Steuern auf Token-Staking

Token-Staking: Steuern, Gewinne, Beratung

Das Staking von Kryptowährungen, insbesondere von Coins und Token, hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Das Staking von Coins ist eine etablierte Praxis, und die Finanzverwaltung vertritt eine klare Auffassung, wie damit steuerlich umzugehen ist. Demgegenüber wirft das Staking von Token spezifische steuerrechtliche Fragen auf, die, soweit ersichtlich, von der Finanzverwaltung bisher nicht gestellt und beantwortet wurden.

Wir wollen hier kurz erläutern, warum es steuerlich wichtig ist, zwischen Token-Staking und dem Staking von Coins zu unterscheiden.

Staking von Coins aus Sicht des BMF

Das Bundesfinanzministerium geht in seinem Schreiben vom 10.05.2022 davon aus, dass Einnahmen aus Staking von Coins bzw. aus der Teilnahme an einem Stakingpool, bei dem jemand seinen Einsatz für die Blockerstellung bereitstellt, ohne selbst ein „Forger“ zu sein, den Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind, wenn sie nicht einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden können, wie beispielsweise den gewerblichen Einkünften.

Wichtig dabei: Wenn das BMF von Staking spricht, meint es stets das Staking von Coins. Nur dieses „echte“ Staking ist Gegenstand des BMF-Schreibens.

Steuern auf Token-Staking

Was ist der Unterschied zwischen Coin und Token?

Coins sind digitale Währungen, die auf einer eigenen Blockchain basieren und primär als Zahlungsmittel dienen. Beispiele hierfür sind Bitcoin, Ether oder Litecoin. Das Staking von Coins ist eng mit dem Proof-of-Stake-Mechanismus verbunden, bei dem Teilnehmer der Blockchainnetzwerke durch das Halten von Coins zur Netzwerksicherheit beitragen und dafür Belohnungen erhalten.

Token hingegen repräsentieren auf einer bestehenden Blockchain basierende digitale Einheiten, die vielfältige Funktionen erfüllen können, wie beispielsweise die Repräsentation von Vermögenswerten, Stimmrechten oder Zugang zu bestimmten Dienstleistungen. Token benötigen für ihre Funktion keine eigene Blockchain und sind daher in ihrer Anwendung vielseitiger als Coins. Sie bedienen sich gewissermaßen einer fremden Blockchain. Ein wichtiges Beispiel für Token sind ERC-20 Token, die auf der Ethereum-Blockchain basieren. So sind beispielsweise die beiden DeFi-Token Chainlink und Aave an Ethereum gekoppelt.

Warum der Begriff des Token-Stakings irreführend ist

Das Staking von Coins basiert auf dem Proof-of-Stake-Mechanismus, bei dem Teilnehmer durch das Halten von Coins zur Sicherheit und Funktionalität des Netzwerks beitragen. Das „Token-Staking“ hingegen steht weder mittelbar noch unmittelbar im Zusammenhang mit der Blockvalidierung von Blockchains.

Token, die auf einer bereits vorhandenen Blockchain basieren, haben keine eigene Blockchain. Es besteht daher weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit zu Staking im Sinne der Netzwerksicherheit oder Blockvalidierung. Das Staking von Token zielt also nicht darauf ab, die Blockchain weiterzuentwickeln oder Blöcke an die Blockchain anzuhängen. Stattdessen geht es beim Token-Staking primär darum, Anreize zu schaffen, dass Anleger ihre Token sperren und für eine gewisse Zeit nicht nutzen, insbesondere nicht verkaufen, um so die im Umlauf befindliche Menge an Token künstlich zu verknappen und damit z.B. den Kurswert der Token zu stabilisieren.

Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Token-Staking

Weil das Staking von Token daher etwas grundlegend anderes ist als das Staking von Coins, sind die Ausführungen des BMF zum Staking von Coins unseres Erachtens nicht auf das Token-Staking anwendbar.

Damit fehlt es also an einer ausdrücklichen Aussage der Finanzverwaltung zum Token-Staking. Das ist deswegen wichtig, weil die Finanzämter an Schreiben des BMF gebunden sind. Wenn das BMF in seinem Schreiben vom 10.05.2022 allerdings keine Aussage trifft, kann das jeweilige Finanzamt eine eigene Entscheidung treffen, ohne damit vom BMF-Schreiben abzuweichen. 

Es könnte daher z.B. Einkünfte aus Staking Rewards auch als Kapitaleinkünfte anerkennen, die lediglich der Abgeltungsteuer in Höhe von ca. 25 Prozent und nicht dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 Prozent) unterliegen. Hier haben wir uns mit dem Thema Staking Rewards und Abgeltungsteuer ausführlicher befasst.

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Token-Staking muss steuerlich individuell betrachtet werden

Die steuerliche Behandlung von Stakingaktivitäten erfordert eine differenzierte Betrachtung, insbesondere im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Coins und Token. Während das Staking von Coins bereits durch das BMF-Schreiben behandelt wurde, bedarf das Staking von Token einer individuellen steuerlichen Bewertung, die die spezifischen Funktionen und Einsatzmöglichkeiten von Token berücksichtigt. Es kann daher keine allgemeine Aussage getroffen werden, dass Token-Staking z.b. immer mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert wird oder gar immer steuerfrei ist.

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