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Die Erbringung von Zahlungsdiensten ist in Deutschland dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unterworfen. Wer gewerblich oder in kaufmännischem Umfang Zahlungsdienste erbringen will bedarf dafür einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 8 Abs. 1 ZAG, eine sog. ZAG-Erlaubnis.
Die BaFin überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorgaben des ZAG durch Zahlungsinstitute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute (oft als Payment Service Provider – PSP bezeichnet). Dies geschieht sowohl während der Neugründung als auch im Zuge der laufenden Aufsicht.
Zahlungsdienste sind
Anbieter, die ihren Kunden Zahlungsdienste anbieten wollen, müssen zahlreiche Anforderungen erfüllen:
Zahlungsinstitute benötigen daher bereits in frühem Stadium deutlich vor der Geschäftsaufnahme eine ausführliche aufsichtsrechtliche Beratung und sollten sich vor den zuständigen Aufsichtsbehörden im Erlaubnisverfahren von unseren Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten lassen.
Die Intensität der laufenden Aufsicht ist abhängig von der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Im Fokus der Überwachung stehen dabei die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen und die vorhandenen Risikokontrollmechanismen.
Auch Nicht-Banken bieten teilweise unbemerkt Zahlungsdienste an. Neben den klassischen Zahlungsdiensten wie dem Einzahlungsgeschäft/Auszahlungsgeschäft, bei dem Zahlungskonten angeboten werden oder dem Zahlungsgeschäft, bei dem
ausgeführt werden sind beispielsweise mit dem Finanztransfergeschäft auch Tätigkeiten unter den Erlaubnisvorbehalt der BaFin gestellt, bei denen Geldbeträge bar oder unbar/bargeldlos im Kundenauftrag an einen Dritten weitergeleitet werden.
Der Anwendungsbereich des Finanztransfergeschäfts ist in Drei-Personen-Verhältnissen schnell tangiert, wenn etwa ein Makler oder Vermittler Zahlungen der zusammengebrachten Vertragsparteien entgegennimmt und weiterleitet.
Ein berühmtes Beispiel war das Lieferheld-Urteil des Landgerichts Köln vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11. In diesen Fällen sollte überprüft werden, ob ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand einschlägig ist oder der Betrieb des Finanztransfergeschäfts durch kluge rechtliche Gestaltung umgangen werden kann.
Auch Kommissionsgeschäfte können eine ZAG-Lizenz erforderlich machen, wenn der Kommissionär auch in den Bezahlvorgang des Vertrages eingeschaltet ist, weil er das Entgelt für den Kommittenten entgegennimmt und an diesen weiterleitet. Liegt in diesem Fall keine Lizenz vor, begeht der Kommissionär eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit einer Geldstrafe geahndet wird. Mehr erfahren
Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht helfen bei der Vorbereitung und Stellung eines Erlaubnisantrags oder bei der Abstimmung mit BaFin und Bundesbank zur Vermeidung des versehentlichen Erbringens von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (ZAG-Verstoß). Ihre Ansprechpartner sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler
12.10.2022 - Michael Rudolf Kissler
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