Kryptoverwahrung

Kryptoverwahrung und Verwaltung von Kryptowerten

Schon seit Langem rücken auch Experten Kryptowährungen und Kryptowerte immer wieder in die Nähe von Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Um kriminelle Geschäfte mit Kryptos zu verhindern und legale Anwendungen zu fördern, hat die Europäische Union Geschäftstätigkeiten mit Kryptowährungen in ihrer fünften Geldwäscherichtlinie (5. GW-RL) erfasst. Die wichtigste Neuerung: Für das Kryptoverwahrgeschäft ist nun eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzuholen.

Beratung zur Kryptoverwahrung

Was ist das Kryptoverwahrgeschäft?

Die 5. GW-RL schreibt vor, dass alle EU-Mitgliedstaaten neue Regelungen zur Geldwäsche verabschieden müssen. Auch alle virtuellen Währungen müssen dabei erfasst werden.

Die EU definiert eine virtuelle Währung als

  • digitale Darstellung eines Werts,
  • die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und
  • nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung gebunden ist und
  • die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber
  • von natürlichen oder juristischen Personen als Austauschmittel akzeptiert wird und
  • die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Als regulierte Tätigkeit neu erfasst wird dabei neben dem Betreiben einer Plattform für den An- und Verkauf von Kryptowährungen auch das sogenannte Kryptoverwahrgeschäft. Unter Kryptoverwahrgeschäft versteht man

  • die Verwahrung,
  • die Verwaltung und
  • die Sicherung

von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln. Letztere dienen dazu, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern und zu übertragen.

Kryptoverwahrung ist eine Finanzdienstleistung

Die Bundesregierung hat sich dafür entschieden, das Kryptoverwahrgeschäft nicht ins Geldwäschegesetz, sondern ins Kreditwesengesetz aufzunehmen. Demnach soll das Kryptoverwahrgeschäft eine Finanzdienstleistung darstellen.

Mit der Einordnung des Kryptoverwahrgeschäfts als regulierte Finanzdienstleistung wird eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz ausgelöst, sodass die das Kryptoverwahrgeschäft betreibenden Unternehmen der Aufsicht der BaFin unterfallen.

Wer wiederum eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts erhält, darf keine andere Finanzdienstleistung erbringen. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, eine Plattform für den Handel mit Kryptowährungen zu betreiben, wenn dabei gleichzeitig die Kryptowährungen für den Kunden verwahrt werden. 

WINHELLER berät LiteBit bei BaFin-Erlaubnisverfahren für Kryptoverwahrgeschäft

WINHELLER begleitet die deutsche Gesellschaft der niederländischen Kryptowährungsbörse im BaFin-Lizenzverfahren sowohl für den Eigenhandel als auch für das Kryptoverwahrgeschäft. Mehr erfahren

Erlaubnisantrag frühzeitig vorbereiten

Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft in Deutschland anbieten wollen, sollten schnellstmöglich den Erlaubnisantrag vorbereiten. Die Übergangsvorschrift, die es erlaubte, dass man das Kryptoverwahrgeschäft auch nach Inkrafttreten des Gesetzes anbietet, wenn man die BaFin hierüber bis zum 01.02.2020 informiert hatte und einen Erlaubnisantrag stellte, ist nunmehr außer Kraft.

Ihr Anwalt für das Kryptoverwahrgeschäft

Gern beraten wir Sie zum optimalen Vorgehen. Unsere Ansprechpartner für alle Fragen zu Kryptowerten und dem Kryptoverwahrgeschäft stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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