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Kryptowährungen als Einkunftsquelle erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Dazu zählen aber nicht nur der Handel mit Kryptos, sondern auch andere Vorgänge, wie
Wenn beim Handel mit Kryptowährungen die Haltefrist von einem Jahr überschritten ist, ist der Gewinn daraus steuerfrei. Seit geraumer Zeit wurde immer wieder diskutiert, ob bei Zuflüssen von Kryptowährungen, die aus Lending, Staking oder Masternodes stammen, die Haltefrist auf zehn Jahre verlängert wird. Dies hat sich nun durch das veröffentlichte finale BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen endgültig erledigt.
Neben vielen Finanzämtern hat auch bis zuletzt das Bundesfinanzministerium (BMF) in seiner Entwurfsversion des BMF-Schreibens zur Besteuerung von Kryptowährungen die Auffassung vertreten, dass sich bei Kryptowährungen, mit denen Einkünfte erzielt werden (bspw. im Rahmen von Staking oder Lending), die Haltefrist auf zehn Jahre verlängert.
Überraschenderweise hat sich dieAmpel-Regierung nun doch dafür entschieden, die Haltefristverlängerung aus dem BMF-Schreiben zu streichen. Alle Kryptoanleger können deshalb ruhig aufatmen und die befürchtete Haltefristverlängerung getrost vergessen. In jedem Fall bleibt es bei den für das Staking genutzten Kryptowährungen bei der Haltefrist von einem Jahr. Seit Veröffentlichung des finalen BMF-Schreibens vom 10.05.2022 sind alle Finanzämter in Deutschland an dieser Verwaltungsanweisung gebunden.
Die steuerliche Beurteilung der Block/Staking Rewards ist aktuell problematisch. Beim Staking handelt es sich um eine mittlerweile nicht mehr gänzlich neue Erscheinung. Trotzdem ist die Gesetzeslage hierzu immer noch dünn. Wir können jedoch folgende Erwägungen anstellen:
Eine differenzierte Betrachtungsweise nimmt das BMF in seinem Schreiben vor. Das Ministerium unterscheidet hinsichtlich des Stakings zwischen zwei verschiedenen Arten. Das Proof-of-Stake-Mining (sog. Forging) bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Staker aktiv an der Blockerstellung teilnimmt. Hierbei nimmt das BMF grundsätzlich die Gewerblichkeit an.
Die zweite Art des Stakings wird als sog. Cold Staking bezeichnet. Hierbei verzichtet der Staker für eine gewisse Zeit auf seine hingegebenen Einheiten der Kryptowährung, wobei jedoch keine aktive Teilnahme an der Erstellung eines Blocks stattfindet. Für die Fälle des Cold Stakings verneint das BMF hingegen in der Regel die Gewerblichkeit. Vielmehr liegt eine private Vermögensverwaltung vor, weshalb eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus sonstiger Leistung) erfolgen muss.
Nach wie vor handhaben die Finanzämter Erträge aus dem Betreiben von Masternodes, Lendig und Staking nicht einheitlich. Deshalb empfehlen wir Kryptoinvestoren, Erträge aus den zuvor genannten Vorgängen nicht ohne steuerlich fundierte Beratung zu erklären. Wir unterstützen Sie gern mit unserer Expertise bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung. Ihre Ansprechpartner sind
Profitieren Sie von unserer langjähringen Erfahrung bei der Besteuerung von Kryptowährungen. Kontaktieren Sie uns am schnellsten und einfachsten über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowährungen. Alternativ gern auch via E-Mail (info@winheller.com).
14.06.2021
Kryptowährungen
E.R. | via anwalt.de
Herr Philipp Hornung hat mit seiner fachlichen Expertise im Bereich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen m. E. einen idealen Weg zur Lösung meines Problems erarbeitet. Es fand immer eine transparente Aufklärung über mögliche Schritte, deren Folgen und auch zu erwartenden Kosten statt. Aufgrund seiner technischen Kenntnisse konnte eine pragmatische Lösung erarbeitet werden die den Aufwand gering hielt und ein ideales Ergebnis lieferte.
13.04.2021
Kompetent in Sachen Kryptowährungen
D.S. | via anwalt.de
Herr Hornung von der Kanzlei Winheller berät umfassend und kompetent in Bezug auf steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Sachverhalte werden gemeinsam erörtert und es erfolgt eine professionelle Einschätzung und Beratung. Zeitlich kritische Anfragen werden immer schnell und umfassend beantwortet. Sehr zu empfehlen.
22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler
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