Nießbrauch und Nießbrauchrecht
Was ist Nießbrauch?
Beim Nießbrauchsrecht handelt es sich um das Recht, eine bestimmte Immobilie zu nutzen und daraus Erträge zu ziehen, ohne jedoch Eigentümer dieser Immobilie zu sein. Es ermöglicht einer Person, die wirtschaftlichen Vorteile aus einem Vermögenswert zu ziehen, während eine andere Person das juristische Eigentum behält.
Der Nießbrauch ist eines der ältesten Instrumente der Vermögensnachfolgeplanung. Seine Wurzeln lassen sich bis ins dritte Jahrhundert vor Christus zurückverfolgen. Auch heute noch ist der Nießbrauch ein höchst effektives und attraktives Instrument der Vermögensnachfolgeplanung, wenn es darum geht, die erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche, aber auch ertragsteuerliche Belastung geschickt zu steuern und ggf. zu minimieren. Ein Nießbrauch kann an nahezu allen Vermögensgegenständen bestellt werden, seien es Immobilien, Unternehmensanteile oder auch – was oft unbekannt ist – an Geld- und Wertpapiervermögen.
Vorbehaltsnießbrauch und Zuwendungsnießbrauch
Ein Nießbrauch ermöglicht im Wesentlichen dem Inhaber des Nießbrauchrechts (Nießbraucher) die Erträge eines Vermögensgegenstandes, der sich nicht (mehr) in seinem Eigentum befindet, „abzusaugen“ (sog. Vorbehaltsnießbrauch). So können z.B. Immobilien, Unternehmensanteile oder auch Wertpapierdepots auf die Kinder übertragen werden, die Erträge fließen allerdings weiterhin den Eltern bzw. dem ursprünglichen Inhaber und jetzt Nießbraucher zu.
Im umgekehrten Fall können Erträge von Vermögensgegenständen direkt den Kindern zugerechnet werden, ohne dass sie zuvor bei den Eltern zu versteuern sind (sog. Zuwendungsnießbrauch). Der Nießbraucher verwaltet und bewirtschaftet den Vermögensgegenstand weiter und muss ihn im Zweifel auch erhalten. Er kann ihn allerdings vom Grundsatz her – jedoch vertraglich modifizierbar – nicht mehr veräußern oder belasten, da er selbst zwar Besitzer, aber kein Eigentümer mehr ist.
Nießbrauch Pro und Contra
Die Einsatzmöglichkeiten von Nießbrauchsstrukturen sind vielfältig. Im Ertragssteuerrecht können sie genutzt werden, um Gewinne und Vermögensmassen zu verlagern oder auch ganz praktisch Kinder an das Unternehmen heranzuführen. Im Folgenden zwei Beispiele: Wieso sollten Eltern das Studium ihres Kindes aus ihrem versteuerten Einkommen finanzieren, wenn ihr Kind keine eigenen Einkünfte hat, diese aber einem deutlich geringeren Steuersatz unterliegen würden? Gleiches gilt für sonstige Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner.
Im Hinblick auf die Vermögensnachfolgeplanung kann der Nießbrauch Anwendung finden, um das zu versteuernde Vermögen möglichst optimal zu verschieben bzw. den zu versteuernden Wert des Vermögens zu senken – nicht nur im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, sondern auch bei einer testamentarischen Gestaltung. So können z.B. Eltern ihren Kindern ihr gesamtes Vermögen vererben und ihrem überlebenden Ehepartner weiterhin uneingeschränkten Zugriff auf Konten, Depots und Unternehmensanteile ermöglichen. Steuerfallen im geläufigen „Berliner-Testament“ können so geschickt umgangen werden.
Nießbrauchsbestellung zugunsten jedermann möglich
Ein Nießbrauch kann zugunsten einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Person(en) (z.B. Verein oder Kapitalgesellschaft) bestellt werden.
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar oder vererblich. Lediglich kann das Nießbrauchrecht des Nießbrauchers durch eine andere Person ausgeübt werden. Dies wird allerdings in der Regel ausgeschlossen sein. Ein Nießbrauch endet mit Tod, Verzicht des Nießbrauchers oder – bei einem befristeten Nießbrauchrecht – mit Fristablauf.
Vertragliche Gestaltung bei Nießbrauch empfohlen
Das gesetzlich vorgesehene Grundkonzept des Nießbrauchs erfüllt in der Regel nicht die Wünsche unserer Mandanten. Dies ist allerdings auch insoweit nicht schlimm, da hier ein sehr großer vertraglicher Gestaltungsspielraum besteht. Übertragen Eltern ihren Kindern eine Immobilie, so dürften die Eltern keine wesentlichen Veränderungen mehr an der Immobilie vornehmen und diese nicht mehr verkaufen oder als Sicherheit verwenden. All dem kann allerdings durch eine vertragliche Regelung entgegengewirkt werden.
Nießbrauch aufheben
Nachdem wir unseren Mandanten die Möglichkeiten des Nießbrauchs präsentiert haben, kommt nur die allzu nachvollziehbare Frage, was denn passiert, wenn das alles am Ende doch nicht so funktioniert. Natürlich können das Nießbrauchrecht und die damit verbundenen weiteren Verträge so ausgestaltet werden, dass jederzeit wieder zum „Ursprungszustand“ zurückgekehrt werden kann. Bei übertragenen Immobilien kommt es dann ggf. erneut zu Notarkosten. Das Nießbrauchrecht ist außerdem ein sehr sicheres Gestaltungsinstrument, das sich vonseiten des (neuen) Eigentümers des Vermögensgegenstandes kaum mehr beseitigen lässt, sofern nicht entsprechende Rechte vertraglich eingeräumt wurden.
Achtung: Nießbrauch und Pflichtteilsrecht
Einen möglichen Nachteil möchten wir an dieser Stelle keineswegs verschweigen. Je nach Ausgestaltung des Nießbrauchrechts kann es sein, dass durch einen Vorbehaltsnießbrauch die zehnjährige Pflichtteilsabschmelzung nicht zu laufen beginnt, wie es bei „normalen“ Schenkungen der Fall wäre. Machen Erben folglich ihr Pflichtteilsrecht geltend, wird der volle Wert des Nießbrauchsgegenstandes weiterhin zum Vermögen des Erblassers für diese Zwecke gerechnet. Im Regelfall dürfte dies allerdings wenig schwerwiegend sein. Von dem Pflichtteilsrecht wird im Regelfall nur bei einer ungerechten Verteilung der Erbmasse Gebrauch gemacht. Im Übrigen gibt es hier gestalterische Möglichkeiten, um potenzielle Risiken zu minimieren.
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Steuerliche Behandlung bei Nießbrauch
Die steuerliche Behandlung des Nießbrauchrechts ist äußerst komplex und richtet sich maßgeblich danach, wie der Nießbrauch ausgestaltet ist und an welchen Gegenständen ein Nießbrauchrecht bestellt ist. Natürlich haben wir diese äußerst komplexe Rechtslage im Rahmen unserer Gestaltungsüberlegungen immer im Blick!
Nießbrauchsvarianten in der Praxis
In der Praxis haben sich aus dem gesetzlichen „Grundsystem“ unzählige Varianten für die unterschiedlichsten Zielsetzungen herausgebildet, so z.B.
- Nettonießbrauch (gesetzlicher Regelfall: Nießbraucher trägt Lasten des Gegenstandes)
- Bruttonießbrauch (Eigentümer trägt Lasten des Gegenstandes)
- Bruchteilsnießbrauch (Beschränkung auf einen ideellen Miteigentumsanteil am übertragenen Grundstück)
- Quotennießbrauch (nur Anteiliger Nießbrauch)
- Vorbehaltsnießbrauch (Nießbrauch zugunsten des Veräußerers)
- Eigentümernießbrauch
- Dispostionsnießbrauch (Nießbraucher ist verfügungsberechtigt)
- Zuwendungsnießbrauch (Nießbrauch zugunsten eines Dritten)
- Vermächtnisnießbrauch (schuldrechtlicher Anspruch des Bedachten, vom Erben die Bestellung eines Nießbrauchrechts zu verlangen).)
- Unternehmens- und Nachlassnießbrauch
- Sicherungsnießbrauch (Gläubiger des Eigentümers wird eine Sicherheit bzw. Befriedigungsrecht eingeräumt)
- Schuldrechtlicher Nießbrauch
- Ertragsnießbrauch (Nießbraucher erhält Erträge; Eigentümer ist zur Bewirtschaftung verpflichtet)
Unsere Beratungsleistungen zum Nießbrauchrecht
- Ganzheitliche Gesamtkonzeption Ihrer individuellen Vermögensnachfolge
- Entwicklung Ihrer individuellen (steuer-)optimalen Nießbrauchsstruktur
- Gestaltung der passenden Verträge wie Nießbrauchsverträge und Übertragungsverträge
- Beratung bei Problemen zwischen Nießbraucher und Eigentümer
- Auflösung des Nießbrauchrechts
Ihr Anwalt und Steuerberater für Nießbrauch
Gerne prüfen wir, ob Nießbrauch das optimale Instrument zur steuerlichen Optimierung Ihrer Vermögenswerte ist, und beraten Sie umfassend. Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung! Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gern auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 22).
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