info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
Wenn sich neue Aktueure des Finanzmarktes an deutsche Kunden wenden möchten, steht zunächst immer die Frage nach der Erlaubnispflicht im Raum: Brauche ich für meine Tätigkeit eine BaFin-Lizenz/BaFin-Erlaubnis?
Inzwischen ist nahezu jede gewerbliche Tätigkeit im Finanzsektor erlaubnispflichtig. Die früher oft ausreichende Erlaubnis des Gewerbeamtes gem. § 34c GewO (heute § 34f oder h GewO) genügt nur noch in Ausnahmefällen.
Häufig erbringen allerdings gerade kleinere Unternehmen Finanzdienstleistungen (etwa Anlagevermittlung oder Vermögensverwaltung), ohne über die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (sog. BaFin-Lizenz oder BaFin-Erlaubnis) zu verfügen. Je nach Geschäftstätigkeit kann sich die Pflicht zur Beantragung einer solchen BaFin-Lizenz aus dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ergeben.
Übrigens: Eine einmal erteilte BaFin-Erlaubnis erstreckt sich meist nur auf bestimmte Finanzdienstleistungen. Wer das Tätigkeitsfeld seines Unternehmens auf weitere erlaubnispflichtige Dienstleistungen erweitern will, muss im Zweifel eine Erweiterung der Erlaubnis beantragen.
Mit zunehmender Regulierung der Finanzmärkte außerhalb des Bankensektors hat die Anzahl der Tatbestände zugenommen, für die eine BaFin-Erlaubnis erforderlich ist. Daher benötigen immer mehr Unternehmen und Geschäftsmodelle eine BaFin-Lizenz.
Insbesondere das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) kann Unternehmen betreffen, die sich selbst überhaupt nicht als Finanzdienstleister im weitesten Sinne betrachten würden – etwa Vermittler von Essensbestellungen, die für die Lieferanten Zahlungen entgegennehmen.
Auch sonstige Online-Plattformen, über die Geldtransfers abgewickelt werden (z.B. Crowdfunding-Plattformen), können – je nach Ausgestaltung des Geschäftsmodells – einer BaFin-Lizenz nach dem ZAG bedürfen.
WINHELLER begleitet die deutsche Gesellschaft der niederländischen Kryptowährungsbörse im BaFin-Lizenzverfahren sowohl für den Eigenhandel als auch für das Kryptoverwahrgeschäft. Mehr erfahren
Im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Zahlungssysteme oder von "E-Geld" stellt sich ebenfalls die Frage einer bankaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht. So können auch digitale Währungen wie Bitcoin als sogenannte Kryptowerte nach Auffassung der BaFin Finanzinstrumente im Sinne des KWG sein. Der gewerbliche Handel mit bzw. die Vermittlung, Verwahrung und Speicherung von Bitcoins und vergleichbarer Kryptowährungen für Dritte ist daher erlaubnispflichtig und bedarf einer BaFin-Lizenz.
Und selbst vor gemeinnützigen Körperschaften macht die Finanzaufsicht nicht halt: Auch gemeinnützige Einrichtungen haben die Vorgaben des KWG etwa im Fall der Annahme oder Ausgabe von Darlehen zu beachten. In bestimmten Fällen von Mittelweiterleitungen können die strengen Vorgaben des ZAG Anwendung finden.
Verfolgt ein Finanzdienstleister unerlaubt Geschäfte, wird ein meist durch ein Schreiben der BaFin darauf aufmerksam gemacht und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Erbringung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder Zahlungsdiensten ohne die erforderliche Erlaubnis kann für die betroffenen Unternehmen und die handelnden Personen gravierende Folgen haben:
Wir beraten Sie bereits im Gründungsprozess Ihres Unternehmens und vertreten Sie gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden (insbesondere BaFin und Bundesbank). Wir prüfen für Sie, ob sich die Beantragung einer Erlaubnis vermeiden lässt und falls nicht, welche Erlaubnis Sie für die geplanten Geschäfte benötigen und welche Voraussetzungen Sie hierfür erfüllen müssen. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung des Erlaubnisantrags gestalten wir das Erlaubnisantragsverfahren zeitsparend und effektiv, indem wir mit Ihnen folgende Punkte vorab erörtern:
Im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens zur Erteilung einer BaFin-Lizenz muss ein Finanzdienstleister zahlreiche Informationen offenlegen und der BaFin einreichen. Hierzu gehören neben
Hier sind daher umfangreiche Kenntnisse im klassischen Bankrecht bzw. Bankaufsichtsrecht gefragt, was die Gestaltung der Kundenverträge, die Zulässigkeit bestimmter AGB-Klauseln und die Vorschriften über Geldwäsche, Authentifizierung (KYC-Regeln) und Risikomanagement angeht.
Wer Kapitalanlageberatung erbringt, hat außerdem umfangreiche Explorations- und Dokumentationspflichten:
Zudem ergeben sich zahlreiche aufsichtsrechtliche Probleme mit der zunehmenden Digitalisierung der Finanzbranche, die unter dem Schlagwort FinTech stattfindet. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten hier kreative und gleichzeitig belastbare Lösungsansätze und helfen Ihnen bei der Koordination mit der Finanzaufsicht.
Sie möchten einen Lizenzantrag einreichen? Unser Team bereitet Ihren Antrag zusammen mit Ihnen so vor, dass eine Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde sicher ist. Durch langjährige Erfahrung wissen wir genau, welche Bedingungen BaFin und Bundesbank an einen Lizenzantrag stellen. Ihre Mitwirkung vorausgesetzt, erarbeiten wir den Antrag so, dass er von den Behörden garantiert genehmigt wird.
Gern beantworten wir Ihre Fragen dazu unter 069 / 76 75 77 80 oder info@winheller.com.
Die Kosten für die Beantragung einer BaFin-Lizenz können sehr stark variieren. Neben den Rechtsanwaltskosten fällt auch eine Bearbeitungsgebühr bei der Erlaubnisbehörde selbst an, deren Höhe sich nach der Anlage zur sog. FinDAGKostV richtet. Entscheidend für die Höhe der Gebühr ist jeweils, für welche konkreten Finanzdienstleitungen oder Bankgeschäfte eine Zulassung begehrt wird.
Unserer Erfahrung nach liegt die Gebühr der Aufsichtsbehörde für eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 KWG zwischen 2.000 und 17.000 Euro bei Erlaubnisverfahren für Finanzdienstleistungen, während bei der Erlaubniserteilung für Bankgeschäfte der Rahmen zwischen 5.000 und 20.000 Euro liegt.
Wird hingegen lediglich eine Erlaubnis für die Erbringung von
beantragt, liegt die Gebühr der BaFin einheitlich bei 2.600 Euro. Bei umfangreichen Zulassungsanträgen kann die Gebühr auch höher ausfallen. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten hängt hingegen stark davon ab, welchen Zeitaufwand die Abstimmung und Korrespondenz mit dem Mandanten einerseits und der Behörde andererseits in Anspruch nimmt.
Ihre Geschäftstätigkeit begleiten wir mit Erfahrung und Sachverstand:
Ihre Ansprechpartner zum Thema Finanzaufsichtsrecht und BaFin-Lizenz sind
Wenn Sie Fragen haben und sich beraten lassen möchten, kommen Sie bitte auf uns zu. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler
Rechtsanwalt Stefan Winheller und Rechtsanwältin Olga Stepanova informieren zu Blockchain, Datenschutz und Steuern.