Anwalt GmbH-Holding

GmbH-Holding

Steuervorteile und Vermögensaufbau durch Holdingstrukturen

Viele Unternehmer, die sich über Jahre unternehmerisch beteiligen, kennen das: Mit der Zeit besteht das Risiko eines Wildwuchses an Beteiligungen und die Vermögenssituation wird zunehmend unübersichtlich. Eine Holding gibt dem Unternehmensvermögen eine klare Struktur. Der Unternehmer als Privatperson hat nur eine einzige Beteiligung, die ihn persönlich betrifft – die an seiner GmbH-Holding. Das erleichtert auch die Vermögensnachfolge deutlich.

Besonders beliebt sind Holdingstrukturen aufgrund der enormen steuerlichen Vorteile für Unternehmer. Während Gewinne aus einer operativ tätigen GmbH mit ca. 30 Prozent besteuert werden, sind Dividenden, die die Holding-GmbH aus ihren Beteiligungen erzielt, und die Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit lediglich 1,5 Prozent zu versteuern.

Anwaltliche Gestaltungsberatung für GmbH-Holdingstrukturen

Was ist eine GmbH-Holding?

Von einer GmbH-Holding spricht man, wenn eine GmbH als Muttergesellschaft an einer oder mehreren anderen Unternehmen, meist an weiteren Kapitalgesellschaften (i.d.R. GmbHs), beteiligt ist. Zu den Vermögenswerten, die eine GmbH-Holding halten kann, können z.B. auch Immobilien und Wertpapiere, z.B. ein Aktienportfolio, zählen.

Für wen eignet sich eine Holding-GmbH?

  1. Der Beteiligungs-Unternehmer: Unternehmer, die viel Zeit darauf verwenden, sich um das operative Geschäft zu kümmern und sich hier und da an anderen Unternehmen beteiligen, stellen häufig nach einigen Jahren fest, dass ihnen der Überblick über ihre Beteiligungen verloren geht und es der Unternehmensgruppe an einer klaren Struktur fehlt: Gelegentlich ist der Unternehmer privat an einer Zielgesellschaft beteiligt, manchmal über eine seiner operativen GmbHs, in einem Fall hält er 100 Prozent, ein anderes Mal nur eine Minderheitsbeteiligung. Hier handelt es sich um eine GmbH, dort um eine GmbH & Co. KG und gelegentlich tummelt sich irgendwo auch noch eine AG – von ausländischen Beteiligungsgesellschaften ganz zu schweigen. Während die eine Gesellschaft gut läuft, steht die andere kurz vor der Insolvenz.
     
  2. Der Immobilien-Unternehmer: Unternehmer, die sich im Immobilienbereich betätigen, halten einige Immobilien möglicherweise im Privatbesitz, andere bereits über eine GmbH. Sie verwalten und vermieten ihre Immobilien nicht nur, sondern verkaufen sie möglicherweise auch, wenn sich entsprechende Chancen bieten. Tun sie das ohne ausgefeilten Plan und in Unkenntnis der steuerlichen Besonderheiten vermögensverwaltender GmbHs, führt das regelmäßig zu unangenehmen und unnötigen steuerlichen Mehrbelastungen.
     
  3. Alles auf einmal: Typischerweise besitzen klassische operativ tätige Unternehmer, die weitere Beteiligungen halten, auch Immobilien. Umgekehrt sind Immobilienunternehmer häufig auch an anderen gewerblichen Unternehmen beteiligt. Und beide Typen von Unternehmern besitzen meist auch sonstige Investments, z.B. Aktienportfolios. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, die Assetklassen in eine klare Holding-Struktur zu überführen, um sowohl den Überblick zu behalten als auch keine steuerlichen Nachteile zu erleiden. 

Allen drei Fallszenarien ist gemein, dass die Verwaltung einer „wild“ gewachsenen Vermögensstruktur zeitaufwändig und steuerlich meist nicht optimal ist. Die Komplexität der Verwaltung des Vermögens ist immens und behindert die weitere Entwicklung des Vermögens.

GmbH-Holding und Stiftungsholding im Vergleich

Eine GmbH-Holding reduziert die Komplexität

Wer als Unternehmer sein Leben vereinfachen möchte, kommt an einer Holdingstruktur nicht vorbei: Eine Holding gibt dem Unternehmensvermögen eine klare Struktur. So flexibel ein Unternehmer in seinen täglichen Entscheidungen sein muss – so hilfreich ist es für ihn, wenn er sich in einer klaren rechtlichen und steuerlich optimierten Struktur bewegen kann: Sämtliche operativen Tätigkeiten spielen sich auf der untersten Ebene in der oder den operativ tätigen Beteiligungs-Gesellschaften ab. Auch die Immobilieninvestments und Investments in Wertpapiere generieren auf dieser Ebene die nötigen Erträge, die im Bedarfsfall an die Holdinggesellschaft und von dort an den Gesellschafter ausgeschüttet werden können. Dort – im privaten und familiären Bereich des Unternehmers – dienen die Erträge der Finanzierung der privaten Lebensführung. 

Sämtliche Investments steuert der Unternehmer zentral über die Holdinggesellschaft. Künftige Investments und Neugründungen erfolgen allesamt innerhalb der Holdingstruktur. Und der Unternehmer als Privatperson hat nur eine einzige Beteiligung, die ihn persönlich betrifft – die an seiner GmbH-Holding. 

Kurzum: In der Holdingstruktur wird das Geld verdient, dass der Unternehmer innerhalb seiner Holdingstruktur reinvestieren oder aber in seinem Privatbereich ausgeben kann. 

Es liegt auf der Hand, dass eine solche Struktur auch die Vermögensnachfolge deutlich vereinfacht: Statt die drei Kinder und den Ehepartner im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge an acht verschiedenen Gesellschaften, sieben Immobilien und einem umfassenden Aktienvermögen beteiligen zu müssen, genügt eine Übertragung von Anteilen an einer einzigen Gesellschaft – der GmbH-Holding. Um eine hohe Steuerbelastung dieser Vermögensübertragung zu verhindern, ist eine vorherige schenkungssteuerliche und erbschaftsteuerliche Prüfung der Übertragung freilich unbedingt anzuraten. 

Die Stiftungsholiding als Alternative?

Hier haben wir alle wichtigen Infos zur Stiftungsholding für Sie zusammengefasst.

Steuern sparen und Vermögen aufbauen mittels einer GmbH-Holdingstruktur

Die Holdingstruktur bietet dem Unternehmer enorme steuerliche Vorteile, denn die Holding-GmbH wirkt wie eine Spardose und ist ein geradezu ideales Investmentvehikel – und zwar aus den folgenden Gründen:  


Hohe Besteuerung, wenn der Unternehmer persönlich an einer operativen GmbH beteiligt ist:

a) Gewinne einer operativ tätigen GmbH werden mit ca. 30 Prozent besteuert (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Wäre der Unternehmer persönlich an einer solchen operativen GmbH beteiligt und würde er sich aus der GmbH eine Ausschüttung (Dividende) genehmigen, müsste er diese Ausschüttung zudem mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent versteuern. In Zahlen: Bei einem ausschüttungsfähigen Gewinn von 1 Mio. Euro, kommen beim Unternehmer nur 750.000 Euro an, den Rest (250.000 Euro) fordert das Finanzamt. 

b) Würde der Unternehmer seine Beteiligung veräußern, müsste er ebenfalls mit einer Besteuerung von etwa 25 Prozent auf den Veräußerungsgewinn rechnen. 


Günstige Besteuerung in der Holdingstruktur: 

a) Dividenden, die die Holding-GmbH aus ihren Beteiligungen erzielt, sind lediglich mit ca. 1,5 Prozent zu besteuern. Grund hierfür ist § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG). Danach bleiben 95 Prozent der Ausschüttungen bei der GmbH-Holding steuerfrei. Nur die restlichen 5 Prozent sind zu versteuern. Bei einem Körperschaft- und Gewerbesteuersatz von insgesamt ca. 30 Prozent ergibt das eine Gesamtsteuerbelastung von nur 1,5 Prozent (5% x 30%). In Zahlen: Bei einem ausschüttungsfähigen Gewinn von 1 Mio. Euro, fließen 985.000 Euro an die Holding und lediglich 15.000 Euro an das Finanzamt. Der Holding stehen im Vergleich zur oben erläuterten Situation also 235.000 Euro mehr für eine Reinvestition, z.B. in andere Start-up- oder Scale-up-Unternehmen, zur Verfügung. 

b) Gleiches gilt, wenn die Holding-GmbH eine ihrer Beteiligungen verkauft. Der Veräußerungsgewinn ist mit lediglich ca. 1,5 Prozent zu versteuern. 
 

Einkünfte aus vermieteten Immobilien:

Eine sog. vermögensverwaltende GmbH muss Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung von Immobilien mit nur 15,825% versteuern. Gewerbesteuer fällt daneben nicht an. Um diese im Vergleich zum persönlichen Einkommensteuersatz sehr günstige steuerliche Belastung sicherzustellen, sind allerdings diverse Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere darf die GmbH neben ihrer Immobilienverwaltungstätigkeit keine sonstigen gewerblichen Aktivitäten entfalten. So lange dies im Rahmen einer Holdingstruktur sichergestellt ist, kann das Halten von Immobilien über eine GmbH sinnvoll sein (noch deutlich günstiger ist allerdings die Besteuerung in einer Stiftungsholding). 

So fließen in die Holding-GmbH minimal besteuerte Erlöse, die sie in den Aufbau weiterer operativer GmbHs oder sonstiger Anlagen reinvestieren kann. 

Ausschüttungen aus der Holding-GmbH an den Unternehmer

Nur dann, wenn die Holding-GmbH ihrerseits Ausschüttungen an den Unternehmer leistet, fällt auch insoweit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. Soli an. Das ist freilich nur dann nötig, wenn und soweit der Gesellschafter das Geld auch wirklich benötigt. Häufig ist das nicht der Fall, weil der Unternehmer anderweitig bereits ausreichend laufende Einkünfte generiert (z.B. Einkünfte aus Geschäftsführertätigkeiten etc.). 

Selbst wenn der Gesellschafter Geldbedarf hat, muss dieser nicht zwingend in Form einer Ausschüttung aus der Holding-GmbH befriedigt werden. Im Einzelfall kann er sich auch ein (fremdüblich verzinstes und besichertes) Darlehen aus seiner Holding-GmbH gewähren. 

Natürlich können die Ausschüttungen im Einzelfall auch so gesteuert werden, dass sie erst in Jahren erfolgen, in denen der Unternehmer kaum noch sonstige Einkünfte erzielt – z.B. im Rentenalter. Dann ist es abhängig von der Höhe der Ausschüttung und der persönlichen Situation des Unternehmers möglich, die Steuerbelastung auf unter 25 Prozent zu senken. 

Umsatzsteuerfreier Leistungsaustausch zwischen Holding-GmbH und operativer GmbH

Häufig tauschen die Gesellschaften eines Unternehmers untereinander Leistungen und/oder Waren aus. Einer Gesellschaft ist beispielsweise die Herstellung von Gütern vorbehalten, die andere dient als Vertriebseinheit. Buchhaltungs- und sonstige Abrechnungsleistungen wiederum erbringt eine andere Gesellschaft zentral gegenüber den anderen GmbHs. In diesen Fällen kann es günstig sein, wenn für derlei „Innenumsätze“ in der Unternehmensgruppe keine Umsatzsteuer berechnet werden muss. Richtig gestaltet ist das möglich, wenn die Voraussetzungen der sog. umsatzsteuerlichen Organschaft eingehalten werden. Eine solche Organschaft setzt eine Eingliederung der sog. Organgesellschaft (also z.B. einer operativen GmbH) in den sog. Organträger (also z.B. die Holding-GmbH) voraus: Die Organgesellschaft muss sowohl organisatorisch, finanziell als auch wirtschaftlich eingegliedert sein. Gerne unterstützen wir Sie dabei, diese Voraussetzungen zu schaffen. 

Unsere Beratungsleistungen zu GmbH-Holdingstrukturen:

Option 1: Strukturierung Ihres Unternehmensvermögens „from scratch“:
Idealerweise strukturieren Sie Ihr Unternehmensvermögen von Beginn an in Form einer Holding. In der Praxis sehen wir das allerdings nur selten. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Zum Zeitpunkt der Gründung des ersten Unternehmens bleibt meist keine Zeit für derart weitreichende Gestaltungsüberlegungen. Auch das Geld ist knapp, und häufig fehlt es schlicht und ergreifend am Wissen um die Vorteile alternativer Gestaltungen. In jungen Jahren ahnen viele Unternehmer auch noch nicht, wohin sie die unternehmerische Reise eines Tages führen wird. Dass aus einem einzigen Unternehmen oder einer einzigen Immobilie zu Beginn im Laufe der Jahre eine Unternehmensgruppe heranwächst, ist nur selten vorhersehbar.  

Option 2: Optimierung und Umgestaltung bereits vorhandener Unternehmensstrukturen:
Im Regelfall beraten wir gestandene Unternehmer dabei, die bereits vorhandene Unternehmensstruktur zu optimieren und umzugestalten: 

  • Wir nehmen dabei sämtliche Vermögenswerte des Unternehmers, sämtliche seiner Unternehmensbeteiligungen und seine sonstigen privaten Investments (Immobilien, Wertpapiere, Kunst etc.) sowie seine persönliche familiäre Situation in den Blick und planen die tatsächlich, rechtlich und steuerlich optimale Vermögensstruktur. 
  • Wir beziehen dabei auch andere Rechtsträger als nur GmbHs in unsere Überlegungen mit ein (GmbH & Co. KGs, Stiftungen etc.). Im Einzelfall denkbar ist z.B. die Einbringung der Holding-GmbH in eine (Familien- oder gemeinnützige) Stiftung als übergeordnete Holding.
  • Wir entwerfen sämtliche notwendigen Verträge (insb. Einbringungs- und Anteilstauschverträge) und stimmen sie mit dem Notar ab. 
  • Wir stimmen das Vorhaben bei Bedarf selbstverständlich auch mit dem Finanzamt ab. 
  • Wir setzen die Gestaltungsüberlegungen um und berücksichtigen dabei die steuerlichen Auswirkungen. Idealerweise erfolgt die Umstrukturierung steuerneutral. Der Teufel steckt allerdings häufig im Detail (Grunderwerbsteuer, Aufdeckung stiller Reserven, Betriebsaufspaltungen, geschäftsleitende Holding etc.). In jedem Fall soll sich die Umstrukturierung für den Unternehmer lohnen – das ist unser Ziel.  

Ihr Gestaltungsberater für GmbH-Holdingstrukturen

Gerne helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater dabei, eine für Sie geeignete Holdingstruktur aufzusetzen. Je früher Sie damit beginnen, umso einfacher wird es. Melden Sie sich gerne bei uns. Wir planen für und mit Ihnen eine Unternehmensstruktur, die Ihnen sowohl unternehmerische Freiheit als auch steuerliche Vorteile bringt.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 22).

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