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Erfahrene Unternehmer agieren in aller Regel über Holdingstrukturen. Weit verbreitet ist die GmbH-Holding, d.h. eine GmbH fungiert als Mutter diverser Beteiligungsgesellschaften, über die wiederum operative unternehmerische Aktivitäten entfaltet und/oder Immobilieninvestments gehalten werden. Die Holding investiert möglicherweise auch in Wertpapiere.
Von diesem Holding-Vermögen getrennt ist die private Vermögenssphäre des Unternehmers und seiner Familie. In diesem privaten Bereich verausgabt der Unternehmer die Erträge für seine private Lebensführung (Familienheim, Autos, Lebenshaltungskosten), die er in der Holding verdient.
Eine GmbH-Holding kann eine gute und auch steuergünstige Lösung für den Unternehmer sein, ihm Klarheit und Struktur geben und eine nachhaltige gesunde Vermögensentwicklung gewährleisten. Gleichwohl ist eine GmbH-Holding meist nur eine Lösung auf Zeit. Eine Stiftungsholding hat gegenüber einer GmbH-Holding diverse Vorteile und ist eine dauerhafte Lösung.
Steuerliche Vorteile sind das eine. Unternehmer streben darüber hinaus nach Sicherheit für sich und ihre Familie. Sie stellen sich die Frage, was mit der Familie geschieht, wenn es Probleme im Unternehmen gibt. Umgekehrt sorgen sie sich um Ihr(e) Unternehmen: Was passiert mit dem Unternehmen, wenn sich private Risiken, wie Krankheit, Scheidung, Inanspruchnahme durch Gläubiger etc. realisieren? Schlagen diese Risiken durch auf das Unternehmen und die diversen Investments?
Die GmbH-Holdingschützt allein die private Sphäre vor Risiken im unternehmerischen Umfeld: Geht eine Beteiligung in der Holding in die Insolvenz, gibt es Probleme mit einer oder mehreren Immobilienprojekten oder greifen Gläubiger auf eine Beteiligungsgesellschaft oder einzelne Investments zu, bleiben diese Risiken innerhalb der Holding. Ein Durchgriff auf die private Sphäre und die Familie ist in aller Regel ausgeschlossen.
Eine Stiftungsholding schützt darüber hinaus auch in die andere Richtung: Greift ein Gläubiger auf das private Vermögen des Unternehmers zu, z.B. weil er aus einer Geschäftsführerposition oder einem Ehrenamt heraus auf Schadensersatz in Millionenhöhe in Anspruch genommen wird, ist ein Durchgriff auf die Holding nicht möglich. Vergleichbares gilt für andere Risiken, z.B. für den Fall einer Scheidung der Unternehmerehe: Da der Unternehmer an „seiner“ Stiftung nicht beteiligt sein kann (Stiftungen haben keine Gesellschafter/Eigentümer), kann ein Dritter auch nicht in diese nicht vorhandenen Anteile „hineinvollstrecken“, anders bei einer GmbH-Holding: Da der Unternehmer Gesellschafter der GmbH-Holding ist, stehen die Anteile an der Holding und damit das gesamte Holdingvermögen Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung.
Eine der größten Herausforderungen im Leben eines Unternehmers besteht in der Nachfolgeplanung: Was soll mit meinem Vermögen geschehen, wenn ich einmal nicht mehr bin?
Die Nachfolgefrage ist mit Gründung einer GmbH-Holding nur in Ansätzen beantwortet. Statt eine Vielzahl von einzelnen Investments (Beteiligungen, Immobilien, Portfolios etc.) auf die Nachkommen verteilen zu müssen, konzentriert sich bei einer GmbH-Holding die Frage darauf, wer wann wie viele Anteile an der Holding erhalten soll. Die Komplexität reduziert das zwar erheblich. Die steuerlichen Risiken, die in den Anteilen schlummern, bleiben aber unverändert hoch. Stirbt der Unternehmer, ohne dass zuvor die steuerliche Situation im Detail geplant worden ist, drohen erhebliche Steuerbelastungen: Bei einem Vermögen von z.B. 20 Mio. Euro, das in den Anteilen der GmbH-Holding gebunden ist, liegt in der günstigsten Steuerklasse I (Erben sind z.B. der Ehegatte und die Kinder) der Steuersatz bereits bei 27 Prozent. In aller Regel löst das Zwangsverkäufe innerhalb der Holdingstruktur und steuerpflichtige Ausschüttungen in beträchtlicher Höhe aus der Holding aus, um der Steuerpflicht nachkommen zu können. Verstirbt der Unternehmer unverheiratet und vererbt an seine Lebensgefährtin, läge der Steuersatz wegen der dann ungünstigeren Steuerklasse III bei sage und schreibe 50 Prozent!
Im Vergleich dazu liegt der Vorteil der Stiftungsholding darin begründet, dass mit Errichtung der Stiftungsholding das Vermögen bereits auf die Stiftung übergegangen ist. Der Unternehmer und seine Familie sind zwar Nutznießer des Vermögens, direkt beteiligt ist der Unternehmer daran aber nicht, da eine Stiftung keine Eigentümer hat. Die Stiftung gehört sich selbst. Risiken im Privaten, wie der Tod des Unternehmers, tangieren die Stiftungsebene grundsätzlich nicht. Es gibt keine Anteile an der Stiftung, die vererbt und versteuert werden müssten. Anders gewendet: Mit der Errichtung der Stiftung ist die erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Prüfung, die bei der GmbH-Holding nach Errichtung noch zu erfolgen hat, bereits abgeschlossen.
Eine Stiftungsholding verlangt im Gründungszeitpunkt nach einer intensiveren Beratungsleistung als eine GmbH-Holding. Das liegt vor allem daran, dass im Fall einer Stiftungsholding nicht nur ertragsteuerliche, sondern auch erbschaft-/schenkungsteuerliche Punkte zu klären sind – d.h. die Prüfung durchzuführen ist, die bei einer GmbH-Lösung später nachzuholen ist. Der Aufwand und die Kosten für eine Stiftungsholding sind daher im Errichtungszeitpunkt höher.
Die Stiftungsholding ist auch insoweit beratungsintensiver, als die Rechtsform Stiftung dem Unternehmer meist weniger präsent ist als die Rechtsform GmbH. Auch die Tatsache, dass der Unternehmer keine Anteile an „seiner“ Stiftung hält und die Satzung weniger flexibel ist als der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, sind Themen, die der Unternehmer verstehen muss, bevor er sich für eine Stiftungsholding entscheiden kann.
Schließlich unterliegen Stiftungen – anders als GmbHs – einer besonderen Steuer: der sogenannten Erbersatzsteuer. Weil Anteile an Stiftungen nicht existieren und daher auch nicht im Erbgang auf die Nachkommen (steuerpflichtig) übertragen werden können, hat der Gesetzgeber diese besondere Art der Steuer eingeführt. Alle 30 Jahre fingiert sie einen Erbfall, der Steuern auslöst. Das Gute daran: Anders als der Tod des Unternehmers, ist der Zeitpunkt, zu dem Erbersatzsteuer ausgelöst wird, tagesgenau vorherzusehen. Das lässt alle Zeit der Welt, die Besteuerungssituation zu optimieren und im besten Fall eine Besteuerung komplett zu vermeiden, indem das Vermögen vor dem Stichtag bspw. in steuerbegünstigtes Betriebsvermögen überführt wird.
Option 1 – Aufsetzen einer Stiftungsholding von Beginn an:
Wenige Unternehmer denken von Beginn an daran, eine Holdingstruktur aufzusetzen. Noch weniger Unternehmer haben dabei bereits eine Stiftungsholding im Blick. Wir beraten Sie gerne von Anfang an dabei, Ihrem Vermögen die für Sie passende (Holding-)Struktur zu geben – und zwar unabhängig vom Ergebnis und von möglichen Rechtsformen (GmbH-Holding, Stiftungsholding, Familienpersonengesellschaften etc.). Entscheidend ist, was für Sie passt.
Option 2 – Optimierung und Umgestaltung bereits vorhandener Unternehmensstrukturen:
Erfahrene Unternehmer können sich auf unsere Beratungsleistungen zur Restrukturierung ihres Vermögens verlassen. Wir beraten Sie und gestalten für Sie von A bis Z eine zukunftsfähige und steueroptimierte Struktur, in die wir Ihr bestehendes Vermögen überführen. Sofern Sie bereits eine Holdingstruktur aufgebaut haben, klären wir mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, über eine weitere Optimierung inklusive einer Stiftungsholding nachzudenken.
Gerne helfen wir Ihnen, die für Sie passende Holdingstruktur aufzusetzen und, bei Bedarf eine Stiftungsholding zu errichten. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Boris Piekarek, Leiter unseres Teams „Vermögen, Stiftungen, Nachfolge“.
Gemeinsam mit unseren Steuerberatern planen wir für Sie und mit Ihnen eine steuerlich und haftungsrechtlich optimierte Holding- und Unternehmensstruktur, die Ihnen sowohl Halt bietet als auch die nötige Freiheit und Flexibilität einräumt, die Sie als Unternehmer schätzen.
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.
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