Kanzlei Besteuerung Kryptowerte

Bitcoin, Ether und Co.: Steuerfragen von A-Z

Besteuerung von Kryptowährungen und Token

Bitcoin und andere kryptographische Währungen sind – anders als der Euro – kein gesetzliches Zahlungsmittel. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Bitcoins existiert also nicht. Ob ein Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen Bitcoins akzeptieren will, ist vielmehr eine rein privatrechtliche Frage, die der Verkäufer für sich allein beantworten kann und muss.

Da es darüber hinaus beim Minen von Bitcoins an einem Emittenten fehlt, können diese auch nicht als „E-Geld“ klassifiziert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2015 in der Sache Hedqvist entschieden, dass die Umsätze mit Bitcoins unter die Steuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen. Dies bedeutet aber nicht, dass Bitcoins in allen steuerlichen Fragen wie eine Fiatwährung (Euro o.a.) zu behandeln sind.

Für die steuerliche Behandlung von Bitcoins hat dies zur Folge, dass sie als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind – zumindest im Ertragssteuerrecht. Die konkreten steuerlichen Folgen von Bitcoingeschäften sind weiter davon abhängig, ob die Geschäfte im privaten Bereich oder in der betrieblichen Sphäre abgewickelt werden.

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Besteuerung von Bitcoin, Ether und Co. für Privatanleger

Für den Privatnutzer von Bitcoins, Ether und anderen Coins ist im Wesentlichen relevant, wie die Veräußerung besteuert wird. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform. Einen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt.

In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden. Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden.

Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind. Nicht alle Bitcoins, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben. In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überhaupt zur Anwendung kommt. Gerne Sind wir Ihnen dabei behilflich.

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Alle Fragen und Antworten im Überblick

  • Welche Steuern werden beim Handel mit Kryptowährungen erhoben?
    Auf Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen wird die Einkommensteuer nah § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) erhoben.
     
  • Wie berechnet sich die Höhe der Steuern für Kryptowährungen?
    Man errechnet zunächst aus dem Anschaffungspreis und dem Veräußerungspreis den Gewinn. Die Höhe der Besteuerung dieses Gewinns richtet sich dann nach dem persönlichen Einkommensteuersatz (18 bis 45 Prozent) + Solidaritätszuschlag.
     
  • Können Gewinne auf Kryptowährungen steuerfrei sein?
    Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, ist der Gewinn aus dem Verkauf in Deutschland komplett steuerfrei. 
     
  • Wird das Mining von Kryptowährungen besteuert?
    Beim Mining als Hobby sind Gewinne nicht steuerbar. Bei Mining ist man allerdings oft sehr schnell im gewerblichen Bereich. Hier fassen wir die Besteuerung von Mining zusammen.
     
  • Wie werden Hard Forks steuerlich behandelt?
    Der Gewinn auf den Verkauf von über Hard Forks erhaltenen Coins kann steuerfrei sein oder aber der Besteuerung unterliegen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Hier erfahren Sie mehr dazu. 

Anschaffung zu unterschiedlichen Kursen

Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, greift zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro p.a. – die Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Bitcoin-Geschäfte des Steuerpflichtigen.

Der der Besteuerung zu unterwerfende Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Bitcoins (z.B. Kaufpreis der früher erworbenen Bitcoins oder Kosten für das Schürfen der Bitcoins).

Entsprechende Verluste können gegengerechnet werden und auch sowohl zurück- als auch in künftige Jahre vorgetragen werden und so mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten stellt sich häufig das Problem, dass die eingesetzten Bitcoins zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen / Anschaffungskosten erworben wurden. Die sog. First-in-first-out-Methode (Fifo) dürfte in diesen Fällen geeignet sein, die Anschaffungskosten zuverlässig zu bestimmen (vgl. zu Fremdwährungsgeschäften LfSt Bayern v. 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St32).

Mit anderen Worten: Man unterstellt, dass diejenigen Bitcoins, die zuerst angeschafft / geschürft wurden, auch diejenigen sind, die im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts als erstes eingesetzt wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der An- und Verkauf bestimmter Bitcoins ausnahmsweise klar von anderen Bitcoin-Geschäften abgegrenzt werden können.

„Wir garantieren Rechtssicherheit durch die Aufklärung unklarer Sachverhalte und die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung.“

Benjamin Kirschbaum
Rechtsanwalt

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Sie benötigen Unterstützung und wollen Steuerhinterziehung vermeiden? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowerten.

Bitcoin-Besteuerung nach Einkommensteuersatz

Da die Fifo-Methode mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sollten Anleger ihre Bitcoin-Geschäfte allerdings sorgfältig dokumentieren, um ihrem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über die getätigten Transaktionen vorlegen zu können. Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Die Abgeltungssteuer hat insoweit also keine Bedeutung. Alle Gewinne müssen von Privatanlegern in der Anlage SO der Steuererklärung eingetragen werden.

Sofern der Anleger umfangreiche Geschäfte – insbesondere innerhalb der Jahresfrist tätigt – besteht die Gefahr der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall greift dann auch nicht mehr die Jahresfrist des § 23 EStG.  

Krypto-Besteuerung für Unternehmen

Gewerblich tätige Personen und Unternehmen können – anders als Privatanleger – keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Geschäfte mit Bitcoins, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen stattdessen in aller Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Eine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, gibt es in diesem Fall nicht. Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.) – sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.

Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Bitcoin-Geschäften ist für Unternehmen nach wie vor deren umsatzsteuerliche Behandlung wichtig. Ende 2015 erging das Urteil des EuGH in der Sache Hedqvist, wonach der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR etc.) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Entscheidung betrifft die Anwendung des Unionsrechts.

Bislang liegt keine Entscheidung eines deutschen Finanzgerichts oder eine Verfügung der Finanzverwaltung zu dem Thema vor. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Geschäften ist damit bislang nur zum Teil zufriedenstellend geklärt. Ohnehin empfiehlt sich stets eine Prüfung der Aktivitäten des Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung und somit die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären. Gerne können Sie sich für eine solche Überprüfung an uns wenden.

Besteuerung von Krypto-Gewinnen

WINHELLER empfiehlt CoinTracking

Da die Besteuerung von Kryptowerten für die meisten Investoren eine komplizierte Angelegenheit ist, unterstützt WINHELLER seit vielen Jahren bei der Aufbereitung aller Transaktionen und der Erstellung der Steuererklärung.

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ICO: Besteuerung von Initial Coin Offerings

Abgesehen von der Besteuerung des schlichten An- und Verkaufs von Kryptowährungen über eine Börse, stellt sich vermehrt die Frage der Besteuerung der Umsätze im Zusammenhang mit ICOs, sogenannten „Initial Coin Offerings“. Insbesondere die Entwicklung der Ethereum Blockchain hat für Unternehmen neue Möglichkeiten der Anwendung sogenannter „smart contracts“ und der Ausgabe von digitalen Tokens geschaffen. Hierfassen wir zusammen, wie ICOs und Gewinne daraus besteuert werden.

Steuerberatung für Bitcoin und andere virtuelle Währungen

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, geben wir Ihnen gerne die nötige Hilfestellung. Unser Leistungsangebot umfasst dabei nicht nur die rechtliche Vertretung. Als Full-Service-Kanzlei bieten wir auch das gesamte Spektrum der Steuerberatung an. Insbesondere die laufende Finanzbuchhaltung kann bei Bitcoin-Unternehmen anspruchsvoll und aufwändig sein.

5 Tipps für die Krypto-Steuererklärung

Ihre Anwälte und Steuerberater zur Kryptobesteuerung

Sie möchten wissen, wie Ihre Transaktionen, Ihre Erlöse oder Ihr Krypto-Mining versteuert werden? Sie suchen einen Bitcoin Steuerberater für Ihre Steuererklärung? Ihre Ansprechpartner zu allen Themen rund um die Besteuerung von Bitcoin, Ether und anderen Coins stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat bei Fragen zur Besteuerung von Bitcoin-Gewinnen, Nacherklärungen und Einkommenssteuererklärungen zur Seite.

Sie erreichen uns am einfachsten über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowerten oder alternativ per E-Mail (info@winheller.com).

Kundenstimmen zur Beratung durch WINHELLER

14.06.2021

Kryptowährungen

E.R. | via anwalt.de

Die Kanzlei hat mit ihrer fachlichen Expertise im Bereich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen m. E. einen idealen Weg zur Lösung meines Problems erarbeitet. Es fand immer eine transparente Aufklärung über mögliche Schritte, deren Folgen und auch zu erwartenden Kosten statt. Aufgrund der technischen Kenntnisse konnte eine pragmatische Lösung erarbeitet werden die den Aufwand gering hielt und ein ideales Ergebnis lieferte.

13.04.2021

Kompetent in Sachen Kryptowährungen

D.S. | via anwalt.de

Die Kanzlei berät umfassend und kompetent in Bezug auf steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Sachverhalte werden gemeinsam erörtert und es erfolgt eine professionelle Einschätzung und Beratung. Zeitlich kritische Anfragen werden immer schnell und umfassend beantwortet. Sehr zu empfehlen.