Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Schnelle und diskrete Hilfe bei Ihrer Selbstanzeige

Solange noch kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde, können Betroffene durch Abgabe einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Diese muss jedoch einige Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Sollte die Selbstanzeige unwirksam sein, so geht nicht nur die Straffreiheit verloren, sondern der Betroffene liefert dem Finanzamt und den Strafverfolgungsbehörden gleichzeitig alle Beweise auf dem Silbertablett.

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Straffreiheit durch wirksame Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige verhindert eine bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung. Der potenzielle Täter wird nachträglich straflos. Zwar leitet die Finanzbehörde nach Abgabe einer Selbstanzeige in der Regel ein Steuerstrafverfahren ein, dabei handelt es sich jedoch um einen rein formalen Akt. Die Einleitung des Strafverfahrens ist notwendig, um dabei vorrangig die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu überprüfen. Werden die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige erfüllt, stellt die Finanzbehörde das eingeleitete Steuerstrafverfahren wieder ein.

Die Finanzbehörde wird nach Erhalt der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sämtliche Steuerbescheide ändern bzw. erstmalige Steuerbescheide erlassen, sofern die Festsetzungsfrist dafür nicht abgelaufen ist. Diese Frist kann grundsätzlich bis zu 13 Jahre betragen. In besonderen Konstellationen ist die Möglichkeit der (nachträglichen) steuerlichen Festsetzung an die Verjährung der Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geknüpft (§ 171 Abs. 7 AO). Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 28.12.2020 wurde die absolute Verjährung der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall von 10 auf 15 Jahre verlängert. Bei etwaigen Unterbrechungstatbeständen kann die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist auf das 2,5-fache der einfachen Verfolgungsverjährung ansteigen, mithin bis auf 37,5 Jahre. Die jeweiligen Fristen sind anhand der individuellen Besonderheiten des Einzelfalls zu berechnen. Hierbei lohnt sich der Ratschlag eines qualifizierten Experten.

Die innerhalb dieser Frist verkürzten Steuern müssen nachgezahlt werden. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO). Die Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 3 AO nur ein, wenn

  • die hinterzogenen Steuern,
  • die Hinterziehungszinsen und
  • die Zinsen nach § 233a AO

entrichtet werden. Außerdem können Verspätungszuschläge in Betracht kommen.

Wie funktioniert eine Selbstanzeige?

Schwerwiegende Folgen bei fehlerhafter Selbstanzeige

Ist die Selbstanzeige nicht formal wirksam, tritt auch keine Straffreiheit ein. Mögliche Folgen der Selbstanzeige können dann z.B. sein:

  • Gewerbeuntersagung
  • Disziplinarmaßnahmen für Beamte
  • Berufsrechtliche Sanktionen für Angehörige der steuer- bzw. rechtsberatenden Berufe und Bankmitarbeiter
  • Verlust des Jagdscheins
  • Verlust einer Flug-/ bzw. Pilotenlizenz
  • Versagung der Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c GewO
  • Versagung der Erlaubnis für Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) oder Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)

Jede Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist anders. Sie muss auf Ihre persönliche Situation maßgeschneidert werden. Daher sollte vor Abgabe einer Selbstanzeige immer ein Steueranwalt kontaktiert werden.

Selbstanzeige rechtzeitig einreichen

Die Selbstanzeige muss außerdem zügig erstellt und eingereicht werden, um den Weg in die Straffreiheit nicht unnötig zu gefährden. Nach der Bekanntgabe über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist es für eine Selbstanzeige nämlich bereits zu spät.

Gleiches gilt im Falle der Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen, Hausdurchsuchungen oder bei anderen Konstellationen, durch welche die Tat von den Finanzbehörden „entdeckt“ wurde, vgl. § 371 Abs. 2 AO. Grundsätzlich ist eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO auch dann ausgeschlossen, wenn der erlangte Steuervorteil pro Tat den Betrag von 25.000 Euro übersteigt.

Für dieses Situation bietet allerdings § 398a AO eine Lösung: durch Entrichtung eines prozentualen Strafzuschlags an die Staatskasse wird dennoch von der Strafverfolgung abgesehen. Der an der Tat Beteiligte kann daher durch die Entrichtung eines Zuschlags trotzdem die strafrechtlichen Privilegien der Selbstanzeige beanspruchen.

Haftung aller Beteiligter

Neben dem Steuerschuldner haften übrigens auch sonstige Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die verkürzten Steuern, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie die Hinterziehungszinsen. Die praktische Bedeutung dieser Regelung bezieht sich maßgeblich auf Personen, die für den Steuerpflichtigen tätig sind, wie z.B.

  • den Steuerberater 
  • den Geschäftsführer einer GmbH
  • den Vorstand eines Vereins,
  • Ehegatten, die sich an der Steuerhinterziehung aktiv beteiligt haben

Frühzeitig handeln – Risiken vermeiden

Eine Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt. Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen ist professionelle Unterstützung unerlässlich. Unsere erfahrenen Steueranwälte und Steuerberater stehen Ihnen zur Seite – diskret und lösungsorientiert.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie unsicher sind, ob eine Selbstanzeige für Sie in Frage kommt. Wir beraten Sie vertraulich und individuell.

Typische Fälle für eine Selbstanzeige

Gerade vermögende Privatpersonen (HNWI) mit komplexen Vermögensverhältnissen sehen sich häufig mit schwierigen, nicht selten auch grenzüberschreitenden, steuerlichen Problemen konfrontiert, in denen eine Selbstanzeige notwendig sein kann. Im Folgenden stellen wir typische Fallkonstellationen vor – mit kurzen Erläuterungen und Hinweisen zur möglichen Lösung.

Kryptowährungen: Unvollständige oder fehlende Angaben

Digitale Vermögenswerte wie Bitcoin, Ethereum, Altcoins und NFTs sind längst Teil vieler Portfolios. Doch Gewinne aus dem Handel, Staking oder Lending sind steuerpflichtig – und werden oft nicht oder falsch angegeben. Besonders kritisch sind Transaktionen über ausländische Börsen oder Wallets.

Verstärkt wird das Problem mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinie DAC8 ab dem 01.01.2026.  Sie verpflichtet Krypto-Dienstleister zur Meldung steuerlich relevanter Daten an die Finanzbehörden. Damit wird der internationale Informationsaustausch deutlich ausgeweitet – auch deutsche Steuerpflichtige mit ausländischen Wallets oder Börsenkonten geraten dann stärker in den Fokus. Es ist nur eine Frage der Zeit, dass die Finanzbehörden und Steuerfahndungen sich mit Auskunftsersuchen an Kryptoanleger wenden, die bisher in ihren Steuererklärungen keine Informationen zu ihren Kryptoaktivitäten offengelegt hatten.

Eine Selbstanzeige kann in diesen Fällen die letzte Chance sein, vergangene Gewinne korrekt zu deklarieren. Wir unterstützen bei der Rekonstruktion der (manchmal hoch komplexen) Transaktionshistorie und der steuerlichen Bewertung.

Internationale Vermögenswerte, Einkünfte und Schenkungen / Erbschaften

Speziell im internationalen Umfeld passieren unserer Erfahrung nach sehr häufig steuerliche Fehler. Viele dieser Fehler sind für den Steuerpflichtigen nicht auf den ersten Blick erkennbar. Eine Selbstanzeige kann in diesen Fällen helfen, Versäumnisse zu korrigieren und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Typische Fallkonstellationen sind z.B.:

Nicht deklarierte Auslandsvermögen und -einkünfte

Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aus ausländischen Depots werden nicht immer automatisch an die deutschen Finanzbehörden gemeldet. Wer diese Erträge nicht selbst in der Steuererklärung angibt, handelt schnell pflichtwidrig. Auch Zuflüsse aus ausländischen Trusts oder US LLCs, deren steuerliche Einordnung als Personen- oder Kapitalgesellschaft nicht geklärt ist, können in Deutschland steuerpflichtig sein, auch wenn der Steuerpflichtige davon ausging, dass allein in den USA Steuern ausgelöst werden. Ähnliches gilt für Beteiligungen an ausländischen Fonds, deren steuerliche Behandlung nach deutschem Recht nicht geklärt ist. Ein Klassiker ist auch die kostenlose Nutzung einer Ferienimmobilie in Spanien, die einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen von einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter aus, die dieser zu versteuern gehabt hätte. Sehr häufig anzutreffen sind auch Auslandsbeteiligungen, deren Einkünfte trotz fehlender Ausschüttungen an den deutschen Gesellschafter bei letzterem hätten versteuert werden müssen (sog. Hinzurechnungsbesteuerung). Die Hinzurechnungsbesteuerung kann darüber hinaus z.B. auch Begünstigte ausländischer Stiftungen treffen.

Derlei Sachverhaltskonstellationen sollten stets sorgfältig auf ihre steuerlichen Folgen in Deutschland hin überprüft werden.

Anzeigepflicht nach § 138 AO bei Auslandsbeteiligungen

Wer sich an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, muss dies dem Finanzamt anzeigen. Diese Pflicht wird häufig übersehen, insbesondere bei Investments über ausländische Holdingstrukturen oder Family Offices. Wer Auslandsbeteiligungen hält, sollte seine Beteiligungsstruktur analysieren lassen. Ggf. ist eine Nachmeldung erforderlich.

Deutsche Betriebsstätten oder ständige Vertreter in Deutschland bei Auslandsgesellschaften

Wenn eine ausländische Gesellschaft Mitarbeiter in Deutschland beschäftigt (auch Freelancer) oder hier Geschäftsräume nutzt, kann dies zur Begründung einer Betriebsstätte (§ 12 AO) oder eines ständigen Vertreters (§ 13 AO) führen. In solchen Fällen sind die in Deutschland erzielten Einkünfte steuerpflichtig – auch wenn die Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Eine Betriebsstätte in Deutschland wird auch stets begründet, wenn die Geschäftsleitung aus Deutschland heraus agiert, in Deutschland also die geschäftsleitenden Entscheidungen getroffen werden.

Auch Umsatzsteuer kann in solchen Fällen übrigens anfallen, z.B. wenn die ausländische Gesellschaft eine reine Briefkastenfirma ist und die Geschäfte eigentlich aus Deutschland heraus betrieben werden.

Noch schlimmer, sozusagen der Worst Case: Durch die Geschäftsführung in Deutschland wird die ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland sogar unbeschränkt steuerpflichtig mit ihrem weltweiten Einkommen. Das passiert häufig dann, wenn deutsche Steuerpflichtige meinen, durch die Errichtung einer ausländischen Gesellschaft der deutschen Steuerpflicht entgehen zu können, aber selbst nicht ins Ausland verziehen, sondern von hier aus die Geschäfte der Auslandsgesellschaft führen.

Entstrickungsbesteuerung beim Wegzug ins Ausland

Beim Wegzug aus Deutschland kann es zur sogenannten Wegzugsbesteuerung kommen, vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) beteiligt ist. Aber auch Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften lösen die Wegzugssteuer aus – das wird häufig übersehen. Ziel des Fiskus ist dabei stets, sog. „stille Reserven“ zu besteuern, bevor sie dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen werden.

Selbst, wer nicht an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, dafür aber als Einzelunternehmer aktiv ist, ist vor einer Besteuerung im Fall seines Wegzugs nicht sicher. In diesem Fall spricht man von „Entstrickungsbesteuerung“. Wer wegzieht, ohne sich vorher Gedanken über die steuerlichen Auswirkungen zu machen, kann das im Nachhinein steuerlich kaum noch korrigieren.

Gerne prüfen wir, ob eine Entstrickung vorliegt oder die Wegzugssteuer droht und ob eine Selbstanzeige oder Nachmeldung erforderlich ist. Zudem beraten wir zu möglichen Gestaltungen, um die Steuerlast zu reduzieren oder die Besteuerung zu vermeiden.

Verdeckte Gewinnausschüttungen und Verrechnungspreise bei internationalen Strukturen

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen – etwa zwischen einer ausländischen Holding und einer deutschen Tochtergesellschaft – kann es zu verdeckten Gewinnausschüttungen kommen, wenn keine fremdüblichen Konditionen vereinbart wurden. Diese sind steuerlich relevant und müssen korrekt erklärt werden. Eng damit verknüpft sind Verstöße gegen Verrechnungspreisregelungen. Die Verstöße treffen zwar in erster Linie die jeweils betreffende Gesellschaft, über §§ 34 und 69 AO haftet für steuerliche Fehler aber auch der Geschäftsführer. Vertragliche Vereinbarungen und Zahlungen auf Grundlage von Verträgen zwischen nahestehenden Gesellschaften im In- und Ausland sollten daher stets im Vorfeld auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.

Zuzug nach Deutschland: Unwissenheit über deutsche Steuerpflichten

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, ist oft überrascht, dass weltweites Einkommen und Vermögen hier steuerpflichtig sein können. Besonders betroffen sind Expats, Unternehmer und vermögende Privatpersonen mit internationalen Investments. Häufig problematisch sind z.B. die Fälle der Geschäftsführung der ausländischen Gesellschaften aus Deutschland heraus. Auch die Tatsache, dass im Ausland völlig andere Freibeträge gelten können als in Deutschland, wird vielfach übersehen – z.B. sind die Freibeträge für Schenkungen zwischen Ehepartner in den USA um ein Vielfaches höher als der Freibetrag von nur 500.000 EUR (alle 10 Jahre) in Deutschland. In manchen Staaten in den USA gilt ferner das sog. Community Property Law, Vermögen wird während der Ehe also stets von beiden Ehepartnern gemeinsam erworben – in Deutschland ist das anders. Wenn der vermögendere Ehepartner das neu erworbene, vermietete Mehrfamilienhaus zu ½ dem anderen Partner überträgt, liegt also eine Schenkung vor, an die der Schenker womöglich gar nicht denkt, weil er es aus seinem Heimatland gänzlich anders gewohnt ist.

Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug

Häufig Grund für Verunsicherung sind Schenkungen und Erbschaften aus dem Ausland oder ins Ausland. Dass z.B. eine Schenkung oder eine Erbschaft nach Deutschland der deutschen Steuer unterliegen kann, ist für viele Ausländer überraschend, weil es im Ausland z.T. nur darauf ankommt, wo der Schenker oder Erblasser ansässig ist. Im deutschen Recht genügt es hingegen, wenn auch der Beschenkte oder Erbe in Deutschland lebt. In manchen Fällen können die von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen helfen, in vielen aber nicht.

Erbschaftsteuer im Ausland und erweitert beschränkte Steuerpflicht

Für den einen oder anderen Wegzügler überraschend ist auch der lange Arm des deutschen Finanzamts. Wer noch keine 5 Jahre im Ausland lebt, ist z.B. noch in Deutschland erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig. Und vor allem Wegzüge in Niedrigsteuerländer, mit denen Deutschland kein DBA geschlossen hat, können darüber hinaus der 10-jährigen erweitert beschränkten Steuerpflicht auf Einkünfte unterliegen. Ein Wegzug ist also einfacher gesagt als steuerlich wirksam getan.

Schenkungen zwischen Ehegatten oder Familienmitgliedern

Auch innerhalb der Familie gelten steuerliche Meldepflichten. Wer größere Vermögenswerte – etwa Immobilien, Unternehmensanteile oder Bargeld – verschenkt, muss dies dem Finanzamt anzeigen. Bei unterlassener Anzeige droht eine Schenkungsteuerhinterziehung. Auch bei Darlehen ist Vorsicht geboten: Wenn z.B. die Verzinsung nicht marktangemessen ist, also z.B. zu niedrig ausfällt, liegt in der Differenz zu einer marktangemessenen Verzinsung eine Schenkung. Bei Schenkungen an Personen, die der Steuerklasse 2 unterliegen (z.B. Schenkungen an Eltern, Geschwister, Ex-Ehepartner etc.), gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 EUR in einem 10-Jahres-Zeitraum – dieser Freibetrag ist schnell ausgeschöpft und überschritten.

Auch Gemeinschaftskonten und -depots von Ehepartnern sind eine typische Steuerfalle. Wenn nur ein Partner das Gemeinschaftskonto finanziert, der andere sich aber daraus bedient, kann ebenfalls eine Schenkung vorliegen. Sicherer ist es in jedem Fall, getrennte Konten und Depots zu führen.

Ihr Anwalt für Selbstanzeigen

Sie benötigen Beratung zum Thema Selbstanzeige? Unsere Fachanwälte und Steuerberater beantworten Ihre Fragen rund um Steuerhinterziehung, Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige. Wir klären im persönlichen Gespräch gemeinsam mit Ihnen, ob ein unverzügliches Handeln angezeigt ist, welche Restrisiken bestehen und wie der weitere Ablauf zu planen ist. Absolute Verschwiegenheit und Diskretion ist für unsere Steueranwälte selbstverständlich.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder auch telefonisch (069 76 75 77 80).

Häufig gestellte Fragen zur Selbstanzeige

Was ist eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?

Eine Selbstanzeige ist die freiwillige Offenlegung unvollständiger oder falscher Steuerangaben vor Einleitung eines Strafverfahrens, um Straffreiheit zu erlangen.

Wann ist eine Selbstanzeige wirksam?

Die Selbstanzeige muss vollständig, rechtzeitig und vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgegeben werden. Zudem müssen alle hinterzogenen Steuern inklusive Zinsen und Nachzahlungen beglichen werden.

Welche Vorteile bietet eine Selbstanzeige?

Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird ein Steuerstrafverfahren eingestellt und Straffreiheit erreicht.

Was passiert, wenn die Selbstanzeige unwirksam ist?

Dann entfällt die Straffreiheit und es drohen Strafverfahren sowie erhöhte Risiken wie Berufsverbot oder Gewerbeuntersagung.

Wer sollte eine Selbstanzeige einreichen?

Betroffene mit unvollständigen Steuerangaben, insbesondere bei Vermögenswerten im In- und Ausland oder bei Kryptowährungen, sollten frühzeitig einen Steueranwalt kontaktieren.

Wie lange kann das Finanzamt noch Steuern nachfordern?

 Je nach Fall bis zu 13 Jahre, in schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 37,5 Jahre.

Der Eingangsbereich eines Finanzamts

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