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Die Gründung einer AG (Aktiengesellschaft) eignet sich insbesondere für Unternehmen, die einen großen Kapitalbedarf haben und bei denen die Unternehmensführung möglichst unabhängig von den Anteilseignern sein soll.
Die Bestimmungen über die Gründung und die Geschäftsführung enthält das Aktiengesetz (AktG) von 1965, welches Rechtsgrundlage für die Aktiengesellschaft ist und somit eine wesentliche Bedeutung für die Gründung AG hat.
Allgemein wird das Bild der Aktiengesellschaft von börsennotierten Gesellschaften bestimmt. Für sie gelten neben den zumeist zwingenden Vorschriften des AktG (Aktiengesetz) zusätzlich Vorschriften des Kapitalmarktrechts. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften mit überschaubarem Personenkreis sieht das AktG einige Erleichterungen vor. Ein Gründerleitfaden, bereitgestellt durch unsere Anwälte, kann Ihnen bei Konzept, Planung und Gründung Ihrer Gesellschaft dabei helfen.
Zur Gründung einer AG sind in der Regel folgende Schritte zu erledigen:
Voraussetzung für die Gründung einer AG ist u.a. das Grundkapital in Höhe von 50.000 Euro. Es kann von einem einzigen Aktionär/Gesellschafter erbracht werden. Im Rahmen der Anmeldung der AG zur Eintragung in das Handelsregister ist nachzuweisen, dass bei einer Bargründung auf jede Aktie mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags zzgl. ggf. eines Agios in voller Höhe geleistet worden ist.
Eine Ein-Mann-AG – quasi analog zur Ein-Mann-GmbH – ist freilich nicht möglich, da neben zumindest einem Vorstand ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern gesetzlich vorgeschrieben ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein alleiniger Aktionär auch geschäftsführender Vorstand oder ein Mitglied des Aufsichtsrates ist. Des Weiteren haben die Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates eine Sachgründung durchzuführen und somit den Vorgang der Gründung zu prüfen.
Mit Beurkundung der Satzung entsteht eine sog. Vorgesellschaft (Vor-AG), die mit der Eintragung der AG liquidationslos endet, Rechte und Pflichten der Vor-AG gehen mit Eintragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die AG über. Vor der Eintragung haften die im Namen der AG Handelnden persönlich (§ 41 Abs. 1 S. 2 AktG). Auch im Übrigen ist eine solche Teilnahme der Vor-AG – also der Aktiengesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister – am Rechtsverkehr haftungsrechtlich nicht ganz unproblematisch (Stichwort: Unterbilanzhaftung).
Von einer Vorgründungsgesellschaft spricht man beim Zusammenschluss der künftigen Gründer der AG (oder Dritter), um bei der Gründung der AG zusammenzuwirken. Die Vorgründungsgesellschaft wird, je nach Umfang der Geschäftstätigkeit, die sie entfaltet, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass ihre Gesellschafter persönlich haften. Eine Übernahme von Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft durch die künftige AG ist nur durch einen gesonderten Vertrag möglich, der der Zustimmung der Gläubiger bedarf. Der Übergang der Rechte und Pflichten erfolgt, anders als in der Regel bei der Vor-AG, nicht automatisch.
Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Ob eine Aktiengesellschaft die geeignete Rechtsform für Ihre unternehmerischen Ziele ist, klären wir gerne mit Ihnen. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und unterstützen Sie selbstverständlich auch bei der Gründung der AG und klären mit Ihnen Fragen bezüglich der Gründungskosten oder der Vorgesellschaft.
Sie haben Fragen zur Gründung einer AG oder möchten sich über die Rechtsform der Aktiengesellschaft informieren? Ihre Ansprechpartner für gesellschaftsrechtliche Fragen sind Rechtsanwalt Thomas Schwab (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht) sowie Rechtsanwalt Phillipp von Raven. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
27.10.2022 - Dr. Constantin Goette
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sportrecht Dr. Thomas Dehesselles wurde vom Wirtschaftsmagazin WiWo erneut ausgezeichnet.