Besteuerung von Krypto-Lending

Wie wird Krypto-Lending versteuert?

Was ist Bitcoin- und Krypto-Lending?

Beim Krypto-Lending handelt es sich um einen Leihvorgang, bei dem Kryptowährungen verliehen werden. Dieses Leihgeschäft wird meist über spezielle Lendingplattformen abgewickelt. Letztlich handelt es sich dabei um nichts anderes als um ein kryptobasiertes Darlehen.

Auf der entsprechenden Plattform werden der Darlehensgeber, d.h. derjenige, der die Kryptowährung verleiht, und der Darlehensnehmer, also derjenige, der die Kryptowährung leihen möchte, zusammengebracht. Von Ether über Binance bis Polygon können so verschiedenste Coins geliehen werden.

Wie werden Zinserträge aus dem Krypto-Lending besteuert?

Handelt es sich bei den durch Krypto-Lending erhaltenen Zinserträgen um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG, so gilt eine Freigrenze von 256 Euro. Beträge darüber werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von 18 bis 45 % versteuert. Außerdem wäre die spätere Veräußerung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG der durch das Lending erlangten Kryptowährung mangels Anschaffungsvorgangs nicht steuerbar.

In Deutschland ist die Besteuerung der durch das Krypto-Lending erhaltenen Zinsen jedoch nicht abschließend geklärt. Zum einem wird diskutiert, ob es sich dabei um Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt, da es sich bei der Hingabe der Kryptowährung um ein klassisches, verzinsliches Darlehen handelt. Anderseits wird von Finanzämtern immer wieder angenommen, dass es sich bei den erzielten Zinserträgen durch Lending um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG handelt. An eine solche Verwaltungspraxis sind die Finanzämter fortan durch das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 gebunden.

Die erhaltene Kryptowährung in Form von Zinsen ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten. Es handele sich deshalb nicht um Kapitaleinkünfte, da die Hingabe der Kryptowährung gerade keine Hingabe von Kapital, sondern vielmehr eine Sachleistung darstelle. Begründet wird dies damit, dass sich eine Kapitalforderung auf eine Geldleistung beziehen muss, nicht aber auf eine Sachleistung, wie es bei Kryptowährungen der Fall ist.

Wie funktioniert Lending?

Beim Lending überlässt der Darlehensgeber anderen Nutzern der jeweiligen Plattform einen Teil seiner Kryptowährung für eine begrenzte Zeit zur Nutzung. Im Gegenzug erhält der Darlehensgeber Zinsen in der hingegebenen oder einer anderen Kryptowährung. Deren Höhe orientiert sich an einem vorher festgelegten Prozentwert, welcher wiederum von der Anzahl der zur Verfügung gestellten Kryptowährung abhängig ist.

Im Vorfeld vereinbart werden dabei

  • die Höhe der Zinsen,

  • die Anzahl der Coins, die verliehen werden sollen sowie

  • die Dauer der Nutzungsüberlassung.

Nach Ablauf der vereinbarten Zeitspanne erhält der Darlehensgeber seine verliehene Kryptowährung einschließlich der Zinsen zurück.

Was wird beim Lending als Sicherheit hinterlegt?

Plattformnutzer bzw. Darlehensnehmer müssen beim Lending lediglich eine Kryptowährung als Sicherheit hinterlegen. Welche Kryptowährung der Darlehensnehmer als Sicherheit hinterlegen kann, hängt von der jeweiligen Plattform ab.

Keine Verlängerung der Haltefrist beim Lending

Kontrovers wurde lange Zeit diskutiert, ob der Verleih einer Kryptowährung zu einer Verlängerung der Haltefrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG führt. Dies haben Kryptoinvestoren nicht mehr zu befürchten. Zwar hatte sich das Bundesfinanzministerium in dem ersten Entwurf des BMF-Schreibens noch für eine Haltefristverlängerung ausgesprochen, diese wurde jedoch aus dem finalen BMF-Schreiben gestrichen. Diese Verwaltungsanweisung hat für alle Finanzämter in Deutschland die Konsequenz, dass diese künftig keine Haltefristverlängerung mehr annehmen werden.

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Da die Besteuerung der Erträge aus Krypto-Lending bisher noch nicht gerichtlich geklärt ist, sollten Kryptoinvestoren Lendingerträge nicht ohne Beratung steuerlich erklären. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung.

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