Nießbrauch an Unternehmensanteilen

Nießbrauch an Unternehmensanteilen

Der Nießbrauch an Unternehmen ist ein effektives Instrument in der Vermögensnachfolgeplanung. Er ermöglicht dem Nießbrauchsberechtigten eine möglichst lange Teilhabe am Ertrag eines Unternehmens bei gleichzeitiger Heranführung der nächsten Generation an die Unternehmensführung. Der Unternehmensnießbrauch ist zudem geeignet, die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbelastung erheblich zu reduzieren. Der Nießbrauch kann sowohl an Personen- und Kapitalgesellschaftsanteilen als auch an Einzelunternehmen bestellt werden.

Nießbrauch eines Unternehmensanteils

Ertragsnießbrauch vs. echten Unternehmensnießbrauch

Im Wesentlichen lassen sich zwei Nießbrauchsarten unterscheiden. Zum einen gibt es den reinen Ertragsnießbrauch, bei dem nur die Gewinne dem Nießbraucher zustehen, die Führung des Unternehmens jedoch zusammen mit dem Unternehmen auf den Erwerber übergeht. Zum anderen gibt es den echten Unternehmensnießbrauch, bei dem sich der Nießbraucher neben dem Nießbrauch auch die Kontrolle über das Unternehmen vorbehält.

Vielfältig einsetzbar

Die gestalterischen Einsatzmöglichkeiten des Nießbrauchs sind vielfältig. So kann er z.B. auf ertragsteuerlicher Ebene der Steuerung von Erträgen dienen und aus erbschaft-/schenkungsteuerlicher Sicht zur Optimierung eventuell anfallender Steuerbelastungen eingesetzt werden. Er ist nicht nur ein Instrument der vorweggenommenen Erbfolge, sondern kann effektiv auch als testamentarisches Gestaltungsinstrument eingesetzt werden, z.B. um Vermögen bereits auf die Kinder zu übertragen, den überlebenden Lebenspartner aber noch finanziell abzusichern.

Verteilung von Erträgen in der Familie

Durch eine geschickte Nießbrauchsgestaltung können Kinder bereits früh an den Gewinnen des Unternehmens partizipieren. Das steuerliche Einkommen des Unternehmers lässt sich dadurch ggf. senken und auf die Kinder übertragen, die in der Regel oft keine weiteren Einkünfte haben.

Frühzeitige Übertragung des Vermögens verhindert Schenkungsteuer

Grundsätzlich profitiert Betriebsvermögen bereits von einer umfangreichen schenkung- und erbschaftsteuerlichen Begünstigung. Was spricht also für die frühzeitige Implementierung einer Nießbrauchsgestaltung?

Durch die frühzeitige Übertragung des Vermögens auf die nachfolgende Generation unter Nießbrauchsvorbehalt findet der weitere Vermögenszuwachs in der Sphäre der nachfolgenden Generation statt und muss nicht später ggf. unter Belastung mit Schenkung- oder Erbschaftsteuer auf die nächste Generation übertragen werden. Soweit sich der Unternehmer die Kontrolle vorbehält, kann er selbst dafür sorgen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung von Betriebsvermögen auch tatsächlich eingehalten werden, dafür sorgen, dass das Unternehmen nicht durch Unachtsamkeit der nachfolgenden Generation gefährdet wird, und die nachfolgende Generation behutsam an das Unternehmertum heranführen.

Das Nießbrauchsrecht bietet hierbei eine hohe Flexibilität, sodass auf die konkreten Wünsche des Unternehmers in Bezug auf Vermögensnachfolge und Kontrolle weitestgehend eingegangen werden kann.

Nießbrauch senkt Steuersatz

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist das sog. schädliche Verwaltungsvermögen (z.B. Aktien und Bargeldbestände), das nur sehr eingeschränkt erb- und schenkungsteuerlich begünstigt ist, oft jedoch einen erheblichen Teil des Unternehmenswertes ausmacht. Da der Nießbrauch als Belastung bei der Ermittlung der Erb- bzw. Schenkungsteuer vom Unternehmenswert abgezogen wird, lässt sich die Bemessungsgrundlage der Steuer und damit auch der progressive Steuersatz durch eine Nießbrauchsgestaltung oft erheblich reduzieren. Zudem können die steuerlichen Freibeträge durch eine frühzeitige Übertragung des Unternehmens ggf. mehrfach ausgenutzt werden. 

Nießbrauch für vermögensverwaltende Gesellschaften besonders sinnvoll

Sehr zu empfehlen ist die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an vermögensverwaltenden Gesellschaften, die keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausüben. So empfiehlt es sich für die früher üblichen und teilweise auch noch heute bestehenden „Cash“- bzw. „Sparschwein“-GmbHs oder rein vermögensverwaltende Immobilienpool-Familiengesellschaften, da diese in der Regel zu weiten Teilen aus nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen bestehen. 

Unsere Beratungsleistungen rund um den Nießbrauch an Unternehmensanteilen

Unsere erfahrenen Anwälte für die Nachfolgeplanung unterstützen Unternehmer und Unternehmerinnen bei der

  • Ganzheitlichen Gesamtkonzeption ihrer individuellen Vermögensnachfolge 
  • Entwicklung ihrer individuellen (steuer-)optimalen Nießbrauchsstruktur 
  • Gestaltung der passenden Verträge wie Nießbrauchsverträge und Übertragungsverträge
  • Beratung bei Problemen zwischen Nießbraucher und Eigentümer
  • Auflösung des Nießbrauchsrechts für Unternehmen

Ihr Anwalt für den Nießbrauch an Unternehmensanteilen

Sie möchten prüfen, ob ein Nießbrauch auch für Ihr Unternehmen infrage kommt? Sie möchten die Gestaltung Ihres Unternehmensnießbrauchs in erfahrene Hände legen? Unser Team steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gern auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 22).

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 22

Kontakt

Kontakt
captcha