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Aufgrund der gewählten Rechtsform unterliegt ein Unternehmen oder auch eine Unternehmensgruppe unterschiedlichen steuerrechtlichen Vorschriften und Herausforderungen. Das Steuerrecht der Unternehmen betrifft nahezu alle Steuerarten, insbesondere Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und nicht zuletzt die Einkommensteuer bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften.
Wir unterstützen unsere gewerblichen (internationalen) Mandanten bei sämtlichen Steuerfragen. Neben der laufenden Steuerberatung, der Unterstützung bei Betriebsprüfungen im Zuge des Bilanzsteuerrechts (Bilanzrecht) und bei Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung umfasst das auch die steuerliche Gestaltung und Optimierung von wesentlichen Geschäftsvorfällen und besonderen Vorgängen im Rahmen des Unternehmens. Dazu gehören beispielsweise Investitionen in das Anlagevermögen oder die Aufnahme und Verwendung von Krediten. Auch bei der Gewinnermittlung steht Ihnen unser erfahrens Tax-Team zur Seite.
Die Körperschaftsteuer ist mit der Einkommensteuer verknüpft, da viele Regelungen der Einkommensermittlung gleich sind. Aufbauend auf dem Einkommensteuergesetz bildet das Körperschaftsteuergesetz (KStG) mit der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung die gesetzliche Grundlage.
Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht (Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland) und der beschränkten Steuerpflicht (weder Geschäftsleitung noch Sitz in Deutschland, aber mit inländischen Einkünften).
Durch die stetig wachsende Globalisierung sind bei Kapitalgesellschaften häufig internationale geschäftliche Vorgänge anzutreffen. Die daraus resultierenden Fragestellungen im Zusammenhang mit den zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erläutern wir Ihnen gern auch in den Sprachen Englisch, Russisch und Italienisch.
Auch bei rein inländischem Geschäftsverkehr sind die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere im Gesellschaftsrecht, teils nur schwer zu durchschauen. Wir beraten Gesellschafter und Gesellschaften kompetent bei den Dauerbrennern des Körperschaftsteuerrechts wie verdeckte und offene Gewinnausschüttung, Auflösung und Abwicklung (Liquidation), Beteiligung an anderen Gesellschaften und Anteilsveräußerungen.
Die Körperschaftsteuer ist die Steuer auf das Einkommen von inländischen juristischen Personen.
Körperschaftsteuerpflichtig sind beispielsweise
Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens zzgl. Solidaritätszuschlag.
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland. Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Nicht mit Gewerbesteuer belastet werden z. B. die freiberuflichen Tätigkeiten (Steuerberater, Ärzte, Wirtschaftsprüfer etc.) und land- und forstwirtschaftliche Unternehmen. Nicht selten ergeben sich jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten und Streitigkeiten mit dem Finanzamt bei der Einstufung der unternehmerischen Tätigkeit in Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit.
Die Gewerbesteuer wird nicht vom Finanzamt erhoben, sondern von der Gemeinde, in der das Unternehmen angesiedelt ist. Das Finanzamt setzt jedoch vor der eigentlichen Erhebung den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag fest.
Der Gewerbesteuermessbetrag ist Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer. Er ermittelt sich aus dem Gewinn, der nach Berücksichtigung zahlreicher Hinzurechnungen, aber auch Kürzungen, verbleibt und mit 3,5 multipliziert wird. Die Steuer selbst wird aufgrund des Gewerbesteuermessbetrags mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben.
Der Hebesatz wird von den Gemeinden jährlich im Voraus festgelegt. In der Höhe variieren die Hebesätze teils erheblich (z.B. Frankfurt am Main 460%, Hamburg 470 %, Berlin 410 %). Seit dem Jahr 2004 ist ein Mindesthebesatz in Höhe von 200 % verbindlich festgeschrieben.
Die Gewerbesteuer ist seit dem Jahr 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei natürlichen Personen wird die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei gemeindlichen Hebesätzen bis 400 % wird dadurch eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer erreicht. Eine solche Anrechnung gibt es bei juristischen Personen nicht.
Die Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung ist kompliziert und aufwendig. Damit Sie ganz sicher alle Steuervorteile ausnutzen, übernehmen wir für Sie Ihre jährlichen Steuererklärungspflichten und auch das, was darüber hinaus geht:
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird (z. B. Inhaber von Einzelunternehmen, Mitunternehmer von Personengesellschaften). Eine besondere Stellung innerhalb der Einkommensteuer nimmt die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer ein.
Die Einkommensteuer wird sowohl auf das Welteinkommen natürlicher Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) als auch auf das inländische Einkommen von Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben (beschränkte Einkommensteuerpflicht) erhoben.
Das zuständige Finanzamt erlässt nach Abgabe der Steuererklärung einen Einkommensteuerbescheid. Aus diesem Bescheid geht die Höhe der Einkommensteuer unter Anrechnung bezahlter Lohn-, Kapitalertrag- und anderen Quellensteuern sowie geleisteten Vorauszahlungen hervor. Auf die festgesetzte Einkommensteuer wird noch zusätzlich der Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirchensteuer berechnet.
Sie haben innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids das Recht, schriftlich Einspruch gegen ihn einzulegen.
Gern überprüfen wir Ihren Einkommensteuerbescheid auf mögliche Fehler und erwirken beim Finanzamt im gegebenen Fall eine Änderung der Bescheide zu Ihren Gunsten.
Die Umsatzsteuer ist spätestens seit der Einführung des EU-Binnenmarkts und der sogenannten Reverse-Charge-Regelung (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) zu einer schwer zu durchschauenden Steuerart geworden. Fehler bei der Rechnungsstellung und Einordnung des Umsatzes unter eine der zahlreichen Steuerbefreiungen können Sie teuer zu stehen kommen und enorme Auswirkungen auf die Liquidität Ihres Unternehmens haben.
Wir beraten Sie hierzu auch und im Besonderen bei grenzüberschreitenden Verkäufen und Dienstleistungen unter Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, der Anwendung der Erwerbsschwellenregelung, der Umkehr der Steuerschuldnerschaft und Leistungsbeziehungen zu Drittländern (alle Länder außerhalb der EU).
Die Umsatzsteuer, früher Mehrwertsteuer genannt, belastet den Umsatz von Gütern und Dienstleistungen, wenn ein Verbraucher diese von einem Unternehmer in Anspruch nimmt. Die Umsatzsteuer wird mit etlichen Ausnahmen auf alle Umsätze erhoben.
Auf den Nettobetrag wird ein Steuersatz von 19 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % (z. B. Lebensmittel, Bücher, kultureller Bereich) oder gar keine Umsatzsteuer aufgeschlagen. Für bestimmte Berufsgruppen gibt es daneben noch eine Vielzahl von Pausch- und Durchschnittssätzen.
In welchen Fällen welcher Steuersatz gilt, erläutern wir Ihnen gern.
Das Umsatzsteuersystem betrifft im Wesentlichen
Der nach Verrechnung der Ausgangsumsatzsteuer mit der Vorsteuer verbleibende Betrag ist an das Finanzamt zu überweisen oder wird vom Finanzamt an Sie erstattet.
Für den jeweiligen Veranlagungszeitraum hat der Unternehmer beim Finanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen. Hierbei muss der Unternehmer die Ausgangsumsätze, und die in Anspruch genommenen Vorsteuern sowie Umsätze innerhalb der EU oder mit Drittländern angeben.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abzugeben. Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich nach Ende eines Kalendervierteljahrs abzugeben. Beträgt die Umsatzsteuer des gesamten Vorjahrs jedoch mehr als 6.136 Euro, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen nach jedem Kalendermonat abgegeben werden. Bei Existenzgründern/Start-ups gilt für das laufende und das Folgejahr der Aufnahme der Tätigkeit die monatliche Abgabepflicht – ohne Berücksichtigung der Höhe der Umsatzsteuer.
Liegt die Vorjahresumsatzsteuer unter dem Betrag von 512 Euro, kann eine Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen infrage kommen. Sollte sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 6.136 Euro ergeben, besteht ein Wahlrecht zur vierteljährlichen oder monatlichen Abgabe. Diese Entscheidung ist dann für das ganze Kalenderjahr bindend.
Die Voranmeldungen müssen spätestens am 10. Tag nach Ende des jeweiligen Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen. Die Bezahlung der Umsatzsteuer kann durch die Zahlung einer Kaution in Form einer Dauerfristverlängerung um einen Monat verlängert werden. Der hinterlegte Betrag wird mit der Voranmeldung für Dezember wieder erstattet.
Flyeralarm GmbH
MEWA Textil-Service AG & Co. Management OHG
Invest in Visions GmbH
Forex Capital Markets Ltd.
Emerald Industries L.L.C.
CSR Zhuzhou Electric Locomotive Co., Ltd.
Ihre Ansprechpartner für Steuerfragen von Unternehmen und Personengesellschaften (Unternehmenssteuerrecht) sowie für internationales Steuerrecht sind
Melden Sie sich bitte einfach bei uns, wenn wir Ihnen ein attraktives Angebot unterbreiten dürfen. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
28.02.2022 - Katharina von Campenhausen
Übernahme der Geschäftsführung von Schulfördervereinen: Umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei?