Fifo oder Lifo?

Gewinnermittlung bei Kryptowährungen: Fifo oder Lifo?

Der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen ist grundsätzlich ein steuerbarer Vorgang. Wer mit dem Handel von Kryptowährungen Gewinne erzielt, muss diese also, abseits gewisser Haltefristen, versteuern.

Üblicherweise werden jedoch nicht alle Kryptowährungen gleichzeitig angeschafft und dann wieder gleichzeitig veräußert. Vielmehr werden Positionen zumeist über die Zeit aufgebaut und dann sukzessive wieder verkauft. Dann stellt sich aber die Frage, wie der Gewinn bzw. der Verlust der einzelnen Veräußerungsvorgänge berechnet wird.

Fifo Lifo Krypto Gewinnermittlung

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Benjamin Kirschbaum
Rechtsanwalt

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Zu versteuernder Gewinn hängt von der gewählten Methode ab

Die sogenannte First-in-first-out- (Fifo) sowie die Last-in-first-out- (Lifo) Methode sind einigen Investoren vielleicht bereits aus dem Handelsrecht bekannt.

Bei der Fifo-Methode wird davon ausgegangen, dass das zuerst angeschaffte Wirtschaftsgut einer Gattung auch zuerst veräußert wird. Bei der Lifo-Methode ist es hingegen das zuletzt angeschaffte Wirtschaftsgut, das zuerst wieder verkauft wird. Die beiden Methoden können zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Angenommen ein Kryptohändler hat im Januar einen Bitcoin für 1.000 Euro gekauft. Im November kauft er einen zweiten Bitcoin für 6.000 Euro. Im Dezember verkauft er einen Bitcoin für 10.000 Euro. Wendet man die Fifo-Methode an, hätte er einen Gewinn von 9.000 Euro erzielt. Bei der Lifo-Methode wären es lediglich 4.000 Euro. Wäre der erste Bitcoin hingegen schon im November letzten Jahres angeschafft, wäre der Veräußerungsgewinn bei Anwendung der Fifo-Methode wegen der Haltefrist von einem Jahr komplett steuerfrei. Welche Methode günstiger ist, hängt also stets vom konkreten Einzelfall ab.

Gewinnermittlung mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Krypto-EÜR)

Gesetz ordnet keine Berechnungsmethode an

Im Gegensatz zum Handelsrecht geht der hierfür wichtige § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch davon aus, dass man jedes veräußerte Wirtschaftsgut einzeln zuordnen kann. Lediglich für die Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen ordnet das Gesetz ausdrücklich die Fifo-Methode an. Da Kryptowährungen ihrer Art nach durchaus mit staatlicher Fremdwährung vergleichbar sind, bietet sich eine analoge Anwendung der Fifo-Methode an.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof 1993 entschieden, dass bei mangelnder gesetzlicher Anordnung die Berechnung von Anschaffungskosten immer nach Durchschnittswerten geschehen muss (BFH vom 24.11.1993, X R 49/90, BStBl. II 1994, 591). Im obigen Beispiel wäre der durchschnittliche Anschaffungspreis der Bitcoin 3.500 Euro. Der steuerbare Gewinn wäre dann 6.500 Euro. Auch bei der Durchschnittsmethode werden nur Wirtschaftsgüter berücksichtigt, bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie außerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden. Insoweit ähnelt sie der Fifo-Methode.

Bisher ist noch unklar, ob diese Rechtsprechung auch auf Kryptowährungen Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat damals reagiert und für den Verkauf von Fremdwährungen die Fifo-Methode gesetzlich angeordnet. Für Kryptowährungen könnte zumindest eine analoge Anwendung in Betracht kommen. Auch das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärt in seinem Schreiben die Fifo-Methode für den Zweck der Berechnung der Haltefrist für anwendbar.

Fraglich ist, ob mangels gesetzlicher Anordnung der Fifo-Methode eine Berechnung anhand der handelsrechtlich zulässigen Last-in-First-Out (Lifo) Methode in Betracht kommen kann.

Insbesondere beim Handel innerhalb der Jahresfrist kann diese Methode zu steuerlich günstigeren Ergebnissen führen. Aufgrund der klaren Positionierung des BMF ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Lifo-Methode zumindest bei den Finanzämtern nicht akzeptiert wird. Insoweit muss ggf. gerichtlich gegen den Steuerbescheid vorgegangen werden, um eine Berechnung anhand von Lifo zu erwirken.

Anders verhält es sich mit der Durchschnittsmethode. Auf diese können sich Investoren stützen. Denn das BMF weist hier in seinem BMF-Schreiben sogar ausdrücklich auf die Durchschnittsmethode zur Wertermittlung hin.

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Da es bisher noch keine weitere Rechtsprechung gibt, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Berechnungsmethode zur Gewinnermittlung angewandt werden kann. Unsere Steuerexperten für Kryptowährungen können mit Ihnen sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten besprechen und die optimale Steuerlösung für Sie erarbeiten. 

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