Weiterleitung von Zahlungen: Wann erbringen Unternehmen einen Zahlungsdienst?
Immer mehr Unternehmen – insbesondere Start-ups – bieten innovative Dienstleistungen an, bei denen sie Zahlungen für ihre Kunden entgegennehmen. Typische Beispiele sind Marktplatzmodelle, Plattformen für Fördermittel oder Vermittlungsdienste. Häufig hat die Dienstleistung eine untergeordnete Bedeutung und wird als „unproblematischer“ Zusatzservice angesehen. Doch genau hier lauert eine rechtliche Falle, die vielen Unternehmen nicht bewusst ist.

Wann wird die Weiterleitung von Zahlungen zum Zahlungsdienst nach dem ZAG?
Was viele nicht wissen: Die Weiterleitung von Zahlungen kann schnell als Zahlungsdienst nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) eingestuft werden. Das ZAG regelt, wer in Deutschland Zahlungsdienste anbieten darf – und stellt dafür strenge Anforderungen auf. Schon die Entgegennahme und Abrechnung von Geldern für Kunden kann dazu führen, dass Ihr Unternehmen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigt.
Typische Fälle aus der Praxis
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Ein Start-up betreibt eine Plattform, auf der Kunden Dienstleistungen buchen und bezahlen. Die Zahlungen landen zunächst beim Start-up und werden dann an die Dienstleister ausgezahlt.
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Ein Unternehmen sammelt Fördergelder ein und leitet diese an verschiedene Empfänger (z.B. Kommunen oder gemeinnützige Organisationen) weiter.
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Ein Marktplatz fungiert als Vermittler und nimmt Kundenzahlungen entgegen und verteilt sie anschließend an verschiedene Verkäufer.
In all diesen Fällen besteht das Risiko, dass die Tätigkeit als Zahlungsdienst nach dem ZAG einzustufen ist.
Welche Risiken drohen bei fehlender ZAG-Erlaubnis?
Die Tätigkeit ohne die erforderliche ZAG-Erlaubnis ist kein Kavaliersdelikt. Es drohen empfindliche Bußgelder und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Zudem können zivilrechtliche Ansprüche gegen das Unternehmen entstehen. Die BaFin geht bei Verstößen gegen das ZAG konsequent vor.
Unsere Empfehlungen im Überblick
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Prüfen Sie, ob Ihr Geschäftsmodell eine erlaubnispflichtige Zahlungsdienstleistung nach dem ZAG darstellt.
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Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein, bevor Sie Zahlungen weiterleiten.
Unser Beratungsangebot zur Weiterleitung von Zahlungen und ZAG
Wir beraten Unternehmen und Start-ups umfassend zur rechtssicheren Gestaltung von Zahlungsströmen. Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten prüft Ihr Geschäftsmodell, bewertet die ZAG-Relevanz und entwickelt gemeinsam mit Ihnen Lösungen, um eine Erlaubnispflicht zu vermeiden. Sofern die Lizenzerlangung für Sie der geeignete Weg ist, unterstützen wir Sie auch gerne bei der Durchführung des Erlaubnisverfahrens. Unser Leistungsportfolio umfasst:
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Aufsichtsrechtliche Beratung Ihres Geschäftsmodells
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Prüfung der Erlaubnispflicht Ihres Geschäftsmodells
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Prüfung der Erfolgsaussichten eines ZAG-Erlaubnisantrags
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Begleitung von Anfragen an die BaFin und die Bundesbank
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Vorbereitung der Antragsunterlagen
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Begleitung während des Erlaubnisverfahrens
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Vertretung gegenüber der BaFin bei Konflikten
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Beratung und Kontrolle bei Meldepflichten
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Übernahme des Meldewesens als externe Stelle
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Compliance und Übernahme der Compliance-Funktion
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Beratung zum Kontenabrufverfahren
Ihr Anwalt für Zahlungsdienste und ZAG
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Weiterleitung von Zahlungen und zur Anwendung des ZAG haben. Wir unterstützen Sie bei allen rechtlichen und regulatorischen Herausforderungen rund um Zahlungsdienste.
Unsere Ansprechpartner erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
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