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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen möchte, bedarf dazu gem. Kreditwesengesetz (KWG) der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (BaFin).
Auch für den Betrieb von Zahlungsdiensten ist eine Erlaubnis der Bafin (ZAG-Erlaubnis) erforderlich. Basis dafür ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
Das Erbringen erlaubnispflichtiger Geschäfte ohne die erforderliche Lizenz ist nach § 54 KWG eine Straftat. Dabei macht sich auch strafbar, wer nur fahrlässig handelt, also etwa die Erlaubnispflicht bei der Anwendung der von Geschäftsführern zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und die Einholung einer fachkundigen Beratung unterlassen hat.
Was genau das Gesetz unter erlaubnispflichtigen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen versteht, regelt das KWG. Die wichtigsten Beispiele sind die klassischen Bankgeschäfte wie
Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen sind etwa
Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste benennt der Gesetzgeber im ZAG. Der wichtigste Punkt ist hier das Finanztransfergeschäft, bei dem vereinfacht gesagt Geldbeträge zur Weiterleitung an einen vom Zahler bestimmten Empfänger übergeben werden.
Die BaFin und die deutsche Bundesbank überprüfen laufend alle ihnen zugänglichen Quellen, um unerlaubt betriebene Geschäfte zu entdecken. Die Einsichtnahme in die Handelsregister sowie die Durchforstung des Internets und sonstigen Medien nehmen die Behörden systematisch vor.
Daneben gibt es viele Fälle, in denen Konkurrenten betreffender Dienstleister den Aufsichtsbehörden einen Hinweis geben, dass gegebenenfalls Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne erforderliche BaFin-Lizenz betrieben werden.
Stellen die Behörden einen Verstoß fest, hat die BaFin zunächst ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht nach § 44c KWG bzw. § 5 ZAG. Sie ist dann befugt:
Schließlich führt der Betrieb von unerlaubten
auch zu erheblichen Haftungsrisiken der Geschäftsführer. Denn die finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflichten sind sog. Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können bei einem festgestellten Verstoß schon für sich genommen Schadensersatzansprüche betroffener Kunden begründen.
Steht der Vorwurf des Betreibens unerlaubter Geschäfte durch die BaFin im Raum ist eine fachkundige Beratung dringend zu empfehlen. Nicht jeder Verdacht ist auch begründet! Häufig ist es zudem möglich, unerlaubte Geschäfte schon durch wenige Korrekturen des Geschäftsmodells abzustellen. Das strategisch richtige Vorgehen ist in diesen Fällen von entscheidender Bedeutung.
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22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler
Rechtsanwalt Stefan Winheller und Rechtsanwältin Olga Stepanova informieren zu Blockchain, Datenschutz und Steuern.