die Anschlussfrage, wie ein Urheber gegen die Erstellung und Veräußerung eines NFT von seinem urheberrechtlich geschützten Werk vorgehen kann. NFTs könnten dann zumindest ein „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB sein und dem Inhaber eine Möglichkeit geben sich gegen die unbefugte Erstellung weiterer, identischer NFTs zu wehren.
  • Bisher wurden Computerdaten allerdings nie als „sonstiges Recht“ anerkannt. Dafür müssten sie nämlich eindeutig einer Person zugeordnet werden können, die gleichzeitig alle anderen Personen von der Nutzung ausschließen kann und somit eine eigentümerähnliche Stellung inne hat. Aufgrund der grenzenlosen Reproduzierbarkeit wurde dies bisher für Daten ausgeschlossen.

NFTs ermöglichen nun jedoch die Erkennbarkeit des Originals und den Ausschluss der Nutzung an selbigen durch Dritte. Dadurch könnte es bei der Frage nach der Einordnung von, auf NFTs gespeicherten Daten als „sonstiges Recht“ in der Zukunft zu einem Umdenken kommen.

Rechte am Original beim NFT-Verkauf

Bei der Übertragung von NFTs müssen Ersteller und Käufer klären,

  • welche Rechte der Käufer überhaupt erwerben kann und
  • welche er erwerben soll.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Parteien sowohl über die Rechteübertragung an dem Asset als auch an dem NFT einigen müssen. Die Rechte an dem Asset folgen nämlich nicht schon aus der Übertragung des NFT.  Zwar kann erwartet werden, dass der Markt hier mit zunehmender Popularität des Geschäftsfeldes bald einheitliche Standards definiert, bis dahin müssen sich die Vertragsparteien jedoch individuell darüber verständigen.

Für den Käufer wird es vor allem darauf ankommen, welche Rechte er an dem digitalen Original erhält:

  • Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand nicht um eine körperliche Sache, kann er an diesem kein Eigentumsrecht erwerben. Er kann lediglich Nutzungsrechte erwerben, die im einzeln eingeräumt werden müssen.
  • Um eine eigentumsähnliche Position zu erlangen, muss sich der Käufer zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte und ausschließliche Nutzungsrechte übertragen lassen, die von ihm wiederum übertragbar, unterlizenzierbar und vermietbar sind.
  • NFT-spezifisch können diese Nutzungsrechte um das Recht zu verschiedenen Nutzungsarten, wie beispielsweise ein Bearbeitungsrecht, erweitert werden.
  • Will sich der Käufer die Einzigartigkeit des Assets garantieren lassen, kann es auch entscheidend sein, die Veräußerung eines weiteren Originals samt korrespondierenden NFT durch den Urheber auszuschließen.

Des Weiteren ist bei der Veräußerung zu berücksichtigen, dass der Urheber gem. § 32a UrhG an jeder späteren Wertsteigerung partizipieren kann. Denkbar wäre es auch hier den Urheber mittels Smart Contracts bei jeder weiteren Transaktion automatisch und unmittelbar an dem Veräußerungserlös zu beteiligen.

Datenschutz

Die meisten Blockchains sind öffentlich einsehbar und die Teilnehmer bzw. Inhaber der einzelnen Blöcke nur pseudonymisiert und nicht anonymisiert. Deshalb ist auch der Anwendungsbereich der DSGVO bei NFTs grundsätzlich eröffnet. Dies sollte von Nutzern bei der Erstellung der NFTs nicht übersehen werden.

NFT-Geschäftsmodelle rechtssicher gestalten

NFTs sind gerade dabei, den Markt für virtuelle Wertgegenstände zu revolutionieren. Die Veräußerung dieser Wertgegenstände schafft ein lukratives Geschäftsmodell, das digitale Assets zu neuen Anlageobjekten macht. Dabei sind allerdings viele begleitende Rechtsfragen noch offen, die einen entscheidenden Einfluss auf Ausgestaltung und Profitabilität haben können. Auch die denkbaren Grenzen der NFT-Verwendung und die sich daraus wiederum ergebenden Rechtfragen sind noch lange nicht erreicht. Verwender, Händler und Käufer von NFTs sollten diese Rechtsfragen schon früh in den Blick nehmen, um eine Transaktion oder ein NFT-Geschäftsmodell rechtssicher zu gestalten und Risken auszuschließen. Dabei beraten wir sie gerne auf dem Weg zu einem erfolgreichen NFT-Geschäftsmodell.

Ihr Anwalt für NFTs

Sie möchten NFTs verwenden oder brauchen Beratung bezüglich eines NFT-Geschäftsmodells? Ihre Ansprechpartner zum Thema Non-Fungible Tokens (NFTs) erreichen Sie am einfachsten per E-Mail unter info@winheller.com oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 28).

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