Umsatzsteuer und NFTs
In der Regel muss man sich beim Handel mit Fungible Tokens wie ETH, BTC, POL, ETC und Co. keine Gedanken über die Umsatzsteuer machen. Die Handel mit Kryptowährungen ist nämlich umsatzsteuerfrei, da Kryptowerte für umsatzsteuerliche Zwecke den gesetzlichen Zahlungsmitteln (z.B. Euro, US-Dollar) gleichgestellt sind, auch wenn sich bislang neben Stablecoins nur Ether als Zahlungsmittel in Form von Gas-Fees vor allem im DeFi- und NFT-Markt durchgesetzt hat. Dass der Einsatz von Kryptowährungen als Zahlungsmittel letztlich nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist also auf eine besondere Ausnahmeregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht zurückzuführen.
Umsatzsteuer auf NFTs möglich
Bei NFT-Geschäften ist das anders. Aufgrund der Einzigartigkeit von NFTs als Non-Fungible Tokens liegt es aktuell fern, auch diese als Zahlungsmittel zu verwenden. NFTs fehlt also die Zahlungsmitteleigenschaft. Erfolgt also der Handel mit NFTs im Rahmen eines Unternehmens, unterliegen diese Umsätze nicht der gleichen Umsatzsteuerbefreiung.
Doch nicht jeder Handel mit NFTs unterliegt automatisch der Umsatzsteuer. Grundlegende Voraussetzung ist hierfür, dass der Leistende ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Außerdem muss er im Inland, also in Deutschland, eine sog. „Lieferung“ oder eine „sonstige Leistung“ erbracht haben.

Ist die deutsche Umsatzsteuer überhaupt auf NFTs anwendbar?
Ob ein Verkauf von NFTs im Inland durchgeführt wird, ist häufig äußerst schwierig zu bestimmen. Die Antwort hängt von Ihrem konkreten Einzelfall ab und davon, wie das Umsatzsteuerrecht eine NFT-Transaktion überhaupt einordnet: als sog. „Lieferung“ oder vielleicht eher als sog. „sonstige Leistung“? Bisher war das nicht rechtssicher geklärt. Mit Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (10.07.2025, Az.: 5 K 26/24) hat dieses jedoch zu dieser Frage Stellung genommen. Danach handelt es sich bei NFTs (zumindest bei den am häufigsten vorkommenden sog. Collectibles-NFTs) nicht um Gegenstände oder Güter, die wie Gegenstände behandelt werden (sonst wäre ein NFT-Geschäft eine „Lieferung“). Stattdessen stellt der Handel mit NFTs eine „sonstige Leistung“ dar, so dass die für sonstige Leistungen geltenden besonderen Regeln im Umsatzsteuerrecht zu beachten sind. Das betrifft z.B. die Frage, ob die sonstige Leistung in Deutschland erfolgt ist und daher in Deutschland versteuert werden kann oder nicht.
Damit aber nicht genug: Die Besteuerung wird durch die Internationalität des Handels mit NFTs noch weit komplizierter, als wir es hier darstellen können. Denn entscheidend ist nicht zuletzt auch, wer die NFTs kauft und wo der Käufer sitzt. Das Problem: Wer weiß das schon, wenn auf den klassischen NFT-Plattformen nur der Benutzername angezeigt wird, aber nicht der Klarname samt Anschrift des Käufers? Nachweisprobleme gehen hier voll zu Lasten des Steuerpflichtigen. Das Finanzgericht hatte eine Schätzung der inländischen Anteile von 50% aufgrund der Nachweisproblematik als gerechtfertigt angesehen.
Trotz der Entscheidung des FG Niedersachsen, es handle sich bei den dort entschiedenen NFTs-Transaktionen um sonstige Leistungen, muss die Unterschiedlichkeit der inhaltlichen Ausgestaltung genau untersucht werden. Es können nämlich durchaus NFTs gestaltet werden, deren Handel dann als Lieferung einzuschätzen wäre.
Außerdem können NFTs Gutscheinfunktion haben. Hier würden dann die umsatzsteuerlichen Regelungen zu Gutscheinen zu berücksichtigen sein.
Typische Fälle, in denen der Verkauf von NFTs als umsatzsteuerliche Lieferung eingestuft werden könnte:
- NFTs mit einem physischen Gegenstand gekoppelt: Etwa wenn das NFT Eigentum oder Besitz an einem physischen Gut wie einer Sportsammelkarte oder einem Kunstwerk verbrieft und dieser physische Gegenstand übergeben wird.
- Tokenisierung physischer Waren: Wenn der Token unmittelbar einen materiellen Gegenstand abbildet, der tatsächlich übergeben wird (z.B. Token für Luxusgüter in einer Lieferkette).
- NFTs, welche ausschließlich den Eigentumsübergang an einem physischen Gegenstand dokumentieren: Wenn das NFT als Beweis für eine tatsächliche Übergabe eines materiellen Gegenstands dient und dieser Gegenstand bewegt wird.
Umsatzsteuer setzt voraus, dass der NFT-Investor Unternehmer ist
Nicht nur diese ganz praktischen Probleme treiben NFT-Investoren um, wenn es um ihre Umsatzsteuerpflicht geht. Auch die Frage, ob der Investor überhaupt Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, ist von wesentlicher Bedeutung. Denn nur wer als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn handelt, kann der Umsatzsteuer unterliegen.
Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbstständig ausübt. Die Einnahmenerzielungsabsicht wird regelmäßig schnell zu bejahen sein. Was die nachhaltige Betätigung und die selbstständige Art der Tätigkeit angeht, kommt es aber sehr auf den Einzelfall an.
Nachhaltigkeit
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist und im Sinne einer geschäftsmäßigen Tätigkeit auf den Erwerb von Einnahmen ausgerichtet ist.
Kriterien, die für oder gegen ein nachhaltiges Handeln sprechen, können sein:
- Die Regelmäßigkeit der Verkäufe: Verkaufe ich planmäßig NFTs, die ich angekauft habe, oder ist es ein einmaliger Vorgang, weil ich z.B. meine Sammlung auflöse?
- Die Intensität des Vorgehens: Verkaufe ich einen oder eintausend NFTs?
- Der Auftritt am Markt: Bin ich ein User wie alle anderen oder ein werbender Händler? Habe ich sogar eine eigene Website, auf der ich NFTs zum Kauf anbiete?
Die Finanzämter und Gerichte sind schnell dabei, Nachhaltigkeit anzunehmen. Ein Umsatz von ca. 22.000 Euro wird bereits als starkes Indiz gewertet.
Selbstständigkeit
Selbstständig handelt, wer mit Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative tätig wird.
Unternehmerrisiko trägt der, auf den der Erfolg des Unternehmens Auswirkungen hat. Wenn sich der Preis von NFTs verändert, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf den Halter (Royalties und andere Sonderfälle ausgenommen). Verdoppelt sich der Preis, hat er immer noch den gleichen NFT, genauso wenn sich der Preis dafür halbiert. Er bekommt nichts ausgeschüttet und hat auch keine Schulden. Dies wird als Kursrisiko bezeichnet und stellt kein Unternehmerrisiko dar. Es ist letztlich das Risiko, das jeder private Investor tragen muss, wenn er oder sie am Markt Geld anlegt. Anders liegt der Fall, wenn durch einen Kurseinbruch Schulden entstehen, weil Geld nachgeschossen werden muss, um ein Unternehmen liquide zu halten.
Unternehmerinitiative zeigt, wer auf das betriebliche Geschehen Einfluss nehmen kann. Dabei kann zwischen dem Einfluss auf die NFTs an sich und andererseits auf eine Unternehmung dahinter unterschieden werden. Hält man einen NFT, hat man keinen Einfluss darauf, wie sich der Markt entwickelt. Betreibt man jedoch einen Handel mit NFTs, kann man durch geschickten Ein- und Verkauf die Erfolge des Unternehmens lenken.
EU diskutiert zu NFTs ebenfalls mit
Innerhalb der EU wurde die Frage der Unternehmereigenschaft des NFT-Händlers intensiv diskutiert, insbesondere vor dem Hintergrund der rasanten Entwicklung des NFT-Markts und dessen noch nicht abschließend geklärter rechtlicher Qualifikation. Die wesentlichen Überlegungen und Erkenntnisse wurden im Working Paper 1060 der EU-Kommission zusammengefasst (dieses Dokument entfaltet keine Rechtsbindung). Danach wäre die Unternehmereigenschaft beim Handel mit NFTs eher die Regel als die Ausnahme.
Gegen eine Unternehmereigenschaft spricht danach z.B.:
- Gelegentliche oder einmalige Verkäufe durch Privatpersonen ohne nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit (leider wird hier keine Anzahl genannt, was noch als gelegentlich gilt)
- Halten von NFTs ohne aktive wirtschaftliche Betätigung
- Einkünfte aus Weiterveräußerungs-Royalties ohne eigenes aktives unternehmerisches Handeln
- NFTs, die keine nennenswerten Nutzungsrechte übertragen oder deren Rechte mit dem ersten Verkauf erschöpft sind
- NFTs, die als Belohnungen („earned NFTs“) ohne direkte Gegenleistung (beispielsweise in Online-Spielen) vergeben werden
WINHELLER berät rund um die Umsatzsteuer bei NFTs
Aufgrund der Vielzahl an Variablen ist es schwierig, pauschale Grenzen festzulegen, ab denen die Unternehmereigenschaft droht. Wir empfehlen NFT-Investoren, sich bei einer großen Anzahl gehandelter NFTs oder einem auf einen regelmäßigen Handel ausgerichteten Auftritt des Risikos der Umsatzsteuerpflicht bewusst zu sein. Gern unterstützt Sie unser erfahrenes Team bei
- der Prüfung Ihres persönlichen Sachverhalts daraufhin, ob Sie der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht,
- der Verteidigung gegen die Auffassung Ihres Finanzamts, Sie hätten Umsatzsteuer abführen müssen,
- der Erstellung Ihrer Umsatzsteuererklärung,
- der Gestaltung Ihrer NFT-Geschäfte zur Verhinderung der Umsatzsteuerpflicht.
Ihre Berater zu Fragen der NFT-Umsatzsteuerpflicht
Sind Sie NFT-Händler oder planen, derart tätig zu werden? Haben Sie eine größere Sammlung zum Verkauf und wollen sichergehen, nicht umsatzsteuerpflichtig zu werden? Haben Sie sich beim Lesen der oben genannten Punkte wiedererkannt? Dann sprechen Sie uns an! Unsere erfahrenen Steuerberater und Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Sie erreichen uns am einfachsten über unser Kontaktformular zur Besteuerung von Kryptowerten oder alternativ per E-Mail (info@winheller.com) oder Telefon (069 76 75 77 85 28). Zögern Sie also nicht und kommen Sie auf uns zu!