info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
Mining (deutsch: „schürfen“) beschreibt einen Prozess, der zur Verarbeitung, Sicherung und Synchronisierung von Transaktionen verwendet wird. Dieser ist notwendig, um ein dezentrales Blockchainsystem aufrechtzuerhalten. Der Prozess des Minings erfordert allerdings Rechenleistung, weshalb dieser mit hohen Stromkosten verbunden ist. Um dies zu kompensieren und den Minern einen Anreiz für die Tätigkeit zu bieten, bekommen diese eine Vergütung. Das populärste Beispiel ist hierbei das Schürfen von Bitcoins (BTC). Hierbei bekommen die Miner Anteile von BTC als Gegenleistung für die erbrachte Rechenleistung ausgezahlt. Je mehr Rechenleistung sie hierbei aufwenden, desto höher ist auch die Belohnung.
Um zu verstehen, wie die erzielten Belohnungen im Rahmen des Minings zu versteuern sind, gilt es, sich zunächst einen Überblick über die unterschiedlichen Miningformen verschaffen. Diese haben nämlich unterschiedliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht.
Da die Besteuerung von Kryptowerten für die meisten Investoren eine komplizierte Angelegenheit ist, unterstützt WINHELLER seit vielen Jahren bei der Aufbereitung aller Transaktionen und der Erstellung der Steuererklärung.
Für Personen, die lediglich gelegentlich Mining betreiben, sich also im privaten Bereich bewegen, ist eine Steuerbarkeit der geschürften Coins fraglich. In diesen Fällen entsteht die Kryptowährung direkt im Vermögen des Miners aufgrund der Interaktion mit der Blockchain. Dieser Vermögenszuwachs fällt u.E. unter keiner Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes und ist damit nicht steuerbar. Auch eine spätere Veräußerung dieser selbst hergestellten Kryptowährungen ist mangels notwendigen Anschaffungsvorgangs ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Denn ohne „Anschaffung“ findet das private Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung.
Eine andere steuerliche Beurteilung vertritt das BMF (Bundesfinanzministerium) in seinem BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen. Dieses hält für die Einkünfte im privaten Bereich § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus sonstigen Leistungen) einschlägig.
Diese Steuern fallen allerdings erst dann an, wenn die Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr überschritten wurde. Auch bejaht das BMF hierbei einen Anschaffungsvorgang an. Dies hat für den Steuerpflichtigen die nachteilige Konsequenz, dass eine anschließende Veräußerung der erhaltenen Belohnungen innerhalb eines Jahres zu versteuern ist. Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Einordnungen kann es sich im Einzelfall lohnen, gegen den Steuerbescheid gerichtlich vorzugehen.
Auch fragen sich viele Nutzer regelmäßig, ob beim Mining ein Gewerbe angemeldet werden muss.
Das gelegentliche Mining dürfte jedoch in der Regel schnell überschritten sein und dadurch ein gewerbliches Mining vorliegen. In dem Fall muss auch ein Gewerbe angemeldet werden.
Eine gewerbliche Tätigkeit betreibt, wer nachhaltig, selbständig und mit Gewinnabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Zwar geht das BMF ausdrücklich davon aus, dass je nach Umständen des Einzelfalls Mining privat oder gewerblich ausgestaltet sein kann. Allerdings tendiert es zur Gewerblichkeit und handhabt eine private Einordnung eher restriktiv.
In diesem Fall sind die Einkünfte aus dem Mining Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Spätestens wenn Miner daher speziell für das Mining konzipierte Hardware anschaffen und stets darauf achten, die jeweils profitabelste Kryptowährung zu minen, dürften gewerbliche Einkünfte vorliegen. Miner sollten sich daher darauf einstellen, dass ihre Mining-Einkünfte durch die Finanzämter zunächst als gewerbliches Mining einstufen werden. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind dann allerdings als Betriebsausgaben abzugsfähig. Unter bestimmten Voraussetzungen fällt auch Gewerbesteuer an.
Gewerbliches Handeln erfordert eine selbständige Tätigkeit. Diese dürfte bei vielen Cloud-Mining-Angeboten nicht gegeben sein, da der Cloud-Miner oft keinen Zugriff auf die Hardware hat. Er kann meistens auch keinerlei Einstellungen vornehmen und auch nicht beliebig darüber entscheiden, welche Kryptowährung geschürft werden soll.
Ist kein gewerbliches Mining gegeben, kommt allerdings eine Versteuerung wegen Einkünften aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) in Betracht. Maßgeblich bei der Besteuerung von Mining ist also die Frage, ob eine Tätigkeit in einem gewerblichen Ausmaß ausgeübt wird oder nicht. Hier haben wir zudem einige Infos zur Besteuerung beim Helium Mining zusammengestellt.
Bei der Abgrenzung von gewerblichen zu sonstigen Einkünften kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es empfiehlt sich deshalb, Ihr individuelles Anliegen stets von einem erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Unser ACCOINTING-Tool unterstützt Sie ebenfalls bei der Erstellung ihrer Steuererklärung mit Kryptowährungen.
Sie möchten sich zu den steuerlichen Folgen des Minings beraten lassen? Unsere erfahrenen Steuerexperten für Kryptowährungen
unterstützen Sie hierzu gerne. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 / 76 75 77 80) oder über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowährungen. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
Sie wünschen eine Beratung zur Besteuerung von Kryptowährungen? Gerne beraten Sie unsere Kryptosteuerexperten! Bitte füllen Sie hierzu unser Kontaktformular aus.