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Verfolgung illegaler Geschäfte durch die BaFin

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen möchte, bedarf dazu gem. Kreditwesengesetz (KWG) der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (BaFin).

Auch für den Betrieb von Zahlungsdiensten ist eine Erlaubnis der Bafin (ZAG-Erlaubnis) erforderlich. Basis dafür ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Das Erbringen erlaubnispflichtiger Geschäfte ohne die erforderliche Lizenz ist nach § 54 KWG eine Straftat. Dabei macht sich auch strafbar, wer nur fahrlässig handelt, also etwa die Erlaubnispflicht bei der Anwendung der von Geschäftsführern zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und die Einholung einer fachkundigen Beratung unterlassen hat.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind gesetzlich geregelt

Was genau das Gesetz unter erlaubnispflichtigen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen versteht, regelt das KWG. Die wichtigsten Beispiele sind die klassischen Bankgeschäfte wie

  • das Einlagengeschäft und
  • das Kreditgeschäft.

Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen sind etwa

  • die Anlagevermittlung,
  • die Anlageberatung,
  • der Forderungsankauf oder
  • das Finanzierungsleasinggeschäft.

Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste benennt der Gesetzgeber im ZAG. Der wichtigste Punkt ist hier das Finanztransfergeschäft, bei dem vereinfacht gesagt Geldbeträge zur Weiterleitung an einen vom Zahler bestimmten Empfänger übergeben werden.

BaFin deckt weltweit Verstöße auf

Die BaFin und die deutsche Bundesbank überprüfen laufend alle ihnen zugänglichen Quellen, um unerlaubt betriebene Geschäfte zu entdecken. Die Einsichtnahme in die Handelsregister sowie die Durchforstung des Internets und sonstigen Medien nehmen die Behörden systematisch vor.

Daneben gibt es viele Fälle, in denen Konkurrenten betreffender Dienstleister den Aufsichtsbehörden einen Hinweis geben, dass gegebenenfalls Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne erforderliche BaFin-Lizenz betrieben werden.

Konsequenzen beim Verstoß gegen Erlaubnispflichten

Stellen die Behörden einen Verstoß fest, hat die BaFin zunächst ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht nach § 44c KWG bzw. § 5 ZAG. Sie ist dann befugt:

  • ausführliche Unterlagen und Stellungnahmen von dem betreffenden Unternehmen anzufordern,
  • unangemeldet Geschäftsräume zu durchsuchen,
  • den Geschäftsbetrieb im Falle der Feststellung von unerlaubt betriebenen Geschäften sofort und fristlos einstellen zu lassen und die Abwicklung anzuordnen (§ 37 KWG bzw. § 4 ZAG).
  • Kooperiert das Unternehmen nicht, drohen zudem empfindliche Bußgelder

Kunden können Schadensersatz fordern

Schließlich führt der Betrieb von unerlaubten

  • Bankgeschäften,
  • Finanzdienstleistungen oder
  • Zahlungsdiensten

auch zu erheblichen Haftungsrisiken der Geschäftsführer. Denn die finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflichten sind sog. Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können bei einem festgestellten Verstoß schon für sich genommen Schadensersatzansprüche betroffener Kunden begründen.

Wir beraten beim Vorwurf des Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte

Steht der Vorwurf des Betreibens unerlaubter Geschäfte durch die BaFin im Raum ist eine fachkundige Beratung dringend zu empfehlen. Nicht jeder Verdacht ist auch begründet! Häufig ist es zudem möglich, unerlaubte Geschäfte schon durch wenige Korrekturen des Geschäftsmodells abzustellen. Das strategisch richtige Vorgehen ist in diesen Fällen von entscheidender Bedeutung. 

beraten Sie zu diesem Thema. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).

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