info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung
In den letzten Jahren haben zahlreiche Neugründungen von Krypto-Unternehmen die BaFin auf den Plan gerufen. Erstmalig hatte die Aufsichtsbehörde am 19.12.2013 eine umfassende Stellungnahme veröffentlicht und darin Position zu den aufsichtsrechtlichen Fragen in Bezug auf diverse Geschäftsmodelle bezogen. Seitdem ist viel passiert und die sog. Kryptowerte haben ihren Platz in der Regulierung gefunden.
Auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat bereits an Verbraucher gerichtete Hinweise zu virtuellen Währungen veröffentlicht. Anders als bei der BaFin enthalten EBA-Stellungnahmen allerdings keine eindeutigen rechtlichen Schlussfolgerungen. Die Behörde weist lediglich auf die tatsächlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken hin, die mit dem
von kryptographischen Währungen wie Bitcoin einhergehen. Behörden warnen immer wieder davor, dass Verbraucher auf unseriösen Handelsplattformen ihr Geld verlieren können, nämlich z.B. dann, wenn der Betreiber ohne die notwendige behördliche Erlaubnis tätig wird und/oder strafbare Handlungen (Geldwäsche!) begeht und daraufhin seinen Geschäftsbetrieb von jetzt auf gleich einstellen muss.
Auch wenn man landläufig von Bitcoin als einer digitalen Währung spricht, ist dies im Rechtssinne nicht korrekt. „Währung“ oder „Geld“ darf sich eine zum Zahlungsverkehr bestimmte Einheit nur dann nennen, wenn sie von einer Zentralbank herausgegeben wird.
Bitcoins erfüllen diese Voraussetzung nicht, sie sind nach Auffassung der BaFin daher weder
Die BaFin stufte Bitcoins bis 2019 stattdessen als sog. Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetz (KWG) ein, d.h. als nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lautende Werteinheiten, die mit Devisen zumindest vergleichbar sind.
Seit 2019 definiert die BaFin Bitcoin, Ether und Co. als sogenannte Kryptowerte. Solche Kryptowerte sind elektronische Werte, die als private Tauschmittel genutzt werden oder zu Anlagezwecken dienen. Die Behörde weist darauf hin, dass diese umfassende Definition dafür sorgt, dass ein Kryptowert auch gleichzeitig ein sonstiges Finanzinstrument sein kann.
Kunden, die ihre Rechnungen mit Bitcoin begleichen, müssen sich grundsätzlich keine Gedanken um eine BaFin-Erlaubnis machen. Keine BaFin-Lizenz ist auch für den bloßen Einsatz von Bitcoin als Ersatzwährung für das Tätigen von Verkäufen erforderlich: Der Unternehmer kann die Kryptowährung also unproblematisch als Bezahlung für seine Dienstleistungen oder Waren akzeptieren. Allein hierdurch erbringt er noch keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen.
Aber Achtung: Der Teufel steckt im Detail!
Problematisch kann es nämlich schon dann werden, wenn der Unternehmer nicht selbst Bitcoin akzeptiert, sondern sich für den Bezahlvorgang eines Paymentanbieters bedient, der die vom Endkunden erhaltenen Bitcoins an den Unternehmer weiterleitet oder zunächst umtauscht und dann den entsprechenden Eurobetrag an den Unternehmer ausschüttet. Kann der (ggf. ausländische) Paymentanbieter keine BaFin-Zulassung vorweisen, obwohl dies erforderlich wäre, kann die BaFin ggf. auch gegen den Unternehmer einschreiten!
Die Grenze zur Erlaubnispflicht ist fließend. Treten zur reinen Nutzung von Bitcoin weitere Dienstleistungselemente hinzu, kann diese Grenze schnell überschritten sein. Wer also nicht nur Bitcoin oder Bitcoin Cash schürft, kauft und verkauft, um sich mit Waren oder Dienstleistungen am Markt zu versorgen, sondern selbst einen gewissen Beitrag am Markt leistet, um eben diesen Markt zu erhalten oder einen neuen zu schaffen, wird um eine BaFin-Lizenz nicht herumkommen.
Diese Problematik stellt sich üblicherweise auch für Mining-Pools. Uns sind Fälle bekannt, in denen sowohl die BaFin als auch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft gegen solche "Eigenhändler" ermittelt haben, da eine nach Auffassung der Behörden erforderliche BaFin-Lizenz nicht vorlag.
Für das sogenante Kryptoverwahrgeschäft hat die BaFin explizite Regeln aufgestellt. Diese haben wir auf unserer Sonderseite zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten zusammengefasst.
Wenig überraschend ist die Erlaubnispflicht für den Betrieb von Krypto-Handelsplattformen (Crypto Exchanges). Sobald Kryptowährungen selbst gewerblich als Ware gehandelt werden, liegt es nahe, dass die BaFin regulierend eingreifen will:
Auch sogenannte multilaterale Handelssysteme bedürfen einer BaFin-Lizenz:
Die im KWG definierten Bankdienstleistungen und Finanzdienstleistungen bedürfen einer BaFin-Erlaubnis. Vergleichbares gilt für Zahlungsdienste, die dem ZAG unterliegen. Wer die nötige Erlaubnis nicht hat, macht sich strafbar – selbst im Fall des nur fahrlässigen Handelns.
Es drohen dann die Schließung des Geschäfts durch die Behörden und darüber hinaus erhebliche zivilrechtliche Risiken:
Wer ein Geschäft mit Kryptowährungen betreiben will, muss sich frühzeitig mit den damit einhergehenden aufsichtsrechtlichen Fragen beschäftigen. Grundsätzlich kann sich zwar jeder Interessierte direkt an die BaFin wenden. Meist ist dies allerdings nicht empfehlenswert, sondern kann im Gegenteil geschäftsschädigende Folgen haben.
Oft erleben wir nämlich, dass sich Unternehmer um Kopf und Kragen reden oder schreiben, wenn sie selbst mit der BaFin in Kontakt treten, ohne ausreichende Kenntnisse im Aufsichtsrecht zu haben.
Wenn Ihnen Ihr Geschäftsmodell wichtig ist und Sie Wert darauf legen, es möglichst zeitnah umsetzen zu können, sprechen Sie zunächst mit uns! Gerne klären wir im persönlichen oder telefonischen Gespräch mit Ihnen, ob Ihr Krypto-Geschäftsmodell einer BaFin-Lizenz bedarf und wie es ggf. abgewandelt werden kann, um die aufsichtsrechtlichen Vorgaben einhalten zu können.
Auch über die mit den aufsichtsrechtlichen Pflichten einhergehenden Kosten klären wir Sie gerne auf. Ist klar, welches Geschäftsmodell Sie umsetzen möchten, stimmen wir uns sodann in Ihrem Namen mit der BaFin über sog. Zweifelsfallanfragen ab bzw. stellen die nötigen BaFin-Erlaubnisanträge, so dass Sie Ihr Bitcoin-Geschäft frei von der Sorge, sich im illegalen Umfeld zu bewegen, betreiben können.
Ihre Ansprechpartner zu allen aufsichtsrechtlichen Fragen in Sachen Bitcoin, BaFin und FinTechs sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler