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Mining (deutsch: „schürfen“) beschreibt einen Prozess, der zur Verarbeitung, Sicherung und Synchronisierung von Transaktionen verwendet wird. Dieser ist notwendig, um ein dezentrales Blockchainsystem aufrechtzuerhalten. Der Prozess des Minings erfordert allerdings Rechenleistung, weshalb dieser mit hohen Stromkosten verbunden ist. Um dies zu kompensieren und den Minern einen Anreiz für die Tätigkeit zu bieten, bekommen diese eine Vergütung. Das populärste Beispiel ist hierbei das Schürfen von Bitcoins (BTC). Hierbei bekommen die Miner Anteile von BTC als Gegenleistung für die erbrachte Rechenleistung ausgezahlt. Je mehr Rechenleistung sie hierbei aufwenden, desto höher ist auch die Belohnung.
Um zu verstehen, wie die erzielten Belohnungen im Rahmen des Minings zu versteuern sind, gilt es, sich zunächst einen Überblick über die unterschiedlichen Miningformen verschaffen. Diese haben nämlich unterschiedliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht.
Die Kryptosteuerklärung stellt private Kryptoinvestoren regelmäßig vor Herausforderungen. Denn jeder, der steuerpflichtige Gewinne aus Aktivitäten mit Kryptowährungen erzielt, muss eine Steuererklärung abgeben. Aber auch die Angabe von Verlusten kann von Vorteil sein, da sich diese mit zukünftigen Gewinnen verrechnen lassen. WINHELLER und ACCOINTING haben gemeinsam eine Lösung entwickelt, die es Kryptoinvestoren erlaubt, schnell und einfach einen Steuerreport für das Finanzamt zu erstellen. Mehr erfahren
Für Personen, die gelegentlich Mining von Kryptowährungen betreiben, sind die Einkünfte als sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) zu versteuern. Diese Steuern fallen allerdings erst dann an, wenn die Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr überschritten wurde. Viele Nutzer Fragen sich deshalb, ob beim Mining ein Gewerbe angemeldet werden muss.
Das gelegentliche Mining dürfte jedoch in der Regel schnell überschritten sein und dadurch ein gewerbliches Mining vorliegen. In dem Fall muss auch ein Gewerbe angemeldet werden.
Eine gewerbliche Tätigkeit betreibt, wer nachhaltig, selbständig und mit Gewinnabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. In diesem Fall sind die Einkünfte aus dem Mining Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Wer seine Hardware auf Dauer für das Mining verwendet und dabei Gewinne erzielen will, kann unter Umständen schon gewerblich handeln. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind allerdings als Betriebsausgaben abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt auch Gewerbesteuer an.
Vor Kurzem hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines Schreibens veröffentlicht, das sich mit der Besteuerung von Kryptowährungen befasst. Darin vertritt es verschiedene Auffassungen, die zu einer höheren Steuer für Kryptoinvestoren führen können. Sollte das BMF bei seiner Ansicht bleiben, sind zukünftig alle Finanzämter in Deutschland daran gebunden. Dann droht eine rückwirkende Änderung von Steuerbescheiden. Um erhebliche Steuernachzahlungen mit Zinsen zu vermeiden, ist ein Einspruchs- und Klageverfahren unvermeidlich. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Seite!
Gewerbliches Handeln erfordert eine selbständige Tätigkeit. Diese dürfte bei vielen Cloud-Mining-Angeboten nicht gegeben sein, da der Cloud-Miner oft keinen Zugriff auf die Hardware hat. Er kann meistens auch keinerlei Einstellungen vornehmen und auch nicht beliebig darüber entscheiden, welche Kryptowährung geschürft werden soll.
Ist kein gewerbliches Mining gegeben, kommt allerdings eine Versteuerung wegen Einkünften aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) in Betracht. Maßgeblich bei der Besteuerung von Mining ist also die Frage, ob eine Tätigkeit in einem gewerblichen Ausmaß ausgeübt wird oder nicht. Hier haben wir zudem einige Infos zur Besteuerung beim Helium Mining zusammengestellt.
Bei der Abgrenzung von gewerblichen zu sonstigen Einkünften kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es empfiehlt sich deshalb, Ihr individuelles Anliegen stets von einem erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Unser ACCOINTING-Tool unterstützt Sie ebenfalls bei der Erstellung ihrer Steuererklärung mit Kryptowährungen.
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Zum vierten Mal in Folge ist unsere Kanzlei in der Rubrik "Vermögende Privatkunden und gemeinnützige Einrichtungen" vertreten