Besteuerung von Hardforks und Ledger Splits

Wie werden Hardforks und Ledger Splits besteuert?

Wann spricht man von einer Hardfork?

Der Begriff Hardfork stammt aus dem Englischen und bedeutet nichts anderes als Gabel/oder Gabelung. Dabei verlässt die Blockchain eines Tokens ihren bisherigen Weg und schlägt einen neuen ein. Durch diesen Prozess entsteht eine neue Währung. So entstand z.B. im August 2017 die Kryptowährung Bitcoin Cash (BCH) als Abkömmling der bekanntesten Kryptowährung aller Zeiten, des Bitcoins (BTC).

Wie kommt es zu einer Fork?

Auch Kryptowährungen entwickeln sich ständig weiter. Deshalb werden hin und wieder Modifizierungen an deren Protokollen notwendig. Dadurch werden verschiedene neue Features oder Updates integriert. Dabei kann es sich um kleine Ergänzungen, aber auch um größere Änderungen halten, wie z.B. der Blockgröße.

Solche Änderungen finden nicht immer den vollen Anklang in der Community. Oft spaltet sich die Gefolgschaft der Miner daraufhin auf. Ein Teil verwendet die „alte“ Blockchain weiter, und der andere Teil nutzt die neue Blockchain. So kommt es zu einer Hardfork bzw. einem Ledger Split und mithin zu der Entstehung einer neuen Kryptowährung.

esteuerung von Hardforks und Ledger Splits

Wie werden Hardforks besteuert?

Dies ist, nach wie vor, nicht abschließend geklärt und führt zu unterschiedlichen Betrachtungsweisen.

  • Anschaffungskosten 0 Euro
    Einerseits wird angenommen, dass in Fällen einer Hardfork, in denen digitale Assets zugeflossen sind, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wurde, ein ggf. steuerpflichtiger Ertrag sowie die Anschaffungskosten der neuen Assets vereinfacht mit 0 Euro angesetzt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 18.01.2016, C 1 -S 2252/08/10004 :017, BStBl. I, 85, Rn. 116). Dies ist analog zur Anwendung der Grundsätze des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens. Da Hardforks lediglich eine Aufspaltung eines bereits zuvor erworbenen Wirtschaftsguts darstellen, wird nach dieser Ansicht für die Bestimmung des Anschaffungszeitpunkts der eingehenden digitalen Assets auf denjenigen der gehaltenen digitalen Assets abgestellt.
     
  • Hardfork wie Lottogewinn
    Andere vertreten die Annahme, dass in Fällen von Hardforks der Nutzer Kryptowährungen erhält, ohne diese angeschafft oder eine sonstige Leistung hierfür erbracht zu haben. Die Kryptowährung wird nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Vielmehr beginnt sie ihre „Existenz“ überhaupt erst in dessen Vermögen. Die Kryptowährung entsteht direkt in den Wallets der Nutzer, ohne deren Zutun. Diese Fälle ähneln insofern einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund (sog. Windfall Profits). Mangels Anschaffungsvorgangs kommt bei einer anschließenden Veräußerung eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht. Mangels Leistungserbringung seitens des Nutzers liegen auch keine sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor. Daher liegt auch keine steuerpflichtige Schenkung vor.

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  • Ursprüngliche Anschaffungskosten aufteilen
    Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, eine Hardfork sei mit der Spaltung einer Aktie zu vergleichen, und deshalb wären die Anschaffungskosten der ursprünglich erworbenen Kryptowährung im Verhältnis der Preise der beiden Kryptowährungen zum Zeitpunkt der Fork aufzuteilen. Dem steht jedoch entgegen, dass sich keinerlei Vermögenswerte vom bestehenden Coin weg zu dem neuen Coin hin bewegen. Vielmehr sind beide Kryptowährungen letztlich ohne intrinsischen Wert vollständig vom Vertrauen der Marktteilnehmer abhängig. Deswegen kann auch in keiner Weise vorhergesagt werden, ob durch eine Hardfork der bisherige Coin zum Dominierenden wird, ob der neue Coin das Vertrauen der Community gewinnt, ob beide vom Markt angenommen werden oder ob der Markt durch die Hardfork das Vertrauen in beide Kryptowährungen verliert.

Bei der Besteuerung von Hardforks kommt es somit auf den Einzellfall an. Gern prüfen unsere erfahrenen Steuerrechtler Ihre individuelle Situation und unterstützen Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung.

Ihre Experten für die Besteuerung von Hardforks

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