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Der Begriff „Airdrop“ stammt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie „Abwurf aus der Luft“. Es geht dabei letztendlich einfach nur darum, dass bestimmte Tokens gratis verteilt werden. Dabei erhält ein Inhaber einer Kryptowährung weitere Einheiten einer Kryptowährung ohne eigenes Zutun. Er muss also nicht für die durch einen Airdrop erhaltene Kryptowährung bezahlen.
Eines der bekanntesten und zugleich auch angeblich eines der größten Airdropprogramme stellte der 2018 erfolgte Airdrop des Stellar Lumen Token (XLM) dar.
Um Airdrops überhaupt erhalten zu können, benötigt man eine geeignete Wallet, die in der Lage sein sollte, möglichst viele verschiedene Kryptowährungen empfangen zu können. Als besonders praktikabel erweisen sich Wallets, die auf Grundlage der Ethereum-Blockchain funktionieren, denn hinter vielen Airdrops stehen ERC-20-Token auf Basis eben dieser Blockchain. So kann zum Beispiel eine Gutschrift von Kryptowährungen auf die Wallet erfolgen, auf welcher der Begünstigte eine bestimmte Menge der Kryptowährung Ether (ETH) hält.
Ebenso ist es möglich, Zugriff auf eine neue Kryptowährung zu bekommen, indem man nachweist, dass man auf einer anderen Blockchain eine bestimmte Menge Kryptowährung (z.B. Bitcoin) hält. Die per Airdrop ausgegebenen Kryptowährungen entstehen dabei entweder direkt in der Wallet des Empfängers oder werden aus einem Pool des Emittenten auf die Empfängerwallet übertragen.
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Die Gründe für das Verschenken von Kryptowährungen sind vielfältig. Oftmals geht es darum, auf eine neue Kryptowährung aufmerksam zu machen. So nutzen z.B. viele Startups Airdrops, um ihre Kryptowährung bekannter zu machen. Auch Kryptobörsen wie z.B. Binance nutzen Airdrops, um Kunden für ihre Loyalität zu belohnen. Dabei handelt sich praktisch um ein Bonusprogramm.
Die Airdrops, die ein Nutzer auf eine Wallet bekommt, auf welcher er eine entsprechende Kryptowährung (wie z.B. Ether) hält, sind unbedenklich. Jedoch ist Vorsicht geboten, wenn der Nutzer an einem Airdrop teilnehmen möchte und dazu zu viele persönliche Angaben machen oder sogar den Private Key teilen soll.
Im Rahmen eines Airdrops erhält der Nutzer Kryptowährungen, ohne diese angeschafft oder eine sonstige Leistung hierfür erbracht zu haben. Die Kryptowährungen werden nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnen sie ihre „Existenz“ überhaupt erst in dessen Vermögen. Die Kryptowährung entsteht direkt in den Wallets der Nutzer, wobei die Wallets bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Airdrops ähneln insofern einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund (sog. Windfall Profits).
Mangels Anschaffungsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht in Betracht. Mangels Leistungserbringung seitens des Nutzers liegen auch keine sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor. Damit ist der Verkauf von Airdrops steuerfrei.
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Zum vierten Mal in Folge ist unsere Kanzlei in der Rubrik "Vermögende Privatkunden und gemeinnützige Einrichtungen" vertreten