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Non-Fungible Tokens (NFTs) erfreuen sich weltweit großer Popularität. Was NFTs genau sind, haben wir hier beschrieben. In diesem Artikel gehen wir der Frage nach wie NFTs steuerlich einzuordnen sind.
Unter rein technischer Betrachtung sind NFTs nichts anderes als Kryptowährungen. Allerdings muss man bei Kryptowährungen zwischen sog.
unterscheiden. Fungible Tokens (dt.: austauschbare Token) spiegeln für sich betrachtet immer denselben Vermögenswert wider, weshalb es für den Inhaber egal ist, welcher konkrete Token ihm zugeteilt wird.
Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Bitcoin (BTC). Genauso wie es für Personen in der analogen Welt keinen Unterschied macht, welchen konkreten Geldschein sie besitzen, so verhält es sich bei Inhabern von BTC. Jeder andere BTC verkörpert den gleichen Vermögenswert, für den Inhaber macht es damit keinen Unterschied, welchen Bitcoin er erhält. Der BTC ist also austauschbar („fungible“).
NFTs hingegen zeichnet aus, dass sie digitale Güter sind, die nicht beliebig untereinander austauschbar sind (non-fungible). Bei sog. Artwork NFTs (Kunstwerk NFTs) liegt dies daran, dass diese ein lediglich einmal existierendes künstlerisches Bild verkörpern. Zwar ist es technisch gesehen möglich, das digitale Gut unendlich oft zu replizieren, allerdings stellt ein auf der Blockchain gespeichertes Echtheitszertifikat die Einzigartigkeit des NFTs sicher.
Doch wie werden NFTs aus steuerrechtlicher Sicht behandelt? Aufgrund der Neuartigkeit des Themas fehlen bislang noch verbindliche steuerrechtliche Vorgaben. Nichtsdestotrotz lassen sich folgende erste Erwägungen anstellen:
03.11.2021: Live AMA Session mit Philipp Hornung und Bitcoin2Go
Das Herstellen von NFTs (sog. minten) kann nach steuerlicher Beurteilung auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen, die jeweils unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche der beiden Einkünfte vorliegt, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. Da sich bislang weder Gerichte zu dieser Thematik geäußert haben noch ein klarstellendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vorliegt, besteht für Hersteller von NFTs in vielen Fällen eine große Rechtsunsicherheit. Um diese zu beseitigen, empfiehlt es sich, den konkreten Sachverhalt durch erfahrene Experten im Bereich Kryptosteuerrecht prüfen zu lassen.
Gleiche Überlegungen gelten für hergestellte NFT-Charaktere im Rahmen von NFT-Computerspielen. Liegt eine eigenschöpferische Tätigkeit vor und verkörpert die Figur eine gewisse Gestaltungshöhe, können hier beim Verkauf solcher NFT-Charaktere Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit vorliegen.
Aber auch hier sind die Grenzen zur Gewerblichkeit schnell überschritten. Je nach Einzelfall können demnach Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist eine anwaltliche steuerliche Prüfung ratsam.
Viele private Kryptoinvestoren stellen zwar selbst keine NFTs her, kaufen und verkaufen aber NFTs und erzielen dabei Gewinne. Für diesen Personenkreis stellt sich ebenfalls die Frage der Besteuerung.
Nach wie vor ist die Besteuerung des Handels mit NFTs weder von der Finanzverwaltung noch von der Rechtsprechung geklärt. Insbesondere ist unklar, wann der Handel mit NFTs als gewerblich im Sinne des Ertragssteuerrechts einzuordnen ist. Die Abgrenzung zur Gewerblichkeit ist für die Höhe der Steuerschuld von überragender Relevanz:
Die Prüfung, ob der Verkauf von NFTs nach diesen Kriterien als gewerblich einzustufen ist, erfolgt anhand einer Einzelfallbetrachtung.
Sollten Kryptoinvestoren von den Finanzbehörden als gewerbliche NFT-Händler eingeordnet werden, hat dies weitreichende steuerliche Konsequenzen.
Hier haben wir die Kriterien für die Gewerblichkeit beim NFT-Handel genau erläutert.
Da die Besteuerung von Kryptowerten für die meisten Investoren eine komplizierte Angelegenheit ist, unterstützt WINHELLER seit vielen Jahren bei der Aufbereitung aller Transaktionen und der Erstellung der Steuererklärung.
Konsequenz des Vorliegens eines privaten Veräußerungsgeschäfts beim privaten Verkauf von NFTs ist eine Besteuerung der Gewinne anhand des persönlichen Einkommensteuersatzes, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf erfolgt.
Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist haben Kryptoinvestoren hingegen die Möglichkeit, steuerfreie Gewinne zu erwirtschaften. Da das Ausnutzen der Haltefrist lediglich privaten NFT-Händlern vorbehalten ist, sollten vor allem HODLer darauf achten, nicht in die Gewerblichkeit zu rutschen. Zusammen mit einem erfahrenen Kryptoexperten kann eine Strategie entwickelt werden, um der Finanzbehörde möglichst wenige Anhaltspunkte für eine gewerbliche Einordnung zu liefern.
Tipp:
Aufgrund der unklaren Rechtslage sind Kryptoinvestoren gut beraten, vorerst all ihre Gewinne aus dem Handel mit NFTs gegenüber dem Finanzamt offenzulegen und im Rahmen ihrer Steuererklärung aufzulisten. Durch ein solches Vorgehen, lässt sich die Gefahr eines Vorwurfs einer Steuerhinterziehung effektiv vermeiden.
In der Regel muss man sich beim Handel mit Fungible Tokens wie Ether, Polygon, ETC oder BTC keine Gedanken über die Umsatzsteuer machen, da grundsätzlich keine entrichtet werden muss.
Aufgrund der Einzigartigkeit von NFTs liegt es bisher hingegen fern, diese als Zahlungsmittel zu verwenden. Deshalb sprechen gute Gründe dafür, den Handel mit NFTs der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.
Hier haben wir alle Details zur Umsatzsteuer beim NFT-Handel erläutert.
Gewerbliche NFT-Händler sollten ferner das Geldwäschegesetz (GwG) und die in ihm enthaltenen Sorgfalts-, Risikomanagement- und sonstigen Pflichten im Blick haben. Denn solche Kryptohändler könnten als „Güterhändler“ in den Anwendungsbereich des GwG fallen. Bereits bei leichtfertigen Verstößen gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes haben diese hohe Bußgelder zu befürchten.
Haben Sie weitere Fragen zur Besteuerung von NFTs? Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Kryptosteuererklärung? Sind Sie unsicher, ob für Ihre Tätigkeit geldwäscherechtliche Verpflichtungen bestehen? Unsere erfahrenen Steuerexperten für Kryptowährungen
stehen Ihnen mit ihrer Expertise zum Thema Non-Fungible Tokens (NFTs) zur Verfügung. Zögern Sie nicht und greifen Sie auf unser umfassendes Know-how im Zusammenhang mit Kryptowährungen zurück. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 76 75 77 80).