Nachfolge über Trusts

Trusts in der Nachfolgeplanung

Nachfolgeplanung mit Common-Law-Trusts: Steuerliche Besonderheiten beachten

Trusts sind im gesamten Common-Law-Rechtskreis fester Bestandteil der Nachfolgeplanung und in vielen Ausprägungen gebräuchlich. Der Begriff „Trust“ beschreibt eine Treuhandabrede zwischen einem Trustgründer (sog. Settlor), der einen Teil seines Vermögens auf einen Treuhänder (sog. Trustee, oft eine Bank oder Anwaltskanzlei) überträgt, der dieses Vermögen zugunsten eines Begünstigten (sog. Beneficiary) hält, verwaltet und auskehrt. Dabei ist auch eine Personenidentität zwischen Settlor und Trustee oder Beneficiary möglich.

Nachfolge mit Common-Law-Trusts

Trusts bieten attraktive Gestaltungsmöglichkeiten für Nachfolgeplanung

Ein Trust bietet in den Common-Law-Rechtsordnungen (insbesondere in den USA und Großbritannien) viele steuerliche Vorteile sowie die Möglichkeit, das Familienvermögen zusammenzuhalten, zu mehren und die Familie über mehrere Generationen hinweg nachhaltig zu versorgen.

Zivilrechtliche Besonderheit: Spaltung des Eigentums

Die Besonderheit des Trusts besteht in der dem deutschen Recht unbekannten Trennung des Eigentums am Trustvermögen. Der Treuhänder oder Trustee wird zwar i.d.R. voll berechtigter (Voll-)Eigentümer der ihm übertragenen Wirtschaftsgüter (sog. Trust Property), die Ausübung des Eigentums ist aber durch die (Eigentums-)Rechte der Begünstigten nach Billigkeitsgrundsätzen (sog. Equitable Ownership) beschränkt. Dies führt zu Schwierigkeiten bei der Einordnung des Trusts in das deutsche Zivilrechtssystem. Die Einbringung von in Deutschland belegenen Vermögen oder deutschen Personengesellschaftsbeteiligungen in einen Trust ist daher schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen.

Mit einer entsprechenden Gestaltung können diese Probleme allerdings teilweise umgangen werden.

Wann ist deutsches Steuerrecht relevant?

Aus Sicht des deutschen Steuerrechts wird die Frage der Besteuerung immer dann relevant, wenn

  • eine in Deutschland steuerpflichtige Person einen (ausländischen) Trust errichtet,
  • der (ausländische) Trust mit in Deutschland belegenem Vermögen ausgestattet ist bzw. werden soll oder
  • Begünstigte des Trusts in Deutschland steuerpflichtig sind.

Je nach Einzelfall können hierdurch eine Vielzahl von Steuerarten angesprochen werden, z.B. Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer etc. Da aus deutscher Sicht der Trust einen „Fremdkörper“ bildet, hat dieser nahezu in allen Steuerarten spezifische Besonderheiten, die es zu kennen und zu berücksichtigen gilt.

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Besteuerung in Deutschland je nach Truststruktur

Ob und wie genau diese Vorgänge dann dem deutschen Steuerrecht unterliegen, ist eine Frage des Einzelfalles und hängt maßgeblich von der Ausgestaltung des Trusts ab. Für die steuerliche Einordnung des Trusts sind eine Vielzahl von Kriterien heranzuziehen, wie z.B. wer wann begünstigt ist und ob der Trustgründer sich Widerrufsrechte und/oder weitreichende Verwaltungsrechte und Verfügungsbefugnisse vorbehalten hat.

Transparente und intransparente Trusts

Häufig wird insoweit zwischen „transparenten“ und „intransparenten“ Trusts differenziert. Gemeint ist hiermit das Wesen des Trusts als selbstständiges oder unselbstständiges Gebilde und dem folgend die steuerlich maßgebliche wirtschaftliche Zurechnung der Vermögenswerte des Trusts zum Trust selbst oder zum Trustgründer bzw. zu den Begünstigten.

Transparente Trusts steuerlich nicht existent

Bei einem „transparenten“ Trust findet aus steuerlicher Sicht keine Vermögensübertragung auf den Trust statt. Das Vermögen des Trusts ist für steuerliche Zwecke weiterhin dem Gründer oder bereits den Begünstigten des Trusts zuzurechnen. Für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer bedeutet dies, dass eine Besteuerung nur insoweit erfolgt, als die Gründung des Trusts eine Zuwendung an in Deutschland ansässige Begünstigte darstellt. Aus einkommensteuerlicher Sicht erzielt nicht der Trust selbst die Einkünfte, sondern die Begünstigten unmittelbar. Ein „transparenter“ Trust wird steuerlich als nicht existent behandelt.

Intransparenter Trust kann in Deutschland steuerpflichtig sein

Im Gegensatz dazu wird der „intransparente“ Trust als ein eigenes Besteuerungssubjekt behandelt. Auf einen „intransparenten“ Trust übertragenes Vermögen ist bei diesem gebunden und wird ihm steuerlich unmittelbar zugerechnet. In der Praxis erfolgt die Errichtung eines Common-Law-Trusts in der Regel durch Personen, die in den USA oder Großbritannien ansässig sind. Da auch der Trust seinen Sitz in der Regel in den USA oder Großbritannien hat, unterliegt die Errichtung eines Trusts nur dann der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn in Deutschland belegenes Vermögen betroffen ist. Erfolgen jedoch Auskehrungen oder Zahlungen aus dem Trustvermögen an in Deutschland ansässige Begünstigte, ist eine Steuerpflicht in Deutschland regelmäßig gegeben.

Ist der Trust „intransparent“, d.h. ein eigenes Besteuerungssubjekt, erzielt er die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Investition des Trustvermögens (z.B. Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne) selbst. Die Einkünfte unterliegen oft nicht unmittelbar der deutschen Einkommensteuer, da Trusts nur selten ihren Sitz oder die Geschäftsleitung in Deutschland haben. Dieses Prinzip kann jedoch durch die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 Außensteuergesetz durchbrochen werden, wonach dem in Deutschland ansässigen Begünstigten die Einkünfte ausländischer Vermögensmassen unter bestimmten Voraussetzungen wie eigene Einkünfte zugerechnet werden.

Unsere Beratungsleistungen zur Nachfolgeplanung mit Trusts

Sie sind Begünstigter eines Trusts (Beneficiary), ein Treuhänder (Trustee) oder planen den Einsatz eines Trusts im Rahmen ihrer Nachfolgeplanung? Unsere Experten für die Nachfolgeplanung beraten Sie gern in Bezug auf die deutschen steuerlichen Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich

  • der Errichtung des Trusts,
  • der laufenden Besteuerung des Trusts und seiner Begünstigten sowie
  • der Besteuerung seiner Auflösung und der Auskehrung des Vermögens.

Ihr Anwalt für Common-Law-Trusts

Eine gute und ganzheitliche steuerliche Beratung im Zusammenhang mit Common-Law-Trusts ist unvermeidlich, um böse Überraschungen zu vermeiden. Unser Experte für Nachfolgeplanung ist Rechtsanwalt Boris Piekarek.

Bei Fragen zu Common-Law-Trust steht er Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gern auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 22).

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