Besteuerung von Staking

Besteuerung von Staking und Block Rewards

Keine Verlängerung der Haltefrist von einem auf zehn Jahre bei Lending, Staking und Masternodes

Kryptowährungen als Einkunftsquelle erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dazu zählen aber nicht nur der Handel mit Kryptos, sondern auch andere Vorgänge, wie 

Wenn beim Handel mit Kryptowährungen die Haltefrist von einem Jahr überschritten ist, ist der Gewinn daraus steuerfrei. Seit geraumer Zeit wurde immer wieder diskutiert, ob bei Zuflüssen von Kryptowährungen, die aus Lending, Staking oder Masternodes stammen, die Haltefrist auf zehn Jahre verlängert wird. Dies hat sich nun durch das veröffentlichte finale BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen endgültig erledigt.

Video: Welche Einkunftsart ist Staking?

BMF-Schreiben zur Haltefrist-Thematik

Neben vielen Finanzämtern hat auch bis zuletzt das Bundesfinanzministerium (BMF) in seiner Entwurfsversion des BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen die Auffassung vertreten, dass sich bei Kryptowährungen, mit denen Einkünfte erzielt werden (bspw. im Rahmen von Staking oder Lending), die Haltefrist auf zehn Jahre verlängert.

Überraschenderweise hat sich dieAmpel-Regierung nun doch dafür entschieden, die Haltefristverlängerung aus dem BMF-Schreiben zu streichen. Alle Kryptoanleger können deshalb ruhig aufatmen und die befürchtete Haltefristverlängerung getrost vergessen. In jedem Fall bleibt es bei den für das Staking genutzten Kryptowährungen bei der Haltefrist von einem Jahr. Seit Veröffentlichung des finalen BMF-Schreibens vom 10.05.2022 sind alle Finanzämter in Deutschland an dieser Verwaltungsanweisung gebunden.

Wie werden Staking Rewards versteuert?

Die steuerliche Beurteilung der Block/Staking Rewards ist aktuell problematisch. Beim Staking handelt es sich um eine mittlerweile nicht mehr gänzlich neue Erscheinung. Trotzdem ist die Gesetzeslage hierzu immer noch dünn. Wir können jedoch folgende Erwägungen anstellen:

  1. Einordnung der Prämien aus Staking als gewerbliche Einkünfte
    Die Voraussetzung für die Annahme gewerblicher Einkünfte ist der Begriff der Gewerblichkeit aus § 15 Abs. 2 EStG. Liegen gewerbliche Einkünfte vor, unterliegen diese zusätzlich noch der Gewerbesteuer. An die Gewerblichkeit sind nach deutschem Recht allerdings hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere muss dafür die Selbstständigkeit gegeben sein. Dies dürfte beim Staking regelmäßig zu verneinen sein. Derjenige, der seine Kryptowerte dem Netzwerk zur Verfügung stellt, hat keine Verfügungsgewalt mehr über seine Coins. Die Auswahl der zur Verifizierung berufenen Teilnehmer und damit auch, wer überhaupt Einkünfte erzielen darf, erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Der Teilnehmer hat damit keinerlei Kontrolle über die Einkünfte aus dem Staking. Dies spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit und damit auch gegen eine Einordnung als gewerbliche Einkünfte.
     
  2. Einordnung der Staking-Prämien als Einkünfte aus sonstigen Leistungen
    Vielmehr überzeugt es, die Erträge des Stakings als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG mit dem Zuflusswert zu besteuern. Diese Norm ist sehr weit gefasst, sodass grundsätzlich jedes Tun, Dulden oder Unterlassen steuerpflichtig ist, sofern es eine Gegenleistung auslöst. Darunter fällt auch die Teilnahme am Staking. Der Teilnehmer stellt dem Netzwerk seine Kryptowerte zur Verfügung, um der Netzwerksicherheit zu dienen, und bekommt dafür unter Umständen eine Prämie ausgezahlt. Einkünfte aus Staking sind aber nur dann nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, wenn die Erträge die Freigrenze von 256 Euro überschreiten. Darüber hinaus werden sie nach dem persönlichen Steuersatz besteuert. 

Eine differenzierte Betrachtungsweise nimmt das BMF in seinem Schreiben vor. Das Ministerium unterscheidet hinsichtlich des Stakings zwischen zwei verschiedenen Arten. Das Proof-of-Stake-Mining (sog. Forging) bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Staker aktiv an der Blockerstellung teilnimmt. Hierbei nimmt das BMF grundsätzlich die Gewerblichkeit an. 

Die zweite Art des Stakings wird als sog. Cold Staking bezeichnet. Hierbei verzichtet der Staker für eine gewisse Zeit auf seine hingegebenen Einheiten der Kryptowährung, wobei jedoch keine aktive Teilnahme an der Erstellung eines Blocks stattfindet. Für die Fälle des Cold Stakings verneint das BMF hingegen in der Regel die Gewerblichkeit. Vielmehr liegt eine private Vermögensverwaltung vor, weshalb eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus sonstiger Leistung) erfolgen muss.

Token-Staking muss individuell geprüft werden

Das sog. Token-Staking wurde durch das BMF bisher nicht bedacht. Aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten von Token muss daher jeder Steuerfall individuell betrachtet werden. Hier haben wir Informationen rund um das Token-Staking zusammengefasst. Hier haben wir zudem die Besteuerung von Pool-Staking näher betrachtet.

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Nach wie vor handhaben die Finanzämter Erträge aus dem Betreiben von Masternodes, Lendig und Staking nicht einheitlich. Deshalb empfehlen wir Kryptoinvestoren, Erträge aus den zuvor genannten Vorgängen nicht ohne steuerlich fundierte Beratung zu erklären. Wir unterstützen Sie gern mit unserer Expertise bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung.

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