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In der Regel muss man sich beim Handel mit Fungible Tokens wie Ether, Polygon, Ethereum classic oder Bitcoin keine Gedanken über die Umsatzsteuer machen, da grundsätzlich keine entrichtet werden muss. Diese Kryptowährungen sind für umsatzsteuerliche Zwecke den gesetzlichen Zahlungsmitteln (z.B. Euro, US-Dollar) gleichgestellt, auch wenn sich bislang nur Ether als Zahlungsmittel in Form von Gas-Fees vor allem im DeFi- und NFT-Markt durchgesetzt hat. Dass der Einsatz von Kryptowährungen als Zahlungsmittel letztlich nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist also auf eine besondere Ausnahmeregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht zurückzuführen.
Bei NFT-Geschäften ist das anders. Aufgrund der Einzigartigkeit von NFTs als Non-Fungible Tokens liegt es aktuell fern, auch diese als Zahlungsmittel zu verwenden. NFTs fehlt also die Zahlungsmitteleigenschaft. Deshalb sprechen gute Gründe dafür, den Handel mit NFTs der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.
Doch nicht jeder Handel mit NFTs unterliegt automatisch der Umsatzsteuer. Grundlegende Voraussetzung ist hierfür, dass der Leistende Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Außerdem muss er im Inland, also in Deutschland, eine sog. „Lieferung“ oder eine „sonstige Leistung“ erbracht haben.
Ob ein Verkauf von NFTs im Inland durchgeführt wird, ist häufig äußerst schwierig zu bestimmen. Die Antwort hängt von Ihrem konkreten Einzelfall ab und davon, wie das Umsatzsteuerrecht eine NFT-Transaktion überhaupt einordnet: als sog. „Lieferung“ oder vielleicht eher als sog. „sonstige Leistung“? Bisher ist das nicht rechtssicher geklärt.
Handelt es sich bei NFTs also eher um Gegenstände oder Güter, die wie Gegenstände behandelt werden (dann wäre ein NFT-Geschäft eine „Lieferung“)? Oder sind NFTs nicht eher ein Vehikel, um lediglich Rechtspositionen abzubilden? Im letzteren Fall wird man eine NFT-Transaktion als „sonstige Leistung“ einstufen und sodann die für sonstige Leistungen geltenden besonderen Regeln zur Klärung der Frage bemühen, ob diese sonstige Leistung in Deutschland erfolgt ist und daher in Deutschland versteuert werden kann oder nicht.
Damit aber nicht genug: Die Besteuerung wird durch die Internationalität des Handels mit NFTs noch weit komplizierter, als wir es hier darstellen können. Denn entscheidend ist nicht zuletzt auch, wer die NFTs kauft und wo der Käufer sitzt. Das Problem: Wer weiß das schon, wenn auf den klassischen NFT-Plattformen nur der Benutzername angezeigt wird, aber nicht der Klarname samt Anschrift des Käufers?
Nicht nur diese ganz praktischen Probleme treiben NFT-Investoren um, wenn es um ihre Umsatzsteuerpflicht geht. Auch die Frage, ob der Investor Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, ist von wesentlicher Bedeutung. Denn nur wer als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn handelt, kann der Umsatzsteuer unterliegen.
Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbstständig ausübt. Die Einnahmenerzielungsabsicht wird regelmäßig schnell zu bejahen sein. Was die nachhaltige Betätigung und die selbstständige Art der Tätigkeit angeht, kommt es aber sehr auf den Einzelfall an.
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist und im Sinne einer geschäftsmäßigen Tätigkeit auf den Erwerb von Einnahmen ausgerichtet ist.
Kriterien, die für oder gegen ein nachhaltiges Handeln sprechen, können sein:
Die Finanzämter und Gerichte sind schnell dabei, Nachhaltigkeit anzunehmen. Ein Umsatz von ca. 22.000 Euro wird bereits als starkes Indiz gewertet.
Selbstständig handelt, wer mit Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative tätig wird.
Unternehmerrisiko trägt der, auf den der Erfolg des Unternehmens Auswirkungen hat. Wenn sich der Preis von NFTs verändert, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf den Halter (Royalties und andere Sonderfälle ausgenommen). Verdoppelt sich der Preis, hat er immer noch den gleichen NFT, genauso wenn sich der Preis dafür halbiert. Er bekommt nichts ausgeschüttet und hat auch keine Schulden. Dies wird als Kursrisiko bezeichnet und stellt kein Unternehmerrisiko dar. Es ist letztlich das Risiko, das jeder private Investor tragen muss, wenn er oder sie am Markt Geld anlegt. Anders liegt der Fall, wenn durch einen Kurseinbruch Schulden entstehen, weil Geld nachgeschossen werden muss, um ein Unternehmen liquide zu halten.
Unternehmerinitiative zeigt, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Dabei kann zwischen dem Einfluss auf die NFTs an sich und andererseits auf eine Unternehmung dahinter unterschieden werden. Hält man einen NFT, hat man keinen Einfluss darauf, wie sich der Markt entwickelt. Betreibt man jedoch einen Handel mit NFTs, kann man durch geschickten Ein- und Verkauf die Erfolge des Unternehmens lenken.
Aufgrund der Vielzahl an Variablen ist es schwierig, pauschale Grenzen festzulegen, ab denen die Unternehmereigenschaft droht. Wir empfehlen NFT-Investoren, sich bei einer großen Anzahl gehandelter NFTs oder einem auf einen regelmäßigen Handel ausgerichteten Auftritt des Risikos der Umsatzsteuerpflicht bewusst zu sein. Gern unterstützt Sie unser erfahrenes Team bei
Sind Sie NFT-Händler oder planen, derart tätig zu werden? Haben Sie eine größere Sammlung zum Verkauf und wollen sichergehen, nicht umsatzsteuerpflichtig zu werden? Haben Sie sich beim Lesen der oben genannten Punkte wiedererkannt? Dann sprechen Sie uns an! Unsere erfahrenen Steuerberater und Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Ihre Ansprechpartner sind
Sie erreichen uns am einfachsten über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowerten oder alternativ per E-Mail (info@winheller.com) oder Telefon (069 76 75 77 80). Zögern Sie also nicht und kommen Sie auf uns zu!