Nießbrauch an Geld- und Wertpapiervermögen
Bargeld, Girokonten und Wertpapiere lassen sich nur schwer steuergünstig auf die nachfolgenden Generationen übertragen. Selbst wenn sich diese in einem Betriebsvermögen befinden, werden sie ohne weitere Gestaltungen als sog. schädliches Verwaltungsvermögen in der Regel nicht steuerbegünstigt übertragbar sein. Eine gestalterische und oft unbekannte Alternative bietet hier die Schenkung von Geld- und Wertpapiervermögen unter gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers.

Gesetzliche Vorgabe: Erträge stehen dem Nießbraucher zu
Grundsätzlich kann der Schenker bzw. Nießbraucher nur die Nutzungen der Sache ziehen. Nutzungen sind die „Früchte“, also die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt. Dies sind im Fall von Geld- und Wertpapiervermögen die Erträge in Form von
- Zinsen,
- Dividenden und
- anderen Einnahmen.
Der Nießbraucher hat also nicht das Recht, über das Geldvermögen oder Wertpapiervermögen selbst zu verfügen, es zu veräußern oder zu belasten. Seine Rechte sind auf die Nutzungen des Vermögens beschränkt. Veräußerungs- und Kursgewinne von z.B. Wertpapieren stehen im Regelfall dem Beschenkten und nicht dem Nießbraucher zu.
Zugriff auf Vermögen durch Gestaltung sichern
Durch eine geschickte Gestaltung des Nießbrauchs kann allerdings ein zeitlich weitreichender Einfluss des Schenkers bzw. Nießbrauchers auf das mit dem Nießbrauch belastete Kapital sichergestellt werden. So kann z.B. die Umschichtung des Vermögens der Zustimmung des Nießbrauchers bedürfen und der Zugriff auf das Geld- und Wertpapiervermögen kann durch Rückabwicklungsrechte gesichert werden.
Nießbrauch ist Belastung des Vermögensgegenstandes
Das Nießbrauchsrecht wird steuerlich als Belastung des Vermögensgegenstandes angesehen. Der steuerliche Wert des geschenkten Geld- und Wertpapiervermögens mindert sich somit um den Wert des Nießbrauchsrechts.
Gesetz fingiert hohen Wert des Nießbrauchsrechts
Der Wert des Nießbrauchsrechts bestimmt sich, sofern sich kein anderer Wert ermitteln lässt (z.B. marktüblicher Zinssatz), aus einer gesetzlich festgeschriebenen Rendite von 5,5 Prozent pro Jahr für die Dauer des Nießbrauchs. Bei schwankenden Erträgen wird stattdessen regelmäßig der Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre herangezogen.
Die Dauer bestimmt sich bei einem lebenslangen Nießbrauchsrecht nach der restlichen statistischen Lebenserwartung des Nießbrauchers und dem sich hieraus ergebenden Kapitalwert.
Steuerfreie Schenkung durch Nießbrauchsvorbehalt
Ausgehend von einer Rendite von 5,5 Prozent pro Jahr, kann z.B. ein 50-jähriger Vater heute an seinen Sohn, der noch einen vollen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro geltend machen kann, rund 2,1 Mio. Euro an Geld- und Wertpapiervermögen steuerfrei unter Nießbrauchsvorbehalt schenken. Ohne die Nießbrauchsgestaltung würde eine Schenkungsteuer in Höhe von 323.000 Euro ausgelöst.
Je früher das Geld- und Wertpapiervermögen auf die eigenen Kinder übertragen wird, desto effektiver ist die Nießbrauchsgestaltung, da der Wert des Nießbrauchs entsprechend höher ist. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kann eventuell eine erneute Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt in Erwägung gezogen werden.
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