Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen

Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen

Anwälte für Steuerrecht/Strafrecht beraten zu Nacherklärung, Auskunftsersuchen und Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung kann auch durch die Nichtangabe von Gewinnen aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen begangen werden!

Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.02.2023 (IX R 3/22) wurde entschieden, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen den privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG unterfallen und steuerbar sein können. Dabei ist die einjährige Haltefrist zur berücksichtigen, bei deren Unterschreitung der persönliche Einkommensteuersatz Anwendung findet. Der BFH hat in seinem Urteil die Kryptowährungen den „anderen Wirtschaftsgütern“ i.S.d. § 23 EStG zugeordnet und ein normatives Vollzugsdefizit ausdrücklich verneint.

Auf Basis der Abgabenordnung sind die Steuerpflichtigen dazu verpflichtet die Gewinne zu erklären und „geeignete Aufzeichnungen“ aufzubewahren und nach Rückfrage vorzuhalten. Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, auf welche Art und Weise die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen sind.

Anwalt berät bei Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen

Wir erarbeiten für Sie eine wirksame Nacherklärung und ebnen den Weg zurück zur Steuerehrlichkeit. Dabei ist die Gewährung der Straffreiheit unsere oberste Priorität.

Nico Glöckle
Fachanwalt für Steuerrecht

Krypto-Steuerberatung bei WINHELLER heißt:

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Kryptoinvestoren müssen Gewinne anzeigen

Durch das Urteil des BFH steht fest, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig sein können. Die Gewinne müssen dem Finanzamt angezeigt werden und daher Bestandteil einer Steuererklärung (Anlage SO) sein. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann sich dem Verdacht einer Steuerhinterziehung aussetzen und im schlimmsten Fall sogar wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden.

Hierfür reicht es grundsätzlich aus, dass der Steuerpflichtige es bei der Abgabe der Steuererklärung zumindest billigend in Kauf nimmt, dass seine Trading-Aktivitäten eine Steuerpflicht begründet haben und dennoch von einer Deklaration abgesehen wird. Eine exakte juristische Einordnung ist nicht zwingend notwendig.

Pflicht zur Offenlegung vergangener Transaktionen

Steuerpflichtige dürfen das Urteil des BFH nicht nur für künftige Steuererklärungen anwenden. Das Steuerrecht begründet mit § 153 AO die Pflicht, Steuererklärungen für die Vergangenheit zu berichtigen, sofern dem Steuerpflichtigen Fehler auffallen, die zu einer Verkürzung von Steuern führen. Sollte also nach den Grundsätzen des BFH eine Steuerpflicht hinsichtlich der Veräußerung von Kryptowährungen entstanden sein, trifft den Steuerpflichtigen grundsätzlich eine rückwirkende Berichtigungsverpflichtung.

Diese Pflicht gilt dann auch für alte Jahre bzw. bereits eingereichte Steuererklärungen, sofern für den betroffenen Veranlagungszeitraum noch keine steuerliche Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Deklarationslage ist zu jedem Vorgang als Einzelfall zu prüfen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann wiederum eine strafbare Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung darstellen.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 liegt die strafrechtliche Verjährung einer etwaigen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall bei 15 Jahren; die absolute Verjährung liegt im Zweifelsfall sogar bei 37,5 Jahren (§ 376 Abs. 3 AO). Dies kann zu der obskuren Situation führen, dass sogar steuerlich eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung von bis zu 37 Jahren möglich ist, da die steuerliche Festsetzungsverjährung im Fall der Steuerhinterziehung nicht vor Ablauf der strafrechtlichen Verjährung eintritt.

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Kontakt

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Unser Tipp: Auskunftsersuchen der Finanzämter zuvorkommen

Wer heute oder in der Vergangenheit im Bereich der Kryptowährungen aktiv war, sollte daher dringend überprüfen, ob er dem Finanzamt Steuern schuldet. Die Steuerpflichtigen tun sich einen Gefallen, wenn etwaigen Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung zuvorzukommen.

In diesen Fällen kann eine Berichtigungserklärung oder Nacherklärung (Selbstanzeige) oftmals der einzig gangbare Weg zur Minimierung steuerlicher und strafrechtlicher Risiken sein. Aufgrund der hohen Komplexität der Thematik empfiehlt es sich, hierzu einen qualifizierten Experten hinzuzuziehen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Ihr Anwalt für Fragen zur Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen

 

Unsere erfahrenen Berater rund um die Besteuerung von Kryptowährungen und Steuerstrafrecht stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und überprüfen Ihre steuerliche Situation oder verteidigen Sie bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörden und Steuerstrafverfahren wegen gleichlautender Vorwürfe.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 28) oder über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowährungen.