Nießbrauch an Geld- und Wertpapiervermögen

Nießbrauch an Geld- und Wertpapiervermögen

Bargeld, Girokonten und Wertpapiere lassen sich nur schwer steuergünstig auf die nachfolgenden Generationen übertragen. Selbst wenn sich diese in einem Betriebsvermögen befinden, so werden sie als sog. schädliches Verwaltungsvermögen in der Regel nicht steuerbegünstigt übertragbar sein. Eine gestalterische und oft unbekannte Alternative bietet hier die Schenkung von Geld- und Wertpapiervermögen unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers.

Beratung zu Nießbrauch an Geld- und Wertpapiervermögen

Gesetzliche Vorgabe: Erträge stehen dem Nießbraucher zu

Vom Grundsatz her, kann der Schenker bzw. Nießbraucher nur die Nutzungen der Sache ziehen. Nutzungen sind die „Früchte“, also die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt. Dies sind im Fall von Geld- und Wertpapiervermögen meist die Erträge in Form von

  • Zinsen,
  • Dividenden und
  • anderen Einnahmen.

Im Fall von Geldvermögen ist dies auch die Nutzung des Geldes. Der Schenker und Nießbraucher erhält nur den Nominalwert des Geldvermögens zurück. Veräußerungs- oder Kursgewinne von Wertpapieren stehen hingegen im Regelfall dem Beschenkten und nicht dem Nießbraucher zu.

Zugriff auf Vermögen durch Gestaltung sichern

Durch eine geschickte Gestaltung des Nießbrauchs kann ein zeitlich weitreichender Einfluss des Schenkers bzw. Nießbrauchers auf das Kapital sichergestellt werden. So kann z.B. die Umschichtung des Vermögens durch den Nießbraucher ermöglicht werden und der Zugriff auf das Geld- und Wertpapiervermögen durch Rückabwicklungsrechte gesichert werden

Nießbrauch ist Belastung des Vermögensgegenstandes

Das Nießbrauchsrecht wird steuerlich als Belastung des Vermögensgegenstandes angesehen. Der steuerliche Wert des geschenkten Geld- und Wertpapiervermögens mindert sich somit um den Wert des Nießbrauchsrechts.

Gesetz fingiert hohen Wert des Nießbrauchsrechts

Der Wert des Nießbrauchsrechts bestimmt sich aus einer gesetzlich festgeschriebenen Rendite von 5,5 Prozent pro Jahr für die Dauer des Nießbrauchs. Diese bestimmt sich bei einem lebenslangen Nießbrauchsrecht nach der restlichen statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers und dem sich hieraus ergebenden Kapitalwert.

Steuerfreie Schenkung durch Nießbrauchsvorbehalt

So kann z.B. ein 50-jähriger Vater heute an seinen Sohn, der noch einen vollen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen kann, rund 2,1 Mio. Euro an Geld- und Wertpapiervermögen steuerfrei unter Nießbrauchsvorbehalt schenken. Ohne die Nießbrauchsgestaltung würde eine Schenkungsteuer in Höhe von 323.000 Euro ausgelöst.

Je früher das Geld- und Wertpapiervermögen auf die eigenen Kinder übertragen wird, desto effektiver ist die Nießbrauchsgestaltung und nach Ablauf der Zehnjahresfrist kann eventuell eine erneute Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt in Erwägung gezogen werden.

Unsere Beratungsleistungen zum Nießbrauch von Geldvermögen

Unsere erfahrenen Berater für die Vermögensnachfolge unterstützen Sie bei der

  • Ganzheitlichen Gesamtkonzeption Ihrer individuellen Vermögensnachfolge
  • Entwicklung Ihrer individuellen (steuer-)optimalen Nießbrauchsstruktur
  • Gestaltung der passenden Verträge wie Nießbrauchsverträge und Übertragungsverträge
  • Beratung bei Problemen zwischen Nießbraucher und Eigentümer
  • Auflösung des Nießbrauchsrechts an Wertpapiervermögen

Ihr Anwalt für den Nießbrauch an Geld- und Wertpapiervermögen

Sie möchten Geld- oder Wertpapiervermögen steuerfrei verschenken? Sie wollen prüfen, ob ein Nießbrauchsrecht für Sie infrage kommt? Gern unterstützen wir Sie! Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gern auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 22). Kommen Sie gern mit Ihren Fragen aus uns zu.

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