Staking in der Stiftung

Staking in Stiftungen

Stakinggewinne in Familienstiftungen, Unternehmensstiftungen und Co.

Nicht nur Privatinvestoren können mit Kryptoinvestments laufende Erträge erzielen. Auch Stiftungen können dies tun, sofern sich im Stiftungsvermögen entsprechende Coins oder Token befinden.

Vor allem das Staking ist unter Kryptoinvestoren beliebt. Beim Staking verzichtet der Investor für einen gewissen Zeitraum auf Verfügungen über seine Coins, er „sperrt“ sie gewissermaßen. Für diesen Verzicht auf die Ausübung seines Verfügungsrechts erhält er eine Vergütung, sog. Staking Rewards, die ihm in der Regel in Form von Coins derselben „Währung“ zufließen.

Staking in der Stiftung

Nicht nur Privatinvestoren können staken - auch eine Stiftung

Familienstiftungen genießen z.B. steuerlich den großen Vorteil, dass sie nicht per se gewerbliche Einkünfte generieren – anders als z.B. GmbHs. Gewerbliche Einkünfte, die zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen, erzielt eine Stiftung also nicht bereits qua Rechtsform, sondern nur dann, wenn sie tatsächlich gewerbliche Aktivitäten im Sinne des § 15 EStG entfaltet. 

Stattdessen können Familienstiftungen dieselben Einkünfte erzielen wie Privatinvestoren. Eine Familienstiftung kann daher z.B. – wie eine Privatperson – ihre Coins nach Ablauf einer Haltefrist von einem Jahr gänzlich steuerfrei mit Gewinn veräußern. In einer GmbH wäre das nicht möglich. In ihr wäre jeder Verkauf mit Gewinn, egal wann, steuerpflichtig (ca. 30 Prozent Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).

Staking ist nicht gewerblich

Familienstiftungen, die Kryptowährungen als Asset halten, betreiben häufig auch Staking. Staking dient in aller Regel noch der privaten Vermögensverwaltung und ist deshalb keine gewerbliche Tätigkeit. Das führt dazu, dass die steuerlichen Folgen dieselben sind wie beim Privatinvestor, die Stiftung also Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt. Der Vorteil: Diese Einkünfte sind in der Stiftung mit nur 15 Prozent zzgl. Soli zu versteuern – also deutlich niedriger als in einer GmbH (ca. 30 Prozent) und in aller Regel auch deutlich niedriger als im Privatvermögen (Steuersatz bis zu 42 bzw. 45 Prozent).  
 

Staking <> Forging

Staking ist allerdings nicht immer private Vermögensverwaltung. Vor allem die Blockerstellung selbst kann auch gewerblich sein. Es ist also zu unterscheiden: Wenn Investoren ihre Coins „sperren“ und z.B. über einen Stakingpool einem sog. Forger zur Verfügung stellen, geht dies über eine rein private Vermögensverwaltung in der Regel nicht hinaus. Das Handeln der Forger selbst und ihre Einkünfte für die Erstellung eines neuen Blocks (Staking Rewards und Transaktionsgebühren) sind hingegen üblicherweise gewerblicher Natur.

Ist das Handeln der Stiftung also ausnahmsweise einmal als gewerblich einzustufen, sind die erzielten Einkünfte Betriebseinnahmen. Die Steuerlast läge dann bei insgesamt 30 Prozent (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) – genauso hoch wie in einer GmbH.

Kann auch „normales“ Staking gewerblich sein?

Das klassische Staking wird nur im Ausnahmefall einmal gewerblich sein. Fälle, in denen sich ein genaueres Hinsehen nach unserer Ansicht empfiehlt, sind:

-    ein sehr großes Umschichtungsvolumen der Coins, 
-    häufige Umschichtungsvorgänge,
-    besonderer Verwaltungsaufwand z.B. durch Büroräume und Angestellte, 
-    Sondergestaltungen abseits des klassischen Stakings.

In diesen Fällen verhält sich die Stiftung möglicherweise eher wie ein gewerblicher Händler und nicht mehr wie ein klassischer privater Investor. Vor allem trägt sie in diesen Fällen ggf. bereits ein eigenes Unternehmerrisiko. 

Sofern die Stiftung sich hingegen lediglich wie ein passiver Investor verhält und ihre Coins einmalig zum Staking freigibt und sodann über einen gewissen Zeitraum die Rewards vereinnahmt, halten wir eine gewerbliche Betätigung für fernliegend. Weder zeigt ein solcher Investor ein besonderes Maß an Unternehmerinitiative, noch unterliegt er einem besonderen Unternehmerrisiko – abgesehen vom klassischen Kursrisiko, das aber jeder privaten Vermögensverwaltung immanent ist.

Ihre Berater für Staking mit einer Stiftung

Sie möchten sich zum Thema Staking in einer Stiftung bzw. Familienstiftung beraten lassen? Sie wollen sichergehen, dass Ihre Gewinne nicht überbesteuert werden? Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Staking und die Besteuerung von Kryptowerten. Sie erreichen uns am einfachsten über info@winheller.com oder 069 / 76 75 77 85 28.
 

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