Besteuerung von NFTs

Besteuerung von NFTs (Non-Fungible Tokens)

Non-Fungible Tokens (NFTs) erfreuen sich weltweit großer Popularität. Was NFTs genau sind, haben wir hier beschrieben. In diesem Artikel gehen wir der Frage nach wie NFTs steuerlich einzuordnen sind.

Sind Kryptowährungen und NFTs dasselbe?

Unter rein technischer Betrachtung sind NFTs nichts anderes als Kryptowerte (sie repräsentieren mittels Code ein auf der Blockchain handelbares Medium). Allerdings muss man bei Kryptowerten zwischen sog.

  • Fungible Tokens und
  • Non-Fungible Tokens (NFTs) 

unterscheiden. Fungible Tokens (dt.: austauschbare Token) spiegeln für sich betrachtet immer denselben Vermögenswert wider, weshalb es für den Inhaber egal ist, welcher konkrete Token ihm zugeteilt wird.

Besteuerung von NFTs und Umsatzsteuer

Mehr zur Besteuerung von NFTs

Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Bitcoin (BTC). Genauso wie es für Personen in der analogen Welt keinen Unterschied macht, welchen konkreten Geldschein sie besitzen, so verhält es sich bei Inhabern von BTC. Jeder andere BTC verkörpert den gleichen Vermögenswert, für den Inhaber macht es damit keinen Unterschied, welchen Bitcoin er erhält. Der BTC ist also austauschbar („fungible“).

NFTs sind einzigartig

NFTs hingegen zeichnet aus, dass sie digitale Güter sind, die nicht beliebig untereinander austauschbar sind (non-fungible). Bei sog. Artwork NFTs (Kunstwerk NFTs) liegt dies daran, dass diese ein lediglich einmal existierendes künstlerisches Bild verkörpern. Zwar ist es technisch gesehen möglich, das digitale Gut unendlich oft zu replizieren, allerdings stellt ein auf der Blockchain gespeichertes Echtheitszertifikat die Einzigartigkeit des NFTs sicher.

Wie werden NFTs steuerlich behandelt?

Noch fehlen bislang  verbindliche steuerrechtliche Vorgaben, denn auch im 2025 geänderten BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten sind NFTs nicht erwähnt. Erste Hinweise auf die steuerliche Behandlung gibt aber das Urteil des FG Niedersachsen zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen mit NFTs (10.07.2025, Az.: 5 K 26/24).

Essenziell für die steuerliche Beurteilung ist die Klärung, welche Handlungen der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit NFTs tatsächlich ausgeführt hat. 

  • Stellt der Steuerpflichtige NFTs selbst her?
  • Oder handelt er lediglich mit ihnen?  
  • Erhält er sog. Royalties aus dem Handel anderer mit NFTs?
  • In welchem Umfang führt er diese Handlungen durch (zeitlich, Zahl der Transaktionen, Betrag in Fiat etc.)?

Eine sorgfältige steuerliche Prüfung ist deswegen besonders wichtig, weil der Umgang mit NFTs nicht nur einkommensteuerliche Folgen haben kann, sondern auch umsatzsteuerlich überraschende Ergebnisse zu Tage treten können.

Steuerfragen bei der Herstellung von NFTs (minten)

Das Herstellen von NFTs (sog. minten) kann nach steuerlicher Beurteilung auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen, die jeweils unterschiedliche steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Bei der Herstellung digitaler Kunstwerke liegen Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit nahe. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe erbringt.
  • Daneben ist allerdings auch eine gewerbliche Einordnung als Einkunftsart denkbar. Unter anderem nimmt das Finanzamt beim Eigenvertrieb von Kunst im Onlinehandel eine gewerbliche Tätigkeit an. Eine solche Einordnung ist für den Steuerpflichtigen jedoch mit mehreren Nachteilen verbunden, unter anderem deshalb, weil zusätzlich Gewerbesteuer zu entrichten ist.

Welche der beiden Einkünfte vorliegt, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. Da sich bislang weder Gerichte zu dieser Thematik geäußert haben noch ein klarstellendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vorliegt, besteht für Hersteller von NFTs in vielen Fällen eine große Rechtsunsicherheit. Um diese zu beseitigen, empfiehlt es sich, den konkreten Sachverhalt durch erfahrene Experten im Bereich Kryptosteuerrecht prüfen zu lassen.

Umsatzsteuerlich kann es Besonderheiten bei sog. „Lazy minted NFTs“ geben. Dabei handelt es sich um NFTs, die erst beim ersten Verkauf im Blockchain-Netzwerk gespeichert werden, um auf diese Weise Vorlaufkosten zu reduzieren.

WINHELLER empfiehlt CoinTracking

Da die Mining-Steuern und die Kryptowerte-Besteuerung für die meisten Investoren eine komplizierte Angelegenheit ist, unterstützt WINHELLER seit vielen Jahren bei der Aufbereitung aller Transaktionen und der Erstellung der Steuererklärung.

  • Exklusive Partnerschaft
    Bei der Aufbereitung aller Trades arbeiten wir eng mit unserem exklusiven Dienstleistungspartner CoinTracking zusammen. Beim Weltmarktführer in Sachen Datenaufbereitung können unsere Mandanten ihr Portfolio tracken und so den Überblick behalten. Dazu erhalten sie einen eigenen Account zum rabattierten Preis und haben mit WINHELLER einen einzelnen Ansprechpartner für alle steuerlichen Fragen.
  • Rabatt auf Ihre Registrierung
    Investoren, die keine Unterstützung durch WINHELLER benötigen, können ebenfalls von unserer Zusammenarbeit mit CoinTracking profitieren. Über diesen Link erhalten Sie 10% Rabatt auf die Registrierung beim Krypto-Portfolio-Tracker.
  • Unverbindlich anfragen
    Sie sind sich nicht sicher, ob Sie unsere Unterstützung benötigen? Gern können Sie unverbindlich unser Kontaktformular ausfüllen und Sie erhalten umgehend eine Einschätzung von uns.

Besteuerung von NFT-Charakteren in Computerspielen

Gleiche Überlegungen gelten für hergestellte NFT-Charaktere im Rahmen von NFT-Computerspielen. Liegt eine eigenschöpferische Tätigkeit vor und verkörpert die Figur eine gewisse Gestaltungshöhe, können hier beim Verkauf solcher NFT-Charaktere Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit vorliegen.

Aber auch hier sind die Grenzen zur Gewerblichkeit schnell überschritten. Je nach Einzelfall können demnach Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist eine anwaltliche steuerliche Prüfung ratsam.

Auch zur Vermietung von virtuellem Land (NFTs)  innerhalb eines Onlinespiels gibt es Besonderheiten. Der BFH entschied mit Urteil vom 18. November 2021, V R 38/19 dass Einnahmen innerhalb der Spieleumgebung aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht steuerbar seien. Danach begründen die bei der bloßen Teilnahme an einem Spiel im Rahmen des Spielgeschehens getätigten „Umsätze“ regelmäßig keine Leistung i.S. des § 1 UStG. Insoweit fehlt es an der Verschaffung eines Vorteils, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Spielinterne „Umsätze“ zwischen Personen, die sich auf die bloße Teilnahme an dem Spiel und damit darauf beschränken, in der Interaktion mit anderen Spielteilnehmern das Spielerlebnis zu gestalten, stellen sich in der Regel also nicht als Beteiligung am "realen" Wirtschaftsleben dar.

Steuerlich relevant können hingegen Umsätze sein, die bei einer Beteiligung an einem realen Markt erwirtschaftet werden, wenn also z.B. über eine Börse, die nicht auf die reine Teilnahme an einem Spielgeschehen beschränkt ist, das spielinterne „Geld“ in Fiatwährung getauscht wird.

Wie wird der Handel von NFTs besteuert?

Viele private Kryptoinvestoren stellen zwar selbst keine NFTs her, kaufen und verkaufen aber NFTs und erzielen dabei Gewinne. Für diesen Personenkreis stellt sich ebenfalls die Frage der Besteuerung.

Nach wie vor ist die Besteuerung des Handels mit NFTs von der Finanzverwaltung nicht geklärt. Insbesondere ist unklar, wann der Handel mit NFTs als gewerblich im Sinne des Ertragssteuerrechts einzuordnen ist. Die Abgrenzung zur Gewerblichkeit ist für die Höhe der Steuerschuld von überragender Relevanz:

Anforderungen an die Gewerblichkeit bei NFTs

  • Als Maßstab für eine gewerbliche Einordnung des Handels mit fungiblen Kryptowerten zieht die Finanzverwaltung die vom Bundesfinanzhof (BFH) bislang entwickelten Abgrenzungskriterien zum Wertpapier- und Devisenhandel heran. Dies wurde ausdrücklich im Schreiben des Bundesfinanzministerium (BMF) vom 10.5.2022 (zuletzt geändert 3/2025) so beschrieben.
  • Unseres Erachtens erscheint es durchaus plausibel, NFTs im Hinblick auf die Frage der Gewerblichkeit des Handels genauso wie herkömmliche Kryptowährungen zu behandeln, d.h. das BMF-Schreiben auch entsprechend auf NFTs anzuwenden. Die Investoren jedenfalls betrachten ihre Investitionen in NFTs regelmäßig nicht anders, als ihre sonstigen Kryptoinvestitionen.
  • Es ist gleichwohl zweifelhaft, dass die Finanzverwaltung die genannten Grundsätze  in dieser Form auch auf NFTs übertragen möchte. Denn das BMF bezieht sich bei seinen Erwägungen lediglich auf Fungible Tokens, also austauschbare Kryptowerte und nicht auf NFTs. Und NFTs werden aufgrund Ihrer Einzigartigkeit auch nicht als Zahlungsmittel verwendet.
  • Für die rechtliche Einordnung kommt es also darauf an, womit man NFTs als Assetklasse vergleicht: Beim Vergleich mit dem Wertpapier- und Devisenhandel wäre auch bei umfassendem Handel mit NFTs nicht von einer Gewerblichkeit auszugehen. Demgegenüber könnten NFTs aber z.B. auch wie klassische Kunstgegenstände behandelt werden, so dass NFT-Investoren ähnlich wie eBay-Verkäufer recht schnell die Grenze zur Gewerblichkeit überschreiten könnten.
  • Konkrete Anzeichen für einen gewerblichen Handel sind jedenfalls neben dem Umfang der Geschäfte beispielsweise das Unterhalten eines Büros oder einer professionellen Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes durch den Einsatz spezieller beruflicher Erfahrungen bzw. Kenntnisse, ein professioneller Vertrieb und das Durchführen von Handel für Dritte.

Gewerblichkeit bei NFTs vermeiden

Sollten Kryptoinvestoren von den Finanzbehörden als gewerbliche NFT-Händler eingeordnet werden, hat dies weitreichende steuerliche Konsequenzen.

  • Zum einen fällt sodann zusätzlich Gewerbesteuer an. Diese beträgt in der Regel zwischen 7 und ca. 15 Prozent. Bei Privatpersonen ist sie teilweise auf die Einkommenssteuer anrechenbar.
  • Zum anderen wird jeder Gewinn unabhängig von einer Haltefrist besteuert. Gewerbliche NFT-Verkäufer haben damit keine Möglichkeit, steuerfreie Gewinne zu erzielen. Dafür können sie Verluste einfacher verrechnen.

Außerdem entstehen auf die inländischen Umsätze 19% Umsatzsteuer. Hier haben wir die Kriterien für die Gewerblichkeit beim NFT-Handel genau erläutert.

Privater Handel mit NFTs

  • Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen Kryptowährungen unter das Merkmal „anderes Wirtschaftsgut“, weshalb der Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellt.
  • Vieles spricht dafür, dass die Finanzämter diese Sichtweise auch auf die steuerliche Einordnung von NFTs übertragen, sodass private Kryptoinvestoren, die nicht gewerblich handeln, beim Verkauf von NFTs in aller Regel ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklichen.
  • Denn die Tendenz geht dahin, dass der Fiskus insoweit nicht zwischen den einzelnen Feinheiten der Token (hier: Fungible oder Non Fungible) unterscheidet, sondern an der pauschalen Einordnung als „anderes Wirtschaftsgut“ für jegliche Kryptotoken festhält. 

Konsequenz des Vorliegens eines privaten Veräußerungsgeschäfts beim privaten Verkauf von NFTs ist eine Besteuerung der Gewinne anhand des persönlichen Einkommensteuersatzes, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf erfolgt.

Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist haben Kryptoinvestoren hingegen die Möglichkeit, steuerfreie Gewinne zu erwirtschaften. Da das Ausnutzen der Haltefrist lediglich privaten NFT-Händlern vorbehalten ist, sollten vor allem HODLer darauf achten, nicht in die Gewerblichkeit zu rutschen. Zusammen mit einem erfahrenen Kryptoexperten kann eine Strategie entwickelt werden, um der Finanzbehörde möglichst wenige Anhaltspunkte für eine gewerbliche Einordnung zu liefern.

Tipp:

Aufgrund der unklaren Rechtslage sind Kryptoinvestoren gut beraten, vorerst all ihre Gewinne aus dem Handel mit NFTs gegenüber dem Finanzamt offenzulegen und im Rahmen ihrer Steuererklärung aufzulisten. Durch ein solches Vorgehen, lässt sich die Gefahr eines Vorwurfs einer Steuerhinterziehung effektiv vermeiden.

Tipp:

Aufgrund der unklaren Rechtslage sind Kryptoinvestoren gut beraten, vorerst all ihre Gewinne aus dem Handel mit NFTs gegenüber dem Finanzamt offenzulegen und im Rahmen ihrer Steuererklärung aufzulisten. Durch ein solches Vorgehen, lässt sich die Gefahr eines Vorwurfs einer Steuerhinterziehung effektiv vermeiden.

NFT-Umsatzsteuer beachten

In der Regel muss man sich beim Handel mit fungiblen Token wie ETH, XRP, POL, ETC, BTC und Co. keine Gedanken über die Umsatzsteuer machen, da grundsätzlich keine entrichtet werden muss.

Beim Handel mit NFTs kann es aber anders sein. Werden NFTs im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens gehandelt, entsteht für den inländischen Anteil der Umsätze 19% Umsatzsteuer, weil die Umsatzsteuerbefreiung für Zahlungsmittel nicht greift.

Hier haben wir alle Details zur Umsatzsteuer beim NFT-Handel erläutert.

Was muss ich bei NFTs zum Thema Geldwäschegesetz wissen?

Gewerbliche NFT-Händler sollten ferner das Geldwäschegesetz (GwG) und die in ihm enthaltenen Sorgfalts-, Risikomanagement- und sonstigen Pflichten im Blick haben. Denn solche Kryptohändler könnten als „Güterhändler“ in den Anwendungsbereich des GwG fallen. Bereits bei leichtfertigen Verstößen gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes haben diese hohe Bußgelder zu befürchten.

Kontakt

Sie wünschen eine Beratung zur Besteuerung von Kryptowährungen? Gerne beraten Sie unsere Kryptosteuerexperten! Bitte füllen Sie hierzu unverbindlich unser Kontaktformular aus.

Kontaktformular

Ihre Berater für NFT-Steuern

Haben Sie weitere Fragen zur Besteuerung von NFTs? Benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Kryptosteuererklärung? Sind Sie unsicher, ob für Ihre Tätigkeit geldwäscherechtliche Verpflichtungen bestehen? Unsere erfahrenen Steuerexperten für Kryptowährungen stehen Ihnen mit ihrer Expertise zum Thema Non-Fungible Tokens (NFTs) zur Verfügung.

Zögern Sie nicht und greifen Sie auf unser umfassendes Know-how im Zusammenhang mit Kryptowährungen zurück. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 76 75 77 85 28) oder über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowerten.