7 Fragen zur Kryptobesteuerung

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Deutschland

1. Was sollte man ganz allgemein über die Besteuerung von Kryptowährungen wissen?

Die Besteuerung von Kryptowährungen ist in Deutschland gesetzlich nicht explizit geregelt. Es kommen vielmehr die allgemeinen Steuerregelungen zur Anwendung, die jedoch wegen der Neuartigkeit dieser Wirtschaftsgüter (Bitcoin, Ether, Polygon, Solana etc.) nicht immer unproblematisch ist. Während manche Fragen in der Praxis bereits übereinstimmend beantwortet werden, wie beispielsweise die Einordnung des privaten Handels mit Kryptowährungen unter die privaten Veräußerungsgeschäfte, gibt es immer wieder Bereiche und neue Technologien (oft im Bereich Decentralized Finance) die steuerrechtlich ungeklärt und umstritten sind.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nach langem Warten mit seinem Schreiben vom 10.05.2022 zu vielen Fragen der Besteuerung geäußert, das die Finanzämter in Deutschland bindet.  Die Inhalte des BMF-Schreibens entfalten jedoch keinerlei Bindungswirkung gegenüber den Finanzgerichten. Sind die Rechtsaufassungen des BMF für Investoren nachteilig bzw. halten sie diese für falsch, haben sie die Möglichkeit, den gegen sie erlassenen Steuerbescheid gerichtlich anzugreifen. Denn ob und wie ein Kryptosachverhalt besteuert wird, obliegt derzeit allein der Entscheidung der Finanzgerichte.

Wegen dieser nach wie vor unsicheren Rechtslage und der unterschiedlichen Investitionsmöglichkeiten, die auch zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung führen können, sollte für den konkreten Einzelfall ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden. Gern stehen Ihnen die Experten von WINHELLER zur Verfügung.

2. Wie werden Kryptowährungen steuerlich kategorisiert?

Kryptowährungen sind in der EU kein gesetzliches Zahlungsmittel. Vielmehr werden sie – zumindest im Ertragsteuerrecht – als immaterielle Wirtschaftsgüter betrachtet.

Ihre Vorteile mit WINHELLER

  • Beratung durch Fachanwälte und spezialisierte Steuerberater für Kryptowerte
  • Erfahrung im Recht mit Bitcoin, Steuern und anderen Kryptowerten seit 2013
  • Individuelle Einschätzung und steuerliche Behandlung Ihrer Krypto-Trades
  • Automatisierte Aufbereitung Ihrer CSV-Dateien
  • Rekonstruktion verlorener Trade-Details und Verbrauchsreihenfolge
  • Korrespondenz mit Finanzamt durch WINHELLER bei allen Kryptoangelegenheiten
  • Klage gegen Steuerbescheide vor dem Finanzgericht
  • Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung
  • Aufklärung von unklaren Sachverhalten

„Wir garantieren Rechtssicherheit durch die Aufklärung unklarer Sachverhalte und die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung.“

Felix Herrmann
Steuerberater

Krypto-Steuerberatung bei WINHELLER heißt:

  • Aufklärung aller unklaren Sachverhalte
  • Rekonstruktion verlorener Trade-Details
  • Beratung zur Wahl von FiFo oder LiFo
  • fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung
  • komplette Kommunikation mit dem Finanzamt durch unsere Experten

Sie benötigen Unterstützung und wollen Steuerhinterziehung vermeiden? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowerten.

3. Wie werden Gewinne/Verluste aus dem Krypto-Trading besteuert?

Wird der An- und Verkauf von Kryptowährungen als Privatperson unternommen, sind § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einschlägig. Es handelt sich hierbei um ein privates Veräußerungsgeschäft von „anderen Wirtschaftsgütern“. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn oder Verlust der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits. Es muss also nur der Anschaffungspreis vom Veräußerungspreis abgezogen werden. Die Gebühren beim Handel auf den Börsen sind Werbungskosten und damit abzugsfähig.

In § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ist zudem eine Freigrenze von 1.000 Euro vorgesehen, bis zu deren Erreichen alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Veranlagungszeitraums steuerfrei bleiben. Wird die Grenze überschritten, muss allerdings der gesamte Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden. Die Einkommensteuer fällt dabei nicht erst beim Umtausch von Kryptowährungen in Euro oder eine andere Fremdwährung an, sondern bereits bei einem Tausch in eine beliebige andere Kryptowährung oder auch beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen mit einer solchen. Vergeht aber zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, greift die Haltefrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. In diesen Fällen ist der gesamte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar.

Zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungsgewinns sowie zur Bestimmung der Einhaltung der Haltefrist wird in der Regel die sogenannte FIFO-Methode aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG herangezogen. Zwar schreibt das Gesetz diese First-In-First-Out-Methode nicht für Kryptowährungen vor, in der Praxis wird sie aber weitgehend angewendet. Auch das BMF hat sich für die Anwendung der FIFO-Methode innerhalb des BMF-Schreibens ausgesprochen. Es werden allerdings auch andere Meinungen vertreten und eine Berechnung nach der LIFO-Methode oder – zur Bestimmung der Anschaffungskosten – nach Durchschnittswerten vorgeschlagen.

Fragen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen

Kontakt

Sie wünschen eine Beratung zur Besteuerung von Kryptowährungen? Gerne beraten Sie unsere Kryptosteuerexperten! Bitte füllen Sie hierzu unverbindlich unser Kontaktformular aus.

Kontaktformular

Wird der Handel mit Kryptowährungen gewerblich durchgeführt (z.B. durch Anbieten einer Webseite zum Umtausch von Kryptowährungen) sind die Erträge als solche aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zu versteuern. In diesem Rahmen gibt es insbesondere keine Haltefrist. Neben der Einkommensteuer muss in dem Fall auch Gewerbesteuer gezahlt werden. Allerdings sieht § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro vor. Zudem hat sich der Händler mit Fragen der Umsatzsteuerbarkeit seiner Tätigkeit zu beschäftigen.

Neue Freigrenze | 1.000 Euro | Freibetrag vs. Freigrenze

4. Wie werden Miningerträge besteuert?

Bei der Besteuerung von Mining muss abgegrenzt werden, ob dieses noch im privaten Bereich oder aber gewerblich ausgeführt wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verfolgt hierbei einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Trotzdem tendiert es in der Regel eher dazu, in den meisten Fällen eine gewerbliche Einordnung anzunehmen und die Gewinne nach § 15 EStG zu besteuern.

Wird die Schwelle der Gewerblichkeit nicht überschritten, werden die Erträge laut BMF gem. § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus sonstigen Leistungen) versteuert. Für das private Mining wird allerdings auch vertreten, dass mangels Erbringung einer Leistung gar keine Steuerbarkeit des privaten Minings vorliegt. Hier haben wir zusammengefasst, wie Mining versteuert wird.

5. Wie werden Masternodes-Erträge besteuert?

Auch bei Einkünften aus Masternodes muss unterschieden werden, ob es sich noch um eine private oder schon um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit wird schnell überschritten, so dass die Erträge gemäß § 15 Abs. 1 EStG steuerpflichtig sein könnten. Hier fassen wir zusammen, wie Masternodes besteuert werden.

Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bei Krypto

WINHELLER empfiehlt CoinTracking

Da die Besteuerung von Kryptowerten für die meisten Investoren eine komplizierte Angelegenheit ist, unterstützt WINHELLER seit vielen Jahren bei der Aufbereitung aller Transaktionen und der Erstellung der Steuererklärung.

  • Exklusive Partnerschaft
    Bei der Aufbereitung aller Trades arbeiten wir eng mit unserem exklusiven Dienstleistungspartner CoinTracking zusammen. Beim Weltmarktführer in Sachen Datenaufbereitung können unsere Mandanten ihr Portfolio tracken und so den Überblick behalten. Dazu erhalten sie einen eigenen Account zum rabattierten Preis und haben mit WINHELLER einen einzelnen Ansprechpartner für alle steuerlichen Fragen.
  • Rabatt auf Ihre Registrierung
    Investoren, die keine Unterstützung durch WINHELLER benötigen, können ebenfalls von unserer Zusammenarbeit mit CoinTracking profitieren. Über diesen Link erhalten Sie 10% Rabatt auf die Registrierung.
  • Unverbindlich anfragen
    Sie sind sich nicht sicher, ob Sie unsere Unterstützung benötigen? Gern können Sie unverbindlich unser Kontaktformular ausfüllen und Sie erhalten umgehend eine Einschätzung von uns.

6. Wie werden Einnahmen aus Dash Proposals besteuert?

Auch diese Frage ist in Deutschland noch ungeklärt. Häufig liegt bei Einnahmen aus Dash Proposals eine gewerbliche Tätigkeit vor, die Einkommensteuer oder im Falle des Tätigwerdens einer Körperschaft Körperschaftsteuer auslöst. Umsatzsteuerrechtlich stellt sich jedoch die Frage, ob mangels eines identifizierbaren Leistungsempfängers überhaupt eine umsatzsteuerbare Leistung anfällt. Da diese Frage ungeklärt ist, sollte in diesen Fällen eine Abstimmung mit dem Finanzamt erfolgen. 

7. Wie werden Einkünfte von Händlern/Dienstleistern in Dash besteuert?

Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelt in Dash oder anderen Kryptowährungen besteht, sind umsatzsteuerlich gleich zu behandeln wie Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelt in gesetzlichen Zahlungsmitteln (z.B. Euro) besteht. Die Bemessungsgrundlage einer derartigen Lieferung oder sonstigen Leistung für Zwecke der Umsatzsteuer bestimmt sich nach dem Wert der erhaltenen Kryptowährung. 

Ihre Experten für Steuerfragen zu Kryptowährungen

Sie möchten wissen, wie Ihre Gewinne oder ihr Mining versteuert werden? Sie suchen einen Krypto-Steuerberater für Ihre Steuererklärung? Ihre Ansprechpartner zu allen Themen rund um die Besteuerung von Bitcoin, Ether, Dash, Ripple und anderen Coins stehen Ihnen mit Rat und Tat bei Fragen zur Besteuerung von Krypto-Gewinnen zur Seite.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 28) oder über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowährungen.