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Als Außenprüfung bezeichnet man alle Prüfungshandlungen, welche die Finanzverwaltung beim Steuerpflichtigen vor Ort, z.B. durch Einsichtnahme in die Bücher und Unterlagen eines Unternehmens vornimmt. Der Steuerpflichtige ist aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten zur Erteilung von Auskünften und Vorlage der angeforderten Unterlagen verpflichtet.
Eine steuerliche Außenprüfungen eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit, die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens auch nach der Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch eingehend zu überprüfen. Hierbei kommen insbesondere
• die Betriebsprüfung (insbesondere Prüfung der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer),
• die Lohnsteuer-Außenprüfung und
• die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
in Betracht.
Bei Gewerbebetrieben werden die Steuerbescheide meist erklärungsgemäß erlassen. D.h. die Finanzämter übernehmen die Angaben der Steuerpflichtigen weitestgehend ungeprüft, um die Höhe der Steuern festzusetzen.
Da die Steuerbescheide meist unter dem sogenannten Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, ist eine Überprüfung bzw. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt auch später noch möglich. Voraussetzung ist, dass der Steueranspruch der Finanzverwaltung nicht bereits verjährt ist. Man spricht hier von der sogenannten Festsetzungsverjährung.
Üblicherweise laufen Außenprüfungen wie folgt ab:
Allein 2018 wurden durch die deutsche Finanzverwaltung 188.973 Betriebe im Rahmen von Betriebsprüfungen steuerlich geprüft. Im Fokus der Finanzverwaltung liegt dabei vor allem
• die Einkommensteuer,
• die Körperschaftsteuer,
• die Gewerbesteuer und
• die Umsatzsteuer.
Für Steuerpflichtige sind die oft erst Jahre später folgenden Außenprüfungen oft mit viel Verwaltungsaufwand, hohen Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen verbunden. Auch handelt es sich bei Außenprüfungen um gravierende Eingriffe in die Rechte der Steuerpflichtigen, die nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sind. Es lohnt sich daher stets, sowohl die Zulässigkeit der Außenprüfung als auch deren Ergebnisse in der Form des sog. Prüfungsberichts genau zu prüfen und – soweit erforderlich – Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide einzulegen.
Die Außenprüfung hat zudem große Bedeutung für andere Bereiche des steuerlichen Verfahrensrechts, die man sich bewusst machen sollte. So hemmt der Beginn einer Außenprüfung beispielsweise den Ablauf der Festsetzungsverjährung und verlängert damit den Zeitraum, über den eine Steuernachzahlung von der Finanzverwaltung noch geltend gemacht werden kann. Auch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist nach der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht länger möglich.
Wir beraten unsere mittelständischen Mandanten vollumfänglich bei steuerlichen Außenprüfungen vom Tag der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hin bis zum Erlass der auf die Außenprüfung folgenden Steuerbescheide. Unsere Beratungsleistung umfasst dabei die
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