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Bitcoin ist derzeit noch die prominenteste virtuelle Währung. Sie startete als Open-Source-Projekt des anonymen Entwicklers Satoshi Nakamoto und wird auch heute noch von Freiwilligen weiterentwickelt.
Die Entwickler der virtuellen Währung Ether (Projekt Ethereum) haben dagegen von Anfang an auf ein anderes und komplett neues Modell der Projektfinanzierung gesetzt: das Initial Coin Offering (ICO).
Bei einem ICO werden Einheiten (Token) einer virtuellen Währung verkauft, die sich noch in einer sehr frühen Phase der Entwicklung oder sogar noch im Status eines theoretischen White Papers befinden. Der Verkauf erfolgt üblicherweise gegen Bitcoin (btc) oder Ether (eth) und nicht in staatlicher Währung wie Euro oder US-Dollar.
Die Erlöse kommen den Projektentwicklern zugute und sollen eine nachhaltige Finanzierbarkeit der Fortentwicklung der angebotenen virtuellen Währung sichern. Das bisher größte ICO, der Verkauf des EOS-Tokens, brachte den Entwicklern virtuelle Währungen im Gegenwert von mehr als 4,2 Mrd. US-Dollar ein (Quelle: decrypt.co).
Ein ICO hat somit durchaus Ähnlichkeiten mit einem traditionellen Börsengang eines Unternehmens (sog. IPO), verbunden mit Elementen der Schwarmfinanzierung („Crowd Investing“).
Auch viele deutsche Blockchain-Startups interessieren sich für die Durchführung eines ICO, weshalb sich die Frage stellt, wie ein ICO nach deutschem Recht aufsichtsrechtlich zu bewerten ist. Dabei stehen insbesondere die Fragen eines Erlaubnisvorbehalts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die nach einer möglichen Prospektpflicht für in einem ICO angebotene Token im Vordergrund.
Inwiefern der auszugebende Token durch die BaFin reguliert wird, bestimmt sich nach dessen technischer Ausgestaltung im Einzelfall. Die Bundesanstalt unterscheidet dabei drei Kategorien von Token:
Whisky Token
Ojooo AG
Lukso Blockchain GmbH
Der Begriff der Payment Token umfasst die ursprünglichen virtuellen Währungen wie Bitcoin oder Litecoin. Die BaFin hat diese Währungen bereits früh als Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) eingestuft:
erfasst.
Equity Token (oder auch Security Token) sind Token, die wie klassische Instrumente der Eigen- oder Fremdkapitalbeschaffung strukturiert sind. Dabei nutzen diese Token die Vorteile der Blockchain wie die leichte und nachvollziehbare Übertragbarkeit, um diese Finanzierungsinstrumente in die digitale Welt zu überführen. Equity Token unterliegen damit grundsätzlich derselben Regulierung wie diese klassischen Finanzinstrumente.
In Betracht kommt zum Beispiel eine Einstufung des Token als Wertpapier. Dies ist dann der Fall, wenn der Token vier grundsätzliche Eigenschaften erfüllt:
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jeden Token im Einzelfall zu prüfen. Klassischerweise fallen Token hierrunter, wenn sie als Aktien oder Anleihen ausgestaltet sind. Auch reine Schuldversprechen auf entsprechende Rechte (z.B. „Phantom Stocks“) reichen für eine Einstufung als Wertpapier grundsätzlich aus. Wird der Token als Wertpapier eingestuft, ist für seine Emission in Deutschland ein genehmigter Wertpapierprospekt bzw. ein Wertpapierinformationsblatt erforderlich. Zudem unterliegt der Handel mit den Token dem Wertpapierhandelsgesetz sowie weiteren, insbesondere europäischen Normen wie der Marktmissbrauchsverordnung.
Neben die Wertpapiergesetze tritt noch das Vermögensanlagengesetz. Hierunter fallen insbesondere Token die, ohne Wertpapier zu sein, dem Anleger Rendite versprechen oder in Aussicht stellen. Genussrechte, partiarische Darlehen und stille Gesellschaften wären hierfür Beispiele. Ähnlich wie bei Wertpapieren benötigt auch die Ausgabe von Token als Vermögensanlage einen Vermögensanlagenprospekt und/oder ein Vermögensanlageninformationsblatt.
Hier haben wir mehr zum Security Token für Sie zusammengefasst.
Utility Token, die als reines Nutzungsrecht einer realwirtschaftlichen Leistung ausgestaltet sind, unterliegen demgegenüber meist keiner Regulierung. Hier kommt es jeweils sehr auf die individuelle Ausgestaltung im Einzelfall an. Sowohl das White Paper als auch das Token Sale Agreement sollten daraufhin geprüft werden, dass möglichst keine Renditeerwartungen geweckt und keine Mitspracherechte eingeräumt werden.
Um einer Aufsichtspflicht zu entgehen, muss das Tokenkonzept in jedem Detail stimmig sein. Unterliegt ein Utility Token nicht der Aufsicht, sollte der Emittent vor dem Start des ICOs zudem die steuerlichen Folgen prüfen und eine möglichst steuerreduzierende Vorgehensweise wählen.
Diese Fragen beantwortet Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum:
Wer ein ICO durchführen möchte, kann das deutsche Aufsichtsrecht auch nicht dadurch umgehen, dass der Sitz der die Token anbietenden Gesellschaft z.B. in der Schweiz liegt. Denn die BaFin geht in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass ein Inlandsbezug einer Emission und damit die Geltung der deutschen Aufsichtsgesetze auch dann gegeben ist, wenn der Emittent zwar im Ausland sitzt, sich aber zielgerichtet an den deutschen Markt und deutsche Anleger wendet.
Dies kann schon dann zu bejahen sein, wenn die Webseite für das ICO auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt oder aktiv in deutschsprachigen Internetforen beworben wird.
Der hier und da in der Blockchain-Gemeinde zu hörende Glaube, ICOs seien eine unregulierte Möglichkeit der schnellen Kapitalbeschaffung, ist in dieser Allgemeinheit somit nicht zutreffend.
Das Vermögensanlagengesetz sieht jedoch verschiedene Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen die Prospektpflicht und die weiteren Pflichten für den ICO-Anbieter ganz oder teilweise umgangen werden können:
Sie möchten in ein ICO investieren oder selbst einen Coin anbieten? Ihre Ansprechpartner zum Thema Initial Coin Offering (ICO) sind
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22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler