Stiftungsholding gründen

Stiftungsholding: Vorteile, Gründung, Beratung

Was ist eine Holding?

Erfahrene Unternehmer agieren in aller Regel über Holdingstrukturen. Weit verbreitet ist die GmbH-Holding, d.h. eine GmbH fungiert als Mutter diverser Beteiligungsgesellschaften, über die wiederum operative unternehmerische Aktivitäten entfaltet und/oder Immobilieninvestments gehalten werden. Die Holding investiert möglicherweise auch in Wertpapiere. 

Von diesem Holding-Vermögen getrennt ist die private Vermögenssphäre des Unternehmers und seiner Familie. In diesem privaten Bereich verausgabt der Unternehmer die Erträge für seine private Lebensführung (Familienheim, Autos, Lebenshaltungskosten), die er in der Holding verdient. 

Vorteile Stiftungsholding Gründung

Stiftungsholding oder GmbH-Holding?

Eine GmbH-Holding kann eine gute und auch steuergünstige Lösung für den Unternehmer sein, ihm Klarheit und Struktur geben und eine nachhaltige gesunde Vermögensentwicklung gewährleisten. Gleichwohl ist eine GmbH-Holding meist nur eine Lösung auf Zeit. Eine Stiftungsholding hat gegenüber einer GmbH-Holding diverse Vorteile und ist eine dauerhafte Lösung.

Steuerliche Vorteile einer Stiftungsholding gegenüber einer GmbH-Holding

  • Laufende Ertragsteuer 
    Familienstiftungen unterliegen – anders als GmbHs – nicht qua Rechtsform der Gewerbesteuer. Anders ist es nur dann, wenn eine Stiftung tatsächlich gewerblich tätig wird, was im Fall einer Holdingstruktur oft nicht der Fall ist. Die laufende Steuerbelastung einer Stiftung beschränkt sich damit auf 15,825 Prozent Körperschaftsteuer. Eine GmbH hingegen muss, von einer rein vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH abgesehen, zusätzlich Gewerbesteuer bezahlen und liegt damit am Ende bei einer ca. doppelt so hohen Steuerbelastung von ca. 30 Prozent. 
     
  • Mieterträge aus Immobilien
    Selbst steuerlich günstiger gestellten immobilienverwaltenden GmbHs (Steuersatz von nur 15,825 Prozent) gelingt es häufig nicht, die Gewerbesteuer dauerhaft zu umgehen. In der Praxis sind immer wieder missglückte Gestaltungen anzutreffen, die die vermeintlich günstige Besteuerung einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH zunichtemachen (dann: ca. 30 Prozent Steuerbelastung). Es bedarf jedenfalls einer Menge Disziplin und steuerlichen Wissens, die Voraussetzungen, die zur Gewerbesteuerfreiheit der Immobilien-GmbH führen, dauerhaft einzuhalten,. Im Vergleich dazu ist die Besteuerungssituation einer Stiftungsholding, die in Immobilien investiert, einfach: Mangels Gewerblichkeit fallen in der Stiftung auf Mieteinkünfte stets nur 15,825 Prozent Steuern an. 
  • Verkauf von Immobilien
    Auch der Verkauf von Immobilien in einer Stiftung ist günstig: Innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ist er ebenfalls mit 15,825 Prozent zu versteuern (GmbH: ca. 30 Prozent). Nach einer Haltefrist von zehn Jahren sind Verkäufe sogar steuerfrei – genauso wie im Privatvermögen (GmbH: 30 Prozent). Selbstverständlich muss aber auch eine Stiftung darauf achten, durch zu häufige Käufe und Verkäufe nicht in die Gewerblichkeit zu rutschen (sog. gewerblicher Grundstückshandel).
     
  • Beteiligungsgewinne
    Dividendenerträge und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH-Anteile, Aktien) unterliegen in einer GmbH einer günstigen Besteuerung von ca. 1,5 Prozent. Für Dividenden gilt das jedenfalls dann, wenn die GmbH mindestens 15 Prozent an der Beteiligungsgesellschaft hält. Eine Stiftung wiederum zahlt – mangels Gewerbesteuerpflicht – nur etwa die Hälfte, also ca. 0,75 Prozent. Für Dividenden gilt das übrigens auch bereits ab einer Beteiligung in Höhe von nur 10 Prozent an der Beteiligungsgesellschaft.

Sicherheit und Asset Protection durch die Stiftungsholding

Steuerliche Vorteile sind das eine. Unternehmer streben darüber hinaus nach Sicherheit für sich und ihre Familie. Sie stellen sich die Frage, was mit der Familie geschieht, wenn es Probleme im Unternehmen gibt. Umgekehrt sorgen sie sich um Ihr(e) Unternehmen: Was passiert mit dem Unternehmen, wenn sich private Risiken, wie Krankheit, Scheidung, Inanspruchnahme durch Gläubiger etc. realisieren? Schlagen diese Risiken durch auf das Unternehmen und die diversen Investments? 

Die GmbH-Holding schützt allein die private Sphäre vor Risiken im unternehmerischen Umfeld: Geht eine Beteiligung in der Holding in die Insolvenz, gibt es Probleme mit einer oder mehreren Immobilienprojekten oder greifen Gläubiger auf eine Beteiligungsgesellschaft oder einzelne Investments zu, bleiben diese Risiken innerhalb der Holding. Ein Durchgriff auf die private Sphäre und die Familie ist in aller Regel ausgeschlossen. 

Eine Stiftungsholding schützt darüber hinaus auch in die andere Richtung: Greift ein Gläubiger auf das private Vermögen des Unternehmers zu, z.B. weil er aus einer Geschäftsführerposition oder einem Ehrenamt heraus auf Schadensersatz in Millionenhöhe in Anspruch genommen wird, ist ein Durchgriff auf die Holding nicht möglich. Vergleichbares gilt für andere Risiken, z.B. für den Fall einer Scheidung der Unternehmerehe: Da der Unternehmer an „seiner“ Stiftung nicht beteiligt sein kann (Stiftungen haben keine Gesellschafter/Eigentümer), kann ein Dritter auch nicht in diese nicht vorhandenen Anteile „hineinvollstrecken“, anders bei einer GmbH-Holding: Da der Unternehmer Gesellschafter der GmbH-Holding ist, stehen die Anteile an der Holding und damit das gesamte Holdingvermögen Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung.

Stiftungs- und GmbH-Holding im Vergleich

Dauerhafte Nachfolgelösung durch Stiftungsholding

Eine der größten Herausforderungen im Leben eines Unternehmers besteht in der Nachfolgeplanung: Was soll mit meinem Vermögen geschehen, wenn ich einmal nicht mehr bin? 

Die Nachfolgefrage ist mit Gründung einer GmbH-Holding nur in Ansätzen beantwortet. Statt eine Vielzahl von einzelnen Investments (Beteiligungen, Immobilien, Portfolios etc.) auf die Nachkommen verteilen zu müssen, konzentriert sich bei einer GmbH-Holding die Frage darauf, wer wann wie viele Anteile an der Holding erhalten soll. Die Komplexität reduziert das zwar erheblich. Die steuerlichen Risiken, die in den Anteilen schlummern, bleiben aber unverändert hoch. Stirbt der Unternehmer, ohne dass zuvor die steuerliche Situation im Detail geplant worden ist, drohen erhebliche Steuerbelastungen: Bei einem Vermögen von z.B. 20 Mio. Euro, das in den Anteilen der GmbH-Holding gebunden ist, liegt in der günstigsten Steuerklasse I (Erben sind z.B. der Ehegatte  und die Kinder) der Steuersatz bereits bei 27 Prozent. In aller Regel löst das Zwangsverkäufe innerhalb der Holdingstruktur und steuerpflichtige Ausschüttungen in beträchtlicher Höhe aus der Holding aus, um der Steuerpflicht nachkommen zu können. Verstirbt der Unternehmer unverheiratet und vererbt an seine Lebensgefährtin, läge der Steuersatz wegen der dann ungünstigeren Steuerklasse III bei sage und schreibe 50 Prozent!

Im Vergleich dazu liegt der Vorteil der Stiftungsholding darin begründet, dass mit Errichtung der Stiftungsholding das Vermögen bereits auf die Stiftung übergegangen ist. Der Unternehmer und seine Familie sind zwar Nutznießer des Vermögens, direkt beteiligt ist der Unternehmer daran aber nicht, da eine Stiftung keine Eigentümer hat. Die Stiftung gehört sich selbst. Risiken im Privaten, wie der Tod des Unternehmers, tangieren die Stiftungsebene grundsätzlich nicht. Es gibt keine Anteile an der Stiftung, die vererbt und versteuert werden müssten. Anders gewendet: Mit der Errichtung der Stiftung ist die erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Prüfung, die bei der GmbH-Holding nach Errichtung noch zu erfolgen hat, bereits abgeschlossen.

Wo ist der Haken?

Eine Stiftungsholding verlangt im Gründungszeitpunkt nach einer intensiveren Beratungsleistung als eine GmbH-Holding. Das liegt vor allem daran, dass im Fall einer Stiftungsholding nicht nur ertragsteuerliche, sondern auch erbschaft-/schenkungsteuerliche Punkte zu klären sind – d.h. die Prüfung durchzuführen ist, die bei einer GmbH-Lösung später nachzuholen ist. Der Aufwand und die Kosten für eine Stiftungsholding sind daher im Errichtungszeitpunkt höher

Die Stiftungsholding ist auch insoweit beratungsintensiver, als die Rechtsform Stiftung dem Unternehmer meist weniger präsent ist als die Rechtsform GmbH. Auch die Tatsache, dass der Unternehmer keine Anteile an „seiner“ Stiftung hält und die Satzung weniger flexibel ist als der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, sind Themen, die der Unternehmer verstehen muss, bevor er sich für eine Stiftungsholding entscheiden kann.

Erbersatzsteuer bei Stiftungsholding

Schließlich unterliegen Stiftungen – anders als GmbHs – einer besonderen Steuer: der sogenannten Erbersatzsteuer. Weil Anteile an Stiftungen nicht existieren und daher auch nicht im Erbgang auf die Nachkommen (steuerpflichtig) übertragen werden können, hat der Gesetzgeber diese besondere Art der Steuer eingeführt. Alle 30 Jahre fingiert sie einen Erbfall, der Steuern auslöst. Das Gute daran: Anders als der Tod des Unternehmers, ist der Zeitpunkt, zu dem Erbersatzsteuer ausgelöst wird, tagesgenau vorherzusehen. Das lässt alle Zeit der Welt, die Besteuerungssituation zu optimieren und im besten Fall eine Besteuerung komplett zu vermeiden, indem das Vermögen vor dem Stichtag bspw. in steuerbegünstigtes Betriebsvermögen überführt wird.

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Unsere Beratungsleistungen zur Stiftungsholding

Option 1 – Aufsetzen einer Stiftungsholding von Beginn an: 

Wenige Unternehmer denken von Beginn an daran, eine Holdingstruktur aufzusetzen. Noch weniger Unternehmer haben dabei bereits eine Stiftungsholding im Blick. Wir beraten Sie gerne von Anfang an dabei, Ihrem Vermögen die für Sie passende (Holding-)Struktur zu geben – und zwar unabhängig vom Ergebnis und von möglichen Rechtsformen (GmbH-Holding, Stiftungsholding, Familienpersonengesellschaften etc.). Entscheidend ist, was für Sie passt.

Option 2 – Optimierung und Umgestaltung bereits vorhandener Unternehmensstrukturen:

Erfahrene Unternehmer können sich auf unsere Beratungsleistungen zur Restrukturierung ihres Vermögens verlassen. Wir beraten Sie und gestalten für Sie von A bis Z eine zukunftsfähige und steueroptimierte Struktur, in die wir Ihr bestehendes Vermögen überführen. Sofern Sie bereits eine Holdingstruktur aufgebaut haben, klären wir mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, über eine weitere Optimierung inklusive einer Stiftungsholding nachzudenken.

Ihr Anwalt und Steuerberater für die Stiftungsholding

Gerne helfen wir Ihnen, die für Sie passende Holdingstruktur aufzusetzen und, bei Bedarf eine Stiftungsholding zu errichten. Gemeinsam mit unseren Steuerberatern planen wir für Sie und mit Ihnen eine steuerlich und haftungsrechtlich optimierte Holding- und Unternehmensstruktur, die Ihnen sowohl Halt bietet als auch die nötige Freiheit und Flexibilität einräumt, die Sie als Unternehmer schätzen.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 22). Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.

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