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Schon seit Langem rücken auch Experten Kryptowährungen und Kryptowerte immer wieder in die Nähe von Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Um kriminelle Geschäfte mit Kryptos zu verhindern und legale Anwendungen zu fördern, hat die Europäische Union Geschäftstätigkeiten mit Kryptowährungen in ihrer fünften Geldwäscherichtlinie (5. GW-RL) erfasst. Die wichtigste Neuerung: Für das Kryptoverwahrgeschäft ist nun eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzuholen.
Die 5. GW-RL schreibt vor, dass alle EU-Mitgliedstaaten neue Regelungen zur Geldwäsche verabschieden müssen. Auch alle virtuellen Währungen müssen dabei erfasst werden.
Die EU definiert eine virtuelle Währung als
Als regulierte Tätigkeit neu erfasst wird dabei neben dem Betreiben einer Plattform für den An- und Verkauf von Kryptowährungen auch das sogenannte Kryptoverwahrgeschäft. Unter Kryptoverwahrgeschäft versteht man
von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln. Letztere dienen dazu, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern und zu übertragen.
WINHELLER begleitet die deutsche Gesellschaft der niederländischen Kryptowährungsbörse im BaFin-Lizenzverfahren sowohl für den Eigenhandel als auch für das Kryptoverwahrgeschäft. Mehr erfahren
Die Bundesregierung hat sich dafür entschieden, das Kryptoverwahrgeschäft nicht ins Geldwäschegesetz, sondern ins Kreditwesengesetz aufzunehmen. Demnach soll das Kryptoverwahrgeschäft eine Finanzdienstleistung darstellen.
Mit der Einordnung des Kryptoverwahrgeschäfts als regulierte Finanzdienstleistung wird eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz ausgelöst, sodass die das Kryptoverwahrgeschäft betreibenden Unternehmen der Aufsicht der BaFin unterfallen.
Wer wiederum eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts erhält, darf keine andere Finanzdienstleistung erbringen. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, eine Plattform für den Handel mit Kryptowährungen zu betreiben, wenn dabei gleichzeitig die Kryptowährungen für den Kunden verwahrt werden.
Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft in Deutschland anbieten wollen, sollten schnellstmöglich den Erlaubnisantrag vorbereiten. Die Übergangsvorschrift, die es erlaubte, dass man das Kryptoverwahrgeschäft auch nach Inkrafttreten des Gesetzes anbietet, wenn man die BaFin hierüber bis zum 01.02.2020 informiert hatte und einen Erlaubnisantrag stellte, ist nunmehr außer Kraft.
Gern beraten wir Sie zum optimalen Vorgehen. Ihre Ansprechpartner für alle Fragen zu Kryptowerten und dem Kryptoverwahrgeschäft sind
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22.12.2022 - Michael Rudolf Kissler