Prüfung im Besteuerungsverfahren

Sammelauskunftsverfahren zu Kryptoeinkünften

Was tun bei Finanzamtsschreiben mit Betreff „Prüfung im Besteuerungsverfahren“?

Die Finanzämter haben in den letzten Monaten Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen an bekannte Kryptohandelsbörsen gesendet, um Informationen über Kunden zu erhalten, die Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen und NFTs erzielt, aber bislang nicht erklärt haben. In sog. Goldene-Brücke-Schreiben fordern die Finanzämter die Steuerpflichtigen nun auf, ihre möglicherweise nicht erklärten Einkünfte nachzuerklären.

Betroffene, aber auch alle Anleger, die ein solches Schreiben bisher nicht erhalten haben, ihre Kryptoeinkünfte  jedoch noch nicht dem Finanzamt angezeigt haben, sollten nun unverzüglich aktiv werden, um strafrechtliche Konsequenzen zu verhindern.

Finanzamt überprüft Kryptoeinkünfte

Was ist ein „Goldene-Brücke-Schreiben“?

Die an die Steuerpflichtigen versendeten Schreiben sind häufig unscheinbar mit „Prüfung im Besteuerungsverfahren“ betitelt. Sie sollen den Steuerpflichtigen dazu „einladen“, bisher nicht erklärte Kryptoeinkünfte nachzuerklären, um so einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. 
 

Auf Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen an Kryptobörsen folgt Anschreiben an Steuerpflichtige

Aufgrund der von der Steuerfahndung an Kryptohandelsbörsen gerichtete Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen gem. § 93 Abs. 1, §§ 97 und 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Abgabenordnung) haben die Fahnder nun Zugriff auf Transaktionsdaten der Kunden aus den vergangenen Jahren.

So erfährt das Finanzamt von Kryptogewinnen

Informationen über nicht erklärte Gewinne trudeln daher peu à peu bei den Finanzämtern ein oder liegen diesen bereits vor. Der Traum von anonymen Kryptotransaktionen ist damit endgültig ausgeträumt, jedenfalls für all diejenigen Anleger, die über zentrale Handelsplattformen, sog. CEX, gehandelt haben.

Die erhaltenen Daten und Informationen nutzen die Finanzämter gerne, um säumige Steuerzahler ausfindig zu machen. Denn nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO sind Finanzbeamte damit beauftragt, im Rahmen der allgemeinen Steueraufsicht zu überprüfen, ob  – u.a. – aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtige Überschüsse oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG entstanden sind.

Die Finanzämter schreiben daher die Kunden, deren Daten ihnen vorliegen, an und weisen sie darauf hin, dass möglicherweise bislang nicht sämtliche Einkünfte erklärt wurden. Zugleich fordern sie die Steuerpflichtigen – unter Fristsetzung – auf, bislang gar nicht oder zu niedrig erklärte Einkünfte nachzuerklären.

Was soll ich nach Erhalt des Finanzamtsschreibens zu meinen Kryptogewinnen tun?

Nach Erhalt eines solchen Schreibens sollten Sie umgehend handeln, wenn Sie vermuten, dass Sie in der Vergangenheit nicht sämtliche Kryptoeinkünfte erklärt haben. Denn die Uhr tickt. Die im Schreiben genannte Frist ist meist nur wenige Wochen lang. Und Sie werden wissen: Die Aufbereitung von Kryptotransaktionen kann sehr mühsam und zeitaufwendig sein.

Vielfach ist es gerade bei einer großen Zahl von Transaktionen über mehrere Jahre gar nicht möglich, die Aufarbeitung in wenigen Wochen zu erledigen. Je schneller Sie sich an einen erfahrenen steuerlichen Berater wenden, umso besser. Er wird prüfen, wie auf das Schreiben zu reagieren ist. Auf keinen Fall sollten die Frist auf eigene Faust verlängert oder den Finanzbehörden telefonische Auskünfte erteilt werden.

Selbstanzeige bei vergessenen Kryptoeinkünften

Häufig besteht noch die Möglichkeit, eine sog. strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Eine Selbstanzeige bietet die Chance, auf der „goldenen Brücke“ in die Legalität zurückzukehren. Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit. Der Steuerpflichtige muss also lediglich die offenen Steuern aus den nicht erklärten Einkünften nachzahlen, wird hierfür aber nicht bestraft. Der konkreten Ablauf einer Selbstanzeige ist hier nachzulesen

Eine Selbstanzeige kann unter Umständen ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Finanzbehörden bereits so viele Informationen vorliegen haben, dass von einer Tatentdeckung ausgegangen werden kann. Dafür benötigt die Finanzbehörde nicht nur konkrete Transaktionsdetails und sich hieraus ergebende Steuerlasten, zusätzlich müsste anhand der Steuerakten überprüft werden, ob diese Einkünfte in den eingereichten Steuererklärungen umfasst waren.

Bei den „Goldene-Brücke-Schreiben“, die allesamt auf § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verweisen, ist dies oft (noch) nicht der Fall. Bei diesen Schreiben handelt es sich um sog. Vorfeldermittlungen, da noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat und Ordnungswidrigkeit gegeben sind, jedoch die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (vgl. Nr. 12 des Erlasses betreffend der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren). Das Schreiben stellt also eine ernst zu nehmende Möglichkeit dar, um straffrei den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu finden.

Was muss ich in meiner Antwort auf das Schreiben angeben?

Sollten Sie alle Kryptoeinkünfte bereits (zutreffend) erklärt haben, können Sie sich zurücklehnen. Unserer Erfahrung nach ist dies leider oft nicht der Fall. Deshalb gilt es, reinen Tisch zu machen. Dies geschieht im Rahmen einer Selbstanzeige nach § 371 AO, bei der alle Einkünfte derjenigen Jahre offengelegt werden müssen, in denen unverjährte Steuerstraftaten vorliegen.

Die Selbstanzeige muss sich mindestens auf die letzten zehn vollen Kalenderjahre (im Einzelfall auch der letzten 15 Jahre) beziehen. Es empfiehlt sich, die Inhalte mit einem versierten Berater abzustimmen, da es zahlreiche Fallstricke zu beachten gibt. Gern stehen wir Ihnen dafür zur Verfügung!

Im Hinblick auf Kryptoinvestments bedeutet das, dass die Transaktionen der letzten Jahre, soweit noch nicht erfolgt, sorgfältig aufbereitet werden müssen. Üblicherweise bedienen wir uns dafür spezieller Softwaretools – in dem Wissen, dass wir die Auswertungen der Tools stets auf ihre Korrektheit kritisch hinterfragen müssen, weil die sog. Steuerreports der Softwaretools nicht selten Fehler enthalten, im Rahmen einer Selbstanzeige Fehler aber nicht verziehen werden. 

Was, wenn ich nicht auf das Schreiben reagiere?

Wenn Sie nicht auf das Schreiben reagieren, können die Finanzbehörden weitere Schritte einleiten (Betriebsprüfung, Durchsuchung oder andere Zwangsmittel wie beispielsweise Vermögensarreste), um die Steuernachzahlung einzufordern. Dies kann und wird in der Regel (vor allem bei unerklärten Einkünften) bis hin zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen (Steuerhinterziehung). Kurzum, die Finanzämter halten es mit Goethe: „Bist Du nicht willig, so brauch ich Gewalt“.

In jedem Fall ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, sobald der Ermittlungsstand der Steuerfahndung hinreichend fortgeschritten ist (siehe oben). Das „Goldene-Brücke-Schreiben“ stellt in diesem Sinne also eine ernst zu nehmende, letzte „Warnung“ dar.

Der Druck auf die Handelsbörsen steigt

Auch die gängigen zentralisierten Handelsplattformen werden übrigens zur Auskunft gezwungen. Zu hoffen, dass die Börsen die Kundendaten nicht preisgeben, ist also illusorisch. Zudem ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits Softwareprodukte im Einsatz haben, um Transaktionen, die auf der Blockchain öffentlich einsehbar sind, generell nachzuverfolgen. Die nächsten Ziele der Fahnder sind damit ganz offensichtlich die dezentralen Börsen und damit viele weitere Steuerpflichtige, die sich dort tummeln. 

Achtung Steuerhinterziehung droht

Haben Sie Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen bzw. NFTs erzielt (auch wenn Sie Ihre Kryptowährungen nicht in Euro oder US-Dollar umgetauscht haben)? Staken oder lenden Sie oder nutzen Sie andere DeFi-Protokolle wie beispielsweise das Liquidity Mining? Oder haben Sie bereits ein „Goldene-Brücke-Schreiben“ Ihres Finanzamts erhalten?

In jedem Fall sollten Sie reinen Tisch machen, denn die Strafzumessung bei Steuerhinterziehungen orientiert sich maßgeblich an der Höhe des Steuerschadens, womit empfindliche Strafen drohen. Zudem sieht das Gesetz Haftstrafen vor.

Da die Ermittlung der Einkünfte aus Kryptoinvestments allerdings sehr anspruchsvoll und enorm aufwendig sein kann, sollten Sie schnell handeln – auch vor dem Hintergrund der in den Anschreiben üblicherweise gesetzten sehr kurzen Fristen von nur wenigen Wochen. 

Ihre Berater bei Untersuchungen des Finanzamts

Sie profitieren von unserer jahrelangen Expertise, denn wir sind mit unserem erfahrenen Kryptosteuerteam bestens aufgestellt, um Ihre Einkünfte beim zuständigen Finanzamt nachzuerklären und somit eine mögliche Strafbarkeit auszuschließen.

Gemeinsam mit Ihnen und unserem Softwarepartner CoinTracking erstellen wir eine detailreiche Aufstellung all Ihrer Transaktionen sowie Bewegungen hinsichtlich ihres Kryptoportfolios und gehen mit Ihnen in den Austausch, um steuerpflichtige, aber auch mögliche steuerfreie Einkünfte zu erkennen, korrekt zu klassifizieren und zu erklären.

Kontaktieren Sie uns gern und vereinbaren Sie noch heute einen Termin. Sie erreichen uns am einfachsten unter info@winheller.com oder 069 / 76 75 77 85 28.

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