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Der Begriff „Airdrop“ stammt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie „Abwurf aus der Luft“. Es geht dabei letztendlich darum, dass bestimmte Tokens gratis verteilt werden. Dabei erhält ein Inhaber einer Kryptowährung weitere Einheiten einer Kryptowährung ohne eigenes Zutun. Er muss also nicht für die durch einen Airdrop erhaltene Kryptowährung bezahlen.
Eines der bekanntesten und zugleich auch angeblich eines der größten Airdropprogramme stellte der 2018 erfolgte Airdrop des Stellar Lumen Token (XLM) dar. Daneben gibt es zahlreiche weitere Beispiele. Airdrops sind auch im NFT-Umfeld häufig vorzufinden.
Um Airdrops überhaupt erhalten zu können, benötigt man eine geeignete Wallet, die in der Lage sein sollte, möglichst viele verschiedene Kryptowährungen empfangen zu können. Als besonders praktikabel erweisen sich Wallets, die auf Grundlage der Ethereum-Blockchain funktionieren, denn hinter vielen Airdrops stehen ERC-20-Token auf Basis eben dieser Blockchain. So kann zum Beispiel eine Gutschrift von Kryptowährungen auf die Wallet erfolgen, auf welcher der Begünstigte eine bestimmte Menge der Kryptowährung Ether (ETH) hält.
Ebenso ist es möglich, Zugriff auf eine neue Kryptowährung zu bekommen, indem man nachweist, dass man auf einer anderen Blockchain eine bestimmte Menge Kryptowährung (z.B. Bitcoin) hält. Die per Airdrop ausgegebenen Kryptowährungen entstehen dabei entweder direkt in der Wallet des Empfängers oder werden aus einem Pool des Emittenten auf die Empfängerwallet übertragen.
Da die Besteuerung von Kryptowerten für die meisten Investoren eine komplizierte Angelegenheit ist, unterstützt WINHELLER seit vielen Jahren bei der Aufbereitung aller Transaktionen und der Erstellung der Steuererklärung.
Die Gründe für das Verschenken von Kryptowährungen sind vielfältig. Oftmals geht es darum, auf eine neue Kryptowährung aufmerksam zu machen. So nutzen z.B. viele Startups Airdrops, um ihre Kryptowährung bekannter zu machen. Auch Kryptobörsen, wie z.B. Binance, nutzen Airdrops, um Kunden für ihre Loyalität zu belohnen. Dabei handelt sich praktisch um ein Bonusprogramm.
Die Airdrops, die ein Nutzer auf eine Wallet bekommt, auf welcher er eine entsprechende Kryptowährung (wie z.B. Ether) hält, sind unbedenklich. Jedoch ist Vorsicht geboten, wenn der Nutzer an einem Airdrop teilnehmen möchte und dazu zu viele persönliche Angaben machen soll. Niemals sollte der Nutzer gar seinen Private Key teilen!
Achtung auch vor NFT-Airdrops, die der Anleger nicht zuordnen kann. Dann sollten diese NFTs (z.B. auf dem Marktplatz Opensea) nicht angeklickt werden. Vielfach verstecken sich hinter diesen Airdrops nämlich Schadprogramme, die im schlimmsten Fall dafür sorgen, dass die NFT-Wallet des Users geleert wird.
Im Rahmen eines Airdrops erhält der Nutzer Kryptowährungen, ohne eine Leistung hierfür erbracht zu haben. Ein solcher Zufluss ist beim Anleger auch nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerfrei. Anders ist es, wenn der Anleger im Zusammenhang mit dem Erhalt des Airdrops eine Gegenleistung erbracht hat (sog. Leistungsaustausch). Das Bundesfinanzministerium erkennt in einem solchen Zufluss per Leistungsaustausch eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG. Dafür genügt es, wenn der Nutzer beispielsweise im Vorfeld personenbezogene Daten von sich preisgeben musste. Im Ergebnis dürfte allerdings auch in diesem Fall eine Besteuerung häufig ausbleiben, da Airdrops zum Zeitpunkt des Zuflusses in der Regel keinen steuerlich relevanten Marktwert aufweisen. Der Wert der erhaltenen Coins wird in diesen Fällen mit 0 Euro angesetzt.
Das BMF sieht in dem Zufluss eines Airdrops, für den der Anleger eine Gegenleistung erbracht hat, eine Anschaffung, auch dann, wenn der zugeflossene Coin einen Zuflusswert von 0 Euro hat. Dies führt zum Anlaufen der 1-Jahres-Haltefrist in Bezug auf einen späteren Verkauf der Coins. Bei einem Verkauf innerhalb der Jahresfrist wäre ein möglicher Gewinn also mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Ob diese Auffassung des BMF in jedem Einzelfall korrekt ist, darf bezweifelt werden. Denn je nach Ausgestaltung des Airdrops werden die Kryptowährungen gar nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie häufig ihre „Existenz“ überhaupt erst in dessen Vermögen. Die Kryptowährung entsteht damit direkt in den Wallets der Nutzer, wobei die Wallets bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Derlei Airdrops ähneln insofern einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund (sog. Windfall Profits). Eine Anschaffung von einem Dritten ist in diesen Fällen jedenfalls nicht zu erkennen. Dies wiederum bedeutet, dass eine spätere Veräußerung nach § 23 EStG nicht der Besteuerung unterliegen kann.
Will der Anleger Coins aus einem Aidrop verkaufen, der ihm von einem Herausgeber zugeflossen ist und für den er keine Gegenleistung erbracht hat, gilt übrigens eine Besonderheit: In einem solchen Fall ist dem Anleger gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers zuzurechnen, d.h. es wäre herauszufinden, wann der Herausgeber des Airdrops diesen selbst angeschafft hatte. Das könnte die vom Anleger noch einzuhaltende Haltefrist zumindest verkürzen. Häufig wird das allerdings nicht zu ermitteln sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, hält daher dennoch die Haltefrist von einem Jahr ab dem Zufluss des Airdrops ein.
Erhält ein Anleger einen Airdrop, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen, kann es sich dabei um einen schenkungsteuerlichen Vorgang handeln. Das gilt zumindest für Aidrops, die aus der Wallet des Herausgebers/Schenkers abfließen und dem Anleger in seiner Wallet zufließen.
Bei Coins, die ihre Existenz erst in der Wallet des Anlegers beginnen, fehlt es hingegen schon an einem Abfluss aus dem Vermögen des Schenkers. Damit kann in diesen Fällen keine steuerpflichtige Schenkung vorliegen.
Aber selbst wenn eine steuerpflichtige Schenkung in Betracht kommt, ist der geltende Freibetrag von 20.000 Euro zu berücksichtigen. Der Zufluss von Aidrops vom selben Herausgeber innerhalb eines 10-Jahreszeitraums sind bis zu 20.000 Euro steuerfrei. Und nur selten wird ein Aidrop mehr wert als 20.000 Euro sein.
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08.03.2023 - Stefan Winheller
Bonuszahlungen vom Arbeitgeber: Sind Kryptowährungen steuerfreie Sachbezüge?
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