info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
Immer wieder erhalten wir Anfragen von Unternehmern, die Post von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der Bundesbank erhalten haben. Der Betreff der entsprechenden Briefe lautet meist „Mögliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften und/oder Erbringen von Finanzdienstleistungen“.
Sofern auch Sie von der BaFin oder der Bundesbank angeschrieben und aufgefordert werden, Fragen zu Ihrer Geschäftstätigkeit zu beantworten, sollten Sie diese Aufforderung sehr ernst nehmen. Die deutschen Behörden möchten Betroffenen damit die Chance geben, offene Fragen zum Geschäftsmodell zu beantworten. Diese Anhörung verfolgt meist den Zweck zu prüfen, ob und in welchem Umfang in Deutschland erlaubnispflichtige Geschäfte betrieben werden.
Die BaFin schreibt Sie mit so einer Nachricht nur an, wenn der Behörde Tatschen bekannt sind, die auf eine unerlaubte Tätigkeit hinweisen. Indizien hierfür kann die Behörde z.B. aus der Gestaltung Ihrer Homepage oder einer Werbeanzeige gewinnen.
Sofern Sie Ihren Geschäftssitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land haben, stellt eine Homepage in deutscher Sprache bereits eine zielgerichtete inländische Geschäftstätigkeit dar. Ein deutscher Internetauftritt reicht somit aus, um auf dem Radar der BaFin zu erscheinen.
Sofern Sie Post von der BaFin oder der Deutschen Bundesbank erhalten, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Dies gilt auch, wenn Sie Ihr Geschäft gar nicht in Deutschland aufgebaut haben. Zwar unterliegt Ihre Tätigkeit grundsätzlich dem Aufsichtsrecht Ihres Herkunftsstaates. Es ist aber nicht auszuschließen, dass Ihre Tätigkeit Bezug zum deutschen Inland hat.
Unterlassen Sie eine Reaktion gegenüber der BaFin, riskieren Sie, dass die BaFin Anordnungen gegen Sie im Internet veröffentlicht und weltweit verbreitet.
Werden in Deutschland Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen oder Zahlungsdienste oder sonstige erlaubnispflichtige Tätigkeiten erbracht, ist hierfür eine schriftliche Erlaubnis der BaFin erforderlich.
Wird die Geschäftstätigkeit ohne Erlaubnis ausgeübt, werden die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unerlaubt erbracht und die BaFin kann die Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der getätigten Geschäfte anordnen. Zugleich liegt eine Straftat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Auch kann die BaFin auf ihrer Homepage den Unternehmensnamen und die Forderungen an den Finanzdienstleister veröffentlichen. Dabei wird meist auch veröffentlicht, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der getätigten Geschäfte angeordnet wurden. Betroffene befinden sich damit salopp gesagt am BaFin-Pranger.
Dies hat schwerwiegende Konsequenzen. Der damit verbundene Reputationsschaden bei Kunden, bei Ihrer Hausbank und bei weiteren Geschäftspartnern ist oft erheblich. Wir empfehlen allen Betroffenen, umgehend zu handeln und mit der BaFin in Kontakt zu treten, sollte ein Brief der BaFin eingehen.
Die ersten notwendigen Schritte bei der Kommunikation mit der BaFin sind
Dadurch wird ein angemessenes Vorgehen mit der Behörde sichergestellt und Anordnungen der BaFin am effektivsten entgegengewirkt.
Sollten Ihre Geschäftstätigkeiten tatsächlich eine BaFin-Lizenz benötigen, haben Sie zwei Optionen:
Bei beiden Optionen sowie bei der gesamten Kommunikation mit BaFin und Bundesbank unterstützen wir Sie gerne.
Ihre Ansprechpartner für den richtigen Umgang mit Briefen der BaFin und der Bundesbank sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80). Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler
Rechtsanwalt Stefan Winheller und Rechtsanwältin Olga Stepanova informieren zu Blockchain, Datenschutz und Steuern.