ZAG-Lizenz beantragen

ZAG-Lizenz und Zahlungsdiensterecht

Die Erbringung von Zahlungsdiensten ist in Deutschland dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unterworfen. Wer gewerblich oder in kaufmännischem Umfang Zahlungsdienste erbringen will bedarf dafür einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 8 Abs. 1 ZAG, eine sog. ZAG-Erlaubnis.

Was gilt als Zahlungsdienst?

Die BaFin überwacht die Einhaltung der Regeln und Vorgaben des ZAG durch Zahlungsinstitute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute (oft als Payment Service Provider – PSP bezeichnet). Dies geschieht sowohl während der Neugründung als auch im Zuge der laufenden Aufsicht

Zahlungsdienste sind 

  1. das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
  2. das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,
  3. das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
  4. das Akquisitionsgeschäft,
  5. das Finanztransfergeschäft,
  6. Zahlungsauslösedienste und
  7. Kontoinformationsdienste.
Anwalt für Zahlungsdiensterecht berät
Hohe Anforderungen an den erfolgreichen ZAG-Erlaubnisantrag

Hohe Anforderungen an den erfolgreichen ZAG-Erlaubnisantrag

Anbieter, die ihren Kunden Zahlungsdienste anbieten wollen, müssen zahlreiche Anforderungen erfüllen:

  • Je nach geplanter Tätigkeit ist ein ausreichendes Anfangskapital zwischen 20.000 Euro und 125.000 Euro erforderlich.
  • Sollen neben den Zahlungsdiensten weitere Tätigkeiten erbracht werden, die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz voraussetzen, kann das erforderliche Anfangskapital auch höher sein.
  • Daneben müssen die Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligungen des Unternehmens in Anbetracht der geplanten Geschäfte fachlich geeignet und zuverlässig sein.
  • Es müssen darüber hinaus spezielle Eigenkapitalvorschriften eingehalten und ein taugliches Risikomanagement sowie interne Kontrollverfahren installiert werden.

Zahlungsinstitute benötigen daher bereits in frühem Stadium deutlich vor der Geschäftsaufnahme eine ausführliche aufsichtsrechtliche Beratung und sollten sich vor den zuständigen Aufsichtsbehörden im Erlaubnisverfahren von unseren Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten lassen.

Die Intensität der laufenden Aufsicht ist abhängig von der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Im Fokus der Überwachung stehen dabei die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen und die vorhandenen Risikokontrollmechanismen.

Zahlungsdienste in vielen Erscheinungsformen

Auch Nicht-Banken bieten teilweise unbemerkt Zahlungsdienste an. Neben den klassischen Zahlungsdiensten wie dem Einzahlungsgeschäft/Auszahlungsgeschäft, bei dem Zahlungskonten angeboten werden oder dem Zahlungsgeschäft, bei dem

  • Überweisungen,
  • Lastschrift- oder
  • Zahlungskartentransaktionen

ausgeführt werden sind beispielsweise mit dem Finanztransfergeschäft auch Tätigkeiten unter den Erlaubnisvorbehalt der BaFin gestellt, bei denen Geldbeträge bar oder unbar/bargeldlos im Kundenauftrag an einen Dritten weitergeleitet werden.

Der Anwendungsbereich des Finanztransfergeschäfts ist in Drei-Personen-Verhältnissen schnell tangiert, wenn etwa ein Makler oder Vermittler Zahlungen der zusammengebrachten Vertragsparteien entgegennimmt und weiterleitet.

Ein berühmtes Beispiel war das Lieferheld-Urteil des Landgerichts Köln vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11. In diesen Fällen sollte überprüft werden, ob ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand einschlägig ist oder der Betrieb des Finanztransfergeschäfts durch kluge rechtliche Gestaltung umgangen werden kann.

Auch Kommissionsgeschäfte können eine ZAG-Lizenz erforderlich machen, wenn der Kommissionär auch in den Bezahlvorgang des Vertrages eingeschaltet ist, weil er das Entgelt für den Kommittenten entgegennimmt und an diesen weiterleitet. Liegt in diesem Fall keine Lizenz vor, begeht der Kommissionär eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder mit einer Geldstrafe geahndet wird. Mehr erfahren

Unsere Beratungsleistungen zur ZAG-Erlaubnis

  • Aufsichtsrechtliche Beratung Ihres Geschäftsmodells
  • Prüfung der Erlaubnispflicht Ihres Geschäftsmodells 
  • Prüfung der Erfolgsaussichten eines ZAG-Erlaubnisantrags
  • Begleitung von Anfragen an die BaFin und Bundesbank
  • Vorbereitung der Antragsunterlagen
  • Begleitung während des Erlaubnisverfahrens
  • Vertretung gegenüber der BaFin bei Konflikten
  • Beratung und Kontrolle bei Meldepflichten
  • Übernahme des Meldewesens als externe Stelle
  • Compliance und Übernahme der Compliance-Funktion
  • Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten
  • Datenschutz
  • Beratung zum Kontenabrufverfahren

Ihr Anwalt für Zahlungsdiensterecht und ZAG

Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht helfen bei der Vorbereitung und Stellung eines Erlaubnisantrags oder bei der Abstimmung mit BaFin und Bundesbank zur Vermeidung des versehentlichen Erbringens von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (ZAG-Verstoß).

Unsere Ansprechpartner erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).

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