Betriebsstätten: Gewinnermittlung und Betriebsstättengewinnaufteilung
Ob Zweigniederlassung, Geschäftsstelle oder Warenlager – Betriebsstätten sind für viele Unternehmen ein wichtiger Baustein ihrer Geschäftsstrategie. Doch was genau macht eine Betriebsstätte aus steuerlicher Sicht aus? Und wie wird der Gewinn einer Betriebsstätte korrekt ermittelt und vom restlichen Unternehmen abgegrenzt?
Wann liegt eine Betriebsstätte vor?
Zuerst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Betriebsstätte vorliegt. Dies ist nach § 12 der Abgabenordnung (AO) jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dies kann beispielsweise
• eine Zweigniederlassung,
• eine Geschäftsstelle,
• eine Fabrikationsstätte,
• ein Warenlager oder
• eine Verkaufsstelle
sein. Entscheidend ist, dass die Einrichtung eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweist und dem Unternehmen zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit dient.

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Ermittlung des Gewinn(-anteils) der Betriebsstätte
Sobald feststeht, dass eine Betriebsstätte begründet wurde, kann der steuerliche Gewinn ermittelt werden. Im Gegensatz zu einer eigenständigen Gesellschaft ist eine Betriebsstätte ein unselbstständiger Teil eines Gesamtunternehmens, wodurch sich viele Zweifelsfragen ergeben, insbesondere zur Zurechnung von Vermögensgegenständen, Aufwendungen und Erträgen. Oft ist hier die sogenannte Kapitalaufteilungsmethode anzuwenden und eine Hilfs- und Nebenrechnung zu erstellen. Dies geschieht nach den Regelungen der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV).
Bedeutung der Betriebsstättengewinnaufteilung
Die Betriebsstättengewinnaufteilung ist ein zentrales Element im internationalen Steuerrecht, da sie regelt, wie der Gewinn eines Unternehmens auf verschiedene Länder aufgeteilt wird, in denen es Betriebsstätten unterhält. Dies ist besonders wichtig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und eine faire Verteilung der Steuereinnahmen zwischen den beteiligten Staaten zu gewährleisten.
Gewinnermittlung durch Hilfs- und Nebenrechnung
Gemäß § 3 BsGaV ist eine Betriebsstätte verpflichtet, eine Hilfs- und Nebenrechnung zu erstellen, wenn sie Teil eines Unternehmens ist, das in mehreren Staaten tätig ist. Diese Rechnung dient dazu, den Gewinn der Betriebsstätte genau zu ermitteln und von dem des Gesamtunternehmens abzugrenzen. Die Hilfs- und Nebenrechnung entspricht ihrem Aufbau nach dabei größtenteils einem Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung; es sind jedoch aufgrund der rechtlichen Unselbstständigkeit der Betriebsstätte einige Besonderheiten zu beachten. So gibt es im Gegensatz zur Bilanz beispielsweise keine Bilanzkontinuität auf der Aktivseite. Zudem muss das Eigenkapital der Betriebsstätte (sog. Dotationskapital) jedes Jahr aufs Neue ermittelt werden und darauf aufbauend die Passivseite durch die restlichen Passivposten als Residualgröße aufgefüllt werden.
Die Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 BsGaV umfasst mehrere Schritte:
- Zuordnung von Wirtschaftsgütern, Risiken und Kapital zur Betriebsstätte
- Identifizierung der Geschäftsbeziehungen zwischen Betriebsstätte und Stammhaus
- Ermittlung der Verrechnungspreise für diese Geschäftsbeziehungen
- Berechnung des Betriebsstättengewinns unter Berücksichtigung aller Einnahmen und Ausgaben
Grundprinzipien der Gewinnaufteilung
Die BsGaV basiert auf dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz. Dieser besagt, dass die Betriebsstätte so zu behandeln ist, als wäre sie ein unabhängiges und selbstständiges Unternehmen. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Funktionsanalyse: Ermittlung der ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten Vermögenswerte
- Vergleichbarkeitsanalyse: Vergleich mit ähnlichen Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen
- Verrechnungspreismethoden: Anwendung geeigneter Methoden zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise
Herausforderungen und Lösungsansätze
Die Betriebsstättengewinnaufteilung kann in der Praxis komplex sein, insbesondere bei
- immateriellen Wirtschaftsgütern,
- konzerninternen Dienstleistungen,
- Finanzierungsbeziehungen.
Um diese Herausforderungen zu bewältigen, haben die OECD und nationale Steuerbehörden detaillierte Richtlinien und Dokumentationsanforderungen entwickelt, mit denen wir uns bei WINHELLER für Sie auseinandersetzen.
Unsere Beratungsleistungen zur Gewinnermittlung von Betriebsstätten
Unsere erfahrenen Steuerberater unterstützen ihr Unternehmen bei
- Prüfung des Vorliegens einer Betriebsstätte nach nationalem und internationalem Recht,
- Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung für in- und ausländische Betriebsstätten,
- Erstellung der Steuererklärungen,
- Zweifelsfragen der Zuordnung von Wirtschaftsgütern, Bilanzpositionen, Erträgen und Aufwendungen zur richtigen Betriebsstätte
Steuerberater für Betriebsstätten
Die korrekte Durchführung der Betriebsstättengewinnaufteilung, einschließlich der Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung, ist für international tätige Unternehmen von großer Bedeutung. Sie erfordert eine sorgfältige Analyse und Dokumentation, bietet aber auch die Chance, Steuerkonflikte zu vermeiden und die globale Steuerstrategie zu optimieren. Angesichts der zunehmenden Digitalisierung und der sich wandelnden globalen Wirtschaftsstrukturen ist zu erwarten, dass die Regeln zur Betriebsstättengewinnaufteilung in Zukunft weiter angepasst und verfeinert werden. Unternehmen sollten daher die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen und ihre Prozesse entsprechend anpassen.
Gern sind Ihnen unsere erfahrenen Steuerberater bei sämtlichen Fragen zu Betriebsstättengewinnen behilflich. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu! Unsere Ansprechpartner für alle Fragen zur steuerlichen Betriebsprüfung stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 21).
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