Besteuerung von NFTs

Besteuerung von NFTs (Non-Fungible Tokens)

Non-Fungible Tokens (NFTs) erfreuen sich weltweit großer Popularität. Was NFTs genau sind, haben wir hier beschrieben. In diesem Artikel gehen wir der Frage nach wie NFTs steuerlich einzuordnen sind.

Sind Kryptowährungen und NFTs dasselbe?

Unter rein technischer Betrachtung sind NFTs nichts anderes als Kryptowährungen. Allerdings muss man bei Kryptowährungen zwischen sog. 

  • Fungible Tokens und 
  • Non-Fungible Tokens (NFTs) 

unterscheiden. Fungible Tokens (dt.: austauschbare Token) spiegeln für sich betrachtet immer denselben Vermögenswert wider, weshalb es für den Inhaber egal ist, welcher konkrete Token ihm zugeteilt wird.

Besteuerung von NFTs und Umsatzsteuer

Mehr zur Besteuerung von NFTs

Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Bitcoin (BTC). Genauso wie es für Personen in der analogen Welt keinen Unterschied macht, welchen konkreten Geldschein sie besitzen, so verhält es sich bei Inhabern von BTC. Jeder andere BTC verkörpert den gleichen Vermögenswert, für den Inhaber macht es damit keinen Unterschied, welchen Bitcoin er erhält. Der BTC ist also austauschbar („fungible“).

NFTs sind einzigartig

NFTs hingegen zeichnet aus, dass sie digitale Güter sind, die nicht beliebig untereinander austauschbar sind (non-fungible). Bei sog. Artwork NFTs (Kunstwerk NFTs) liegt dies daran, dass diese ein lediglich einmal existierendes künstlerisches Bild verkörpern. Zwar ist es technisch gesehen möglich, das digitale Gut unendlich oft zu replizieren, allerdings stellt ein auf der Blockchain gespeichertes Echtheitszertifikat die Einzigartigkeit des NFTs sicher.

Doch wie werden NFTs aus steuerrechtlicher Sicht behandelt? Aufgrund der Neuartigkeit des Themas fehlen bislang noch verbindliche steuerrechtliche Vorgaben. Nichtsdestotrotz lassen sich folgende erste Erwägungen anstellen:

Steuerfragen bei der Herstellung von NFTs (minten)

Das Herstellen von NFTs (sog. minten) kann nach steuerlicher Beurteilung auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen, die jeweils unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Bei der Herstellung digitaler Kunstwerke liegen Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit nahe. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe erbringt. 
  • Daneben ist allerdings auch eine gewerbliche Einordnung als Einkunftsart denkbar. Unter anderem nimmt das Finanzamt beim Eigenvertrieb von Kunst im Onlinehandel eine gewerbliche Tätigkeit an. Eine solche Einordnung ist für den Steuerpflichtigen jedoch mit mehreren Nachteilen verbunden, unter anderem deshalb, weil zusätzlich Gewerbesteuer zu entrichten ist.

Welche der beiden Einkünfte vorliegt, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. Da sich bislang weder Gerichte zu dieser Thematik geäußert haben noch ein klarstellendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vorliegt, besteht für Hersteller von NFTs in vielen Fällen eine große Rechtsunsicherheit. Um diese zu beseitigen, empfiehlt es sich, den konkreten Sachverhalt durch erfahrene Experten im Bereich Kryptosteuerrecht prüfen zu lassen.

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Besteuerung von NFT-Charakteren in Computerspielen

Gleiche Überlegungen gelten für hergestellte NFT-Charaktere im Rahmen von NFT-Computerspielen. Liegt eine eigenschöpferische Tätigkeit vor und verkörpert die Figur eine gewisse Gestaltungshöhe, können hier beim Verkauf solcher NFT-Charaktere Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit vorliegen.

Aber auch hier sind die Grenzen zur Gewerblichkeit schnell überschritten. Je nach Einzelfall können demnach Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist eine anwaltliche steuerliche Prüfung ratsam.

Wie wird der Handel von NFTs besteuert?

Viele private Kryptoinvestoren stellen zwar selbst keine NFTs her, kaufen und verkaufen aber NFTs und erzielen dabei Gewinne. Für diesen Personenkreis stellt sich ebenfalls die Frage der Besteuerung.

Nach wie vor ist die Besteuerung des Handels mit NFTs weder von der Finanzverwaltung noch von der Rechtsprechung geklärt. Insbesondere ist unklar, wann der Handel mit NFTs als gewerblich im Sinne des Ertragssteuerrechts einzuordnen ist. Die Abgrenzung zur Gewerblichkeit ist für die Höhe der Steuerschuld von überragender Relevanz:

Anforderungen an die Gewerblichkeit bei NFTs

  • Als Maßstab für eine gewerbliche Einordnung des NFT-Handels erscheint es plausibel, die vom Bundesfinanzhof (BFH) bislang entwickelten Abgrenzungskriterien zum Wertpapier- und Devisenhandel heranzuziehen und die Grundsätze anzuwenden, auf die sich auch das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem 2021 veröffentlichten Entwurf-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowährungen stützt. 
  • Es ist zwar nicht sicher, ob die genannten Grundsätze auch tatsächlich in dieser Form auf NFTs übertragen werden können. Denn das BMF bezieht sich bei seinen Erwägungen lediglich auf Fungible Tokens, also austauschbare Kryptowährungen, wie z.B. ETH und Bitcoin. NFTs könnten auch wie klassische Kunstgegenstände behandelt werden, so dass NFT-Investoren ähnlich wie eBay-Verkäufern recht schnell der Stempel der steuerlichen Gewerblichkeit aufgedrückt werden könnte. Vieles spricht aber dafür, NFTs im Hinblick auf die Frage der Gewerblichkeit des Handels genauso wie herkömmliche Kryptowährungen zu behandeln, d.h. den BMF-Entwurf auch entsprechend auf NFTs anzuwenden. 
  • An das Vorliegen einer Gewerblichkeit werden nach diesen Grundsätzen hohe Anforderungen gestellt. Nötig hierfür ist eine Betätigung als Händler bzw. ein bankentypisches Vorgehen.
  • Lediglich eine hohe Anzahl an verkauften NFTs reichen nach den entwickelten höchstrichterlichen Grundsätzen regelmäßig nicht für eine Bejahung der Gewerblichkeit aus.
  • Zwar ist der Aspekt, in welchem Umfang die NFTs an- und verkauft wurden, mit einzubeziehen. Jedoch fließen noch weitere Punkte in die Gesamtschau mit ein. Konkrete Anzeichen für einen gewerblichen Handel sind neben dem Umfang der Geschäfte beispielsweise das Unterhalten eines Büros oder einer professionellen Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes durch den Einsatz spezieller beruflicher Erfahrungen bzw. Kenntnisse, ein professioneller Vertrieb oder das Anbieten von NFTs gegenüber einer breiten Öffentlichkeit.

Die Prüfung, ob der Verkauf von NFTs nach diesen Kriterien als gewerblich einzustufen ist, erfolgt anhand einer Einzelfallbetrachtung.

Gewerblichkeit vermeiden

Sollten Kryptoinvestoren von den Finanzbehörden als gewerbliche NFT-Händler eingeordnet werden, hat dies weitreichende steuerliche Konsequenzen.

  • Zum einen fällt sodann zusätzlich Gewerbesteuer an. Diese beträgt in der Regel zwischen 7 und ca. 15 Prozent.
  • Zum anderen wird jeder Gewinn unabhängig von einer Haltefrist besteuert. Gewerbliche NFT-Verkäufer haben damit keine Möglichkeit, steuerfreie Gewinne zu erzielen. Dafür können sie Verluste einfacher verrechnen. 

Hier haben wir die Kriterien für die Gewerblichkeit beim NFT-Handel genau erläutert.

Privater Handel mit NFTs

  • Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen Kryptowährungen unter das Merkmal „anderes Wirtschaftsgut“, weshalb der Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellt.
  • Vieles spricht dafür, dass die Finanzämter diese Sichtweise auch auf die steuerliche Einordnung von NFTs übertragen werden, sodass private Kryptoinvestoren, die nicht gewerblich handeln, beim Verkauf von NFTs in aller Regel ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklichen.
  • Denn die Tendenz geht dahin, dass der Fiskus nicht zwischen den einzelnen Feinheiten der Token (hier: Fungible oder Non Fungible) unterscheidet, sondern an der pauschalen Einordnung als „anderes Wirtschaftsgut“ für jegliche Kryptotoken festhält. 

Konsequenz des Vorliegens eines privaten Veräußerungsgeschäfts beim privaten Verkauf von NFTs ist eine Besteuerung der Gewinne anhand des persönlichen Einkommensteuersatzes, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf erfolgt.

Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist haben Kryptoinvestoren hingegen die Möglichkeit, steuerfreie Gewinne zu erwirtschaften. Da das Ausnutzen der Haltefrist lediglich privaten NFT-Händlern vorbehalten ist, sollten vor allem HODLer darauf achten, nicht in die Gewerblichkeit zu rutschen. Zusammen mit einem erfahrenen Kryptoexperten kann eine Strategie entwickelt werden, um der Finanzbehörde möglichst wenige Anhaltspunkte für eine gewerbliche Einordnung zu liefern.

Tipp:

Aufgrund der unklaren Rechtslage sind Kryptoinvestoren gut beraten, vorerst all ihre Gewinne aus dem Handel mit NFTs gegenüber dem Finanzamt offenzulegen und im Rahmen ihrer Steuererklärung aufzulisten. Durch ein solches Vorgehen, lässt sich die Gefahr eines Vorwurfs einer Steuerhinterziehung effektiv vermeiden.

NFT-Umsatzsteuer beachten

In der Regel muss man sich beim Handel mit Fungible Tokens wie Ether, Polygon, ETC oder BTC keine Gedanken über die Umsatzsteuer machen, da grundsätzlich keine entrichtet werden muss.

Aufgrund der Einzigartigkeit von NFTs liegt es bisher hingegen fern, diese als Zahlungsmittel zu verwenden. Deshalb sprechen gute Gründe dafür, den Handel mit NFTs der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. 

Hier haben wir alle Details zur Umsatzsteuer beim NFT-Handel erläutert.

Was muss ich bei NFTs zum Thema Geldwäschegesetz wissen?

Gewerbliche NFT-Händler sollten ferner das Geldwäschegesetz (GwG) und die in ihm enthaltenen Sorgfalts-, Risikomanagement- und sonstigen Pflichten im Blick haben. Denn solche Kryptohändler könnten als „Güterhändler“ in den Anwendungsbereich des GwG fallen. Bereits bei leichtfertigen Verstößen gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes haben diese hohe Bußgelder zu befürchten.

Kontakt

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Haben Sie weitere Fragen zur Besteuerung von NFTs? Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Kryptosteuererklärung? Sind Sie unsicher, ob für Ihre Tätigkeit geldwäscherechtliche Verpflichtungen bestehen? Unsere erfahrenen Steuerexperten für Kryptowährungen stehen Ihnen mit ihrer Expertise zum Thema Non-Fungible Tokens (NFTs) zur Verfügung.

Zögern Sie nicht und greifen Sie auf unser umfassendes Know-how im Zusammenhang mit Kryptowährungen zurück. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 28) oder über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowerten.