Erstellung Wertpapierprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Unternehmensfinanzierung durch Wertpapieremission
Die Begebung von Wertpapieren stellt eine klassische Form der Unternehmensfinanzierung dar. Sie bietet eine interessante Alternative zur Bankfinanzierung, da sie ohne die bei Darlehen übliche Sicherheitenstellung auskommt und der Emittent die Konditionen und damit seine Refinanzierungskosten selbst bestimmen kann. Durch die Kapitalverbundenheit mit dem Unternehmen und dem damit verbundenen Interesse am Unternehmenserfolg kann sie zudem eine besonders starke Kundenbindung bewirken.
Der Standardfall ist die Ausgabe von Aktien durch eine AG als Emittentin im Rahmen von Börsengängen oder Kapitalerhöhungen. Daneben existieren aber auch eine Reihe weiterer Wertpapiere, die zur Kapitalbeschaffung geeignet sind und sich zur Verbriefung eignen. Dazu zählen mit Aktien vergleichbare Wertpapiere oder Zertifikate, die Aktien oder andere Wertpapiere vertreten, sowie Schuldverschreibungen. Aber auch eine Reihe sonstiger Wertpapiere und lang laufende Geldmarktinstrumente kommen als Finanzierungslösung in Betracht. Potenzielle Investoren entnehmen dabei die für Ihre Investitionsentscheidung notwendigen Informationen über das Wertpapier und den Emittenten einem öffentlich zugänglichen Prospekt.
Gesetzliche Anforderungen an die Emission von Wertpapieren
Der Emittent von Wertpapieren muss nicht nur deren Eignung für seine Refinanzierungszwecke prüfen, sondern auch die in diesem Zusammenhang zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen im Blick haben. Bei verbrieften Kapitalmarktprodukten handelt es sich insbesondere um die Regelungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der europäischen Prospektverordnung (ProspektVO), die genaue Vorgaben für den zu erstellenden Wertpapierprospekt machen. Nach dem WpPG besteht bei einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt (z.B. bei einer Börsenzulassung) grundsätzlich eine Prospektpflicht. Sie trifft den Wertpapieremittenten nach aktueller Rechtslage dann, wenn bisher noch kein gültiger Prospekt zu dem konkreten Angebot vorliegt und ist zudem bei wiederholten öffentlichen Angeboten erneut zu beachten.
Was muss im Wertpapierprospekt stehen?
Die detaillierten Anforderungen an den Prospektinhalt werden durch die ProspektVO vorgegeben. Dem potenziellen Anleger müssen dabei richtige und vollständige Informationen über das Wertpapier vermittelt werden. Demzufolge muss der Emittent bei der Erstellung eines Wertpapierprospekts insbesondere die folgenden Angaben machen:
- Darstellung und Erläuterung von Risikofaktoren, die für den Emittenten und seine Branche spezifisch sind bzw. seine Fähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gegenüber den Anlegern beeinträchtigen können,
- Darstellung der Geschäfts- und Finanzlage (Operating und Financial Review),
- Pro-Forma-Angaben auf Basis historischer Daten zum Emittenten,
- Prognosen über die künftige Geschäftsentwicklung,
- Erklärung zum Ausreichen des Geschäftskapitals für die derzeitigen Bedürfnisse und Angaben über die Beschaffung künftig notwendigen Kapitals,
- Angaben über die an der Geschäftsführung beteiligten Personen,
- Funktionsweise der Wertpapiere.
Wie bei Kapitalmarktprodukten des „grauen Kapitalmarkts“ muss der Prospekt zudem vor seiner Veröffentlichung durch die BaFin gebilligt werden. Die BaFin prüft den Prospekt auf formale Vollständigkeit und Verständlichkeit; eine Überprüfung der Richtigkeit der angegebenen Informationen findet im Rahmen der Billigung jedoch nicht statt.
Die Verantwortung für die Korrektheit der Prospektangaben liegt weiterhin beim Wertpapieremittent, der nach den Bestimmungen des WpPG für die Erstellung des Wertpapierprospekts die Haftung übernehmen muss. Er hat in dem Prospekt eine Erklärung abzugeben, die ihn als Verantwortlichen für den Prospektinhalt erkennen lässt. Dabei ist das Haftungsrisiko im Falle eines fehlerhaften Prospekts nicht zu unterschätzen, da das Gesetz Schadensersatzansprüche für Anleger schon auf der Grundlage von Prospektfehlern gewährt.
Anpassung der europäischen Prospektvorschriften
Die gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung von Wertpapierprospekten sind zudem weiterhin im Fluss und durch das Ziel der Schaffung einer europäischen Kapitalmarktunion gekennzeichnet. Auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation hat die Europäische Kommission daher am 30. November 2015 einen Vorschlag zur Änderung der aktuellen ProspektVO gemacht (2015/0268/COD). Ziel der Kommission ist eine Überarbeitung der Prospektvorschriften, um europäischen Unternehmen die Finanzierung zu erleichtern und Informationen für Anleger zu vereinfachen. Dabei sollen insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Ausgabe von Aktien und Schuldtiteln profitieren. Aber auch die Ausgabe zusätzlicher Aktien oder Anleihen durch Emittenten, die diese Finanzierungsformen bereits nutzen, soll gefördert werden. Kapitalsuchende Unternehmen dürfen deshalb mit einem erleichterten Zugang zum Kapitalmarkt rechnen und sollten auch die Ausgabe von Wertpapieren zur Diversifizierung ihrer Refinanzierung prüfen.
Kompetente Beratung bei der Wertpapierprospekterstellung
Die Umsetzung der Vorgaben des WpPG und der ProspektVO bei der Wertpapierprospekterstellung ist für jeden Emittenten eine große Herausforderung. Es handelt sich um eine fachlich enorm anspruchsvolle Aufgabe, die nicht ohne fachkompetente Unterstützung in Angriff genommen werden sollte. Vertiefte Expertise im Wertpapierrecht, eine breite Erfahrung bei der Prospekterstellung und besondere Sorgfalt sind notwendig, um die komplexen Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.
Ihre Ansprechpartner rund um die Erstellung von Wertpapierprospekten stehen Ihnen gerne mit ihrem fachlichen Rat zur Seite. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, uns Ihre Fragen zu stellen!
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