Besteuerung von Initial Coin Offerings (ICOs)
Was Sie vermeiden sollten
Frank Flott ist Krypto-Enthusiast und hat mit seinem Unternehmen ein ICO für den „DoItYourself-Coin“ selbst organisiert. Er hat das Internet durchforstet und schnell Lösungen für alle offensichtlichen Probleme gefunden. Auf sein Ergebnis ist er sehr stolz: Er hat 5 Millionen Euro eingesammelt! Sein Konto platzt aus allen Nähten. Das Geld für Beratungen hat er sich gespart.
Drei Jahre später erhält er Post vom Finanzamt, das Bescheide für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer über 2,5 Millionen Euro schickt. Diese Summe hat Frank Flott jedoch nicht mehr, weil er längst große Mengen des eingesammelten Kapitals verwendet hat. Jetzt investiert Frank Flott in Insolvenzberater und Strafverteidiger wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung. Auch die BaFin ist auf ihn aufmerksam geworden, und entsprechende strafrechtliche Ermittlungen wurden eingeleitet, denn beim ICO wurden die Prospektpflichten nicht beachtet.
Wie es auch geht
Auch Uwe Umsicht ist Unternehmer und hat im Rahmen seines ICOs für den „Strategic-Plan-Coin“ 5 Millionen Euro eingesammelt. Er hat vorab große Summen in Beratungen investiert. Insgesamt ca. 95.000 Euro. Die Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden war teilweise mühsam und zeitraubend. Die Prospektpflichten und die Rückfragen der BaFin trieben ihn anfänglich fast in den Wahnsinn. Doch schließlich war alles planmäßig in trockenen Tüchern und das Konzept von allen Seiten abgesegnet.
Auch zu Uwe Umsicht kam das Finanzamt: Auf das ICO fallen keine Steuern an. Das Projekt läuft weiterhin bestens. Sein Konto ist noch immer prall gefüllt, trotz hoher anfänglicher Beratungskosten. Die BaFin war von Anfang an in die Planungen einbezogen. Auch Umsatzsteuer fiel keine an.
Steuerliche Betrachtung ist Pflichtprogramm bei einem ICO
Unser fiktives Beispiel soll zeigen, dass der Erfolg eines ICOs von den richtigen Vorarbeiten abhängt. Die Initiatoren eines ICOs sollten neben aufsichtsrechtlichen Fragen zum Initial Coin Offering stets auch die steuerlichen Regeln berücksichtigen. Wer dies ignoriert, sieht sich nach erfolgreicher Durchführung eines ICOs schnell mit Steuerforderungen von bis zu 50 Prozent der eingenommenen Mittel konfrontiert.
In der Realität lässt sich bei ICOs natürlich nicht immer so plakativ zwischen guter und schlechter Gestaltung unterscheiden. Zwischen der Besteuerung von 0 und 50 Prozent liegt ein Spektrum, das durch eine aktive Gestaltungsberatung zu Ihren Gunsten an die untere Grenze angenähert werden kann. Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater stehen Ihnen gern für eine umfassende Einschätzung Ihres Projekts zur Verfügung.
Besteuerung von ICOs | Welche Regeln gelten für Privatpersonen und Unternehmen?
Steuern sparen durch Gestaltung im Vorfeld
Nur mit einer optimalen Gestaltung im Vorfeld kann vermieden werden, dass die Hälfte der eingenommenen Gelder an das Finanzamt fließen:
- Dies beginnt bei der richtigen Ausgestaltung der zu emittierenden Tokens und umfasst auch die richtige Rechtswahl der ausgebenden Gesellschaft.
- Insbesondere bei der Ausgestaltung der Tokens müssen die aufsichtsrechtliche und die steuerliche Beratung Hand in Hand gehen. Was aus aufsichtsrechtlicher Sicht günstig sein kann, ist aus steuerlicher Sicht oft verheerend. Oft kann es besser sein, eine Regulierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu akzeptieren, da die damit verbundenen Kosten durch die eingesparten Steuern um ein Vielfaches übertroffen werden.
- Eine weitere Möglichkeit ist unter Umständen die Einbindung einer gemeinnützigen Stiftung.
- Auch Vorschriften des Bilanzrechts können durch geschickte Formulierung des White Papers und des Token Sale Agreements genutzt werden, um die Einkommensteuerlast in der ersten Zeit nach dem ICO zu reduzieren.
Gern beraten Sie unsere Experten für ICOs, welche Gestaltung für Ihr Initial Coin Offering am geeignetsten ist.
Token für Gründer und Team
In vielen ICOs werden 5-15% der Anteile für die Ausgabe an die Gründer und das Team vorbehalten. Damit soll das große Engagement und die geleistete Arbeit gewürdigt werden. Wenige Initiatoren realisieren allerdings, welche steuerlichen Fallen bei Ausschüttungen ans Team lauern. Die sog. Dry-Income-Problematik führt mitunter dazu, dass mehr Steuern gezahlt werden müssen, als es das jährliche Einkommen überhaupt zulässt. Hier erklären wir die Umstände des Phantom-Income im Zuge von ICOs.
Risiko Umsatzsteuer: Kein Strafverfahren riskieren
Immer wieder beraten wir ICO-Initiatoren, die das Thema Umsatzsteuer bisher ignoriert hatten. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Umsätze mit Bitcoin von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies gilt für andere Kryptowährungen aber nur dann, wenn sie wie der Bitcoin ausschließlich als Zahlungsmittel eingesetzt werden können.
- Da bei einem ICO die ausgegebenen Tokens zumeist einen Bezug zum Geschäftsmodell des Unternehmens ausweisen, muss hier in jedem Fall genau geprüft werden, ob eine Umsatzsteuerbefreiung noch in Betracht kommt. Unsere im Bereich Kryptowährungen erfahrenen Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht können mit Ihnen die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten besprechen und bei Bedarf umsetzen, um eine Umsatzsteuerbefreiung des Token Sales sicherzustellen.
- Fällt auf den Verkauf der Tokens mangels ausreichender Vorbereitung hingegen Umsatzsteuer an, sind die Auswirkungen auf das emittierende Unternehmen erheblich. Da es sich bei dem Verkauf von Tokens oft um eine sonstige elektronische Leistung handelt, fällt die Umsatzsteuer beim Verkauf an einen Verbraucher an seinem Wohnsitz nach den entsprechenden örtlichen Regeln an.
- Der Emittent muss sich also über die entsprechenden umsatzsteuerlichen Vorschriften im Ausland informieren und sich für Umsatzsteuerzwecke gegebenenfalls registrieren. Zwar wird dies in Europa über den sogenannten Mini-One-Stop-Shop (MOSS) grundsätzlich erleichtert. Allerdings steht der Emittent dabei vor der Hürde, dass er die Herkunft seiner Käufer, soweit diese anonym per Kryptowährung investieren können, kaum identifizieren kann. Er setzt sich somit der realistischen Gefahr aus, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommen zu können. Doppelte Umsatzsteuerforderungen oder der Verdacht auf Steuerhinterziehung können die Folge sein.
Einfaches ICO im Ausland?
Wir warnen dringend vor reißerischen Angeboten und Modell-Lösungen, die behaupten, es wäre leicht, Steuern durch den Gang ins Ausland zu sparen.
Lösungen mit Auslandsbezug können durchaus immer wieder sinnvoll sein. Jedoch müssen solche Gestaltungsmodelle sehr genau geplant werden. Um ein solches Konzept nachhaltig und rechtssicher umsetzen zu können, müssen die tatsächlichen Lebensverhältnisse geprüft werden. Nichts wäre ärgerlicher, als in Auslandsstrukturen zu investieren und im Nachhinein durch Regelungen im deutschen Außensteuergesetz dann eben doch voll zur Kasse gebeten zu werden. Wer wirklich flexibel hinsichtlich seines Lebensmittelpunkts ist und die Bereitschaft mitbringt, entsprechende Gestaltungen auch zu leben, kann sich gegebenenfalls auch eine Firmenstruktur im (niedrig besteuerten) Ausland zunutze machen.
Ein Umzug ins Ausland lässt nicht unbedingt eine etwaige Aufsichtspflicht durch die BaFin entfallen. Werden die eigenen Tokens in Deutschland angeboten, so bleibt das deutsche Aufsichtsrecht anwendbar. Da einige Tatbestände insbesondere des Kreditwesengesetzes (KWG) eine Präsenz in Deutschland erfordern, wäre in bestimmten Fällen letztlich nichts gewonnen.
Ihre Berater für Initial Coin Offerings
Sie möchten für Ihr Unternehmen, Ihre Forschungen oder Ihre Idee Kapital mittels eines ICOs einsammeln und selbst einen Coin anbieten? Ihre Ansprechpartner zum Thema Initial Coin Offering (ICO) erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 28) oder über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowährungen.