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Die Besteuerung von Kryptowährungen ist in Deutschland gesetzlich nicht explizit geregelt. Es kommen vielmehr die allgemeinen Steuerregelungen zur Anwendung, die jedoch wegen der Neuartigkeit dieser Wirtschaftsgüter (Bitcoin, Ether, Polygon, Solana etc.) nicht immer unproblematisch ist. Während manche Fragen in der Praxis bereits übereinstimmend beantwortet werden, wie beispielsweise die Einordnung des privaten Handels mit Kryptowährungen unter die privaten Veräußerungsgeschäfte, gibt es immer wieder Bereiche und neue Technologien (oft im Bereich Decentralized Finance) die steuerrechtlich ungeklärt und umstritten sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nach langem Warten mit seinem Schreiben vom 10.05.2022 zu vielen Fragen der Besteuerung geäußert, das die Finanzämter in Deutschland bindet. Die Inhalte des BMF-Schreibens entfalten jedoch keinerlei Bindungswirkung gegenüber den Finanzgerichten. Sind die Rechtsaufassungen des BMF für Investoren nachteilig bzw. halten sie diese für falsch, haben sie die Möglichkeit, den gegen sie erlassenen Steuerbescheid gerichtlich anzugreifen. Denn ob und wie ein Kryptosachverhalt besteuert wird, obliegt derzeit allein der Entscheidung der Finanzgerichte.
Wegen dieser nach wie vor unsicheren Rechtslage und der unterschiedlichen Investitionsmöglichkeiten, die auch zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen können, sollte für den konkreten Einzelfall ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden. Gern stehen Ihnen die Experten von WINHELLER zur Verfügung.
Kryptowährungen sind in der EU kein gesetzliches Zahlungsmittel. Vielmehr werden sie – zumindest im Ertragsteuerrecht – als immaterielle Wirtschaftsgüter betrachtet.
Wird der An- und Verkauf von Kryptowährungen als Privatperson unternommen, sind § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einschlägig. Es handelt sich hierbei um ein privates Veräußerungsgeschäft von „anderen Wirtschaftsgütern“. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn oder Verlust der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Es muss also nur der Anschaffungspreis vom Veräußerungspreis abgezogen werden. Die Gebühren beim Handel auf den Börsen sind Werbungskosten und damit abzugsfähig.
In § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ist zudem eine Freigrenze von 600 € vorgesehen, bis zu deren Erreichen alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Veranlagungszeitraums steuerfrei bleiben. Wird die Grenze überschritten, muss allerdings der gesamte Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden. Die Einkommensteuer fällt dabei nicht erst beim Umtausch von Kryptowährungen in Euro oder eine andere Fremdwährung an, sondern bereits bei einem Tausch in eine beliebige andere Kryptowährung oder auch beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen mit einer solchen. Vergeht aber zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, greift die Haltefrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. In diesen Fällen ist der gesamte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar.
Zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungsgewinns sowie zur Bestimmung der Einhaltung der Haltefrist wird in der Regel die sogenannte FIFO-Methode aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG herangezogen. Zwar schreibt das Gesetz diese First-In-First-Out-Methode nicht für Kryptowährungen vor, in der Praxis wird sie aber weitgehend angewendet. Auch das BMF hat sich für die Anwendung der FIFO-Methode innerhalb des BMF-Schreibens ausgesprochen. Es werden allerdings auch andere Meinungen vertreten und eine Berechnung nach der LIFO-Methode oder – zur Bestimmung der Anschaffungskosten – nach Durchschnittswerten vorgeschlagen.
Wird der Handel mit Kryptowährungen gewerblich durchgeführt (z.B. durch Anbieten einer Webseite zum Umtausch von Kryptowährungen) sind die Erträge als solche aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zu versteuern. In diesem Rahmen gibt es insbesondere keine Haltefrist. Neben der Einkommensteuer muss in dem Fall auch Gewerbesteuer gezahlt werden. Allerdings sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro vor. Zudem hat sich der Händler mit Fragen der Umsatzsteuerbarkeit seiner Tätigkeit zu beschäftigen.
Bei der Besteuerung von Mining muss abgegrenzt werden, ob dieses noch im privaten Bereich oder aber gewerblich ausgeführt wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verfolgt hierbei einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Trotzdem tendiert es in der Regel eher dazu, in den meisten Fällen eine gewerbliche Einordnung anzunehmen und die Gewinne nach § 15 EStG zu besteuern.
Wird die Schwelle der Gewerblichkeit nicht überschritten, werden die Erträge laut BMF gem. § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus sonstigen Leistungen) versteuert. Für das private Mining wird allerdings auch vertreten, dass mangels Erbringung einer Leistung gar keine Steuerbarkeit des privaten Minings vorliegt. Hier haben wir zusammengefasst, wie Mining versteuert wird.
Auch bei Einkünften aus Masternodes muss unterschieden werden, ob es sich noch um eine private oder schon um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit wird schnell überschritten, so dass die Erträge gemäß § 15 Abs. 1 EStG steuerpflichtig sein könnten. Hier fassen wir zusammen, wie Masternodes besteuert werden.
Auch diese Frage ist in Deutschland noch ungeklärt. Häufig liegt bei Einnahmen aus Dash Proposals eine gewerbliche Tätigkeit vor, die Einkommensteuer oder im Falle des Tätigwerdens einer Körperschaft Körperschaftsteuer auslöst. Umsatzsteuerrechtlich stellt sich jedoch die Frage, ob mangels eines identifizierbaren Leistungsempfängers überhaupt eine umsatzsteuerbare Leistung anfällt. Da diese Frage ungeklärt ist, sollte in diesen Fällen eine Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen.
Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelt in Dash oder anderen Kryptowährungen besteht, sind umsatzsteuerlich gleich zu behandeln wie Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelt in gesetzlichen Zahlungsmitteln (z.B. Euro) besteht. Die Bemessungsgrundlage einer derartigen Lieferung oder sonstigen Leistung für Zwecke der Umsatzsteuer bestimmt sich nach dem Wert der erhaltenen Kryptowährung.
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Da die Besteuerung von Kryptowerten für die meisten Investoren eine komplizierte Angelegenheit ist, unterstützt WINHELLER seit vielen Jahren bei der Aufbereitung aller Transaktionen und der Erstellung der Steuererklärung.
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22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler
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